TE OGH 1988/6/16 7Ob590/88

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Vormundschaftssache der mj. Kinder Eva Maria K***, geboren am 18.Mai 1981, und Erich Gerhard K***, geboren am 22.Oktober 1982, infolge Revisionsrekurses der Mutter Gerda Maria K***, Klagenfurt, Kraßnigstraße 60, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.April 1988, GZ 1 R 156/88-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.Februar 1988, GZ 1 P 363/86-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Erich M*** ist der außereheliche Vater der

minderjährigen Kinder Eva Maria K*** und Erich Gerhard K***. Das Erstgericht hat dem Vater ein Besuchsrecht bezüglich der Kinder eingeräumt. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt. Hiebei haben sich die Vorinstanzen mit dem Wohl der Kinder eingehend auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der außereheliche Vater grundsätzlich das Recht auf Verkehr mit seinen Kindern hat. Nur wenn ein solcher Verkehr dem Wohl der Kinder widerspreche, könne er untersagt werden. Die festgestellten Umstände seien jedoch nicht derart, daß daraus eine Gefahr für das Wohl der Kinder abgeleitet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit werden behauptet. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 u.a.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so kann offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 1942, SZ 49/76 u.a.). Zwar könnte eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben sein, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (EFSlg.39.807 u.a.), was in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dann der Fall wäre, wenn das Gericht das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen hätte. Haben sich jedoch die Vorinstanzen mit dieser Frage auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gelangt, daß der persönliche Kontakt des Vaters zu seinen Kindern deren Wohl nicht entgegensteht, so handelt es sich hiebei um die Lösung einer Frage, die dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen obliegt. Das Gesetz sagt nämlich nicht, wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß § 170 a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht. Demnach kann eine solche Entscheidung keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (ÖAmtsvormund 1985, 145 u.a.). Im vorliegenden Fall haben sich die Vorinstanzen mit dem Wohl des Kindes hinreichend auseinandergesetzt. Das Ergebnis dieser Auseinandersetzung ist ein Akt des dem Gericht obliegenden freien Ermessens. Eine derartige Entscheidung kann nicht Gegenstand eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG sein.

Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.

Anmerkung

E14697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00590.88.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19880616_OGH0002_0070OB00590_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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