Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** FÜR O*** UND S***, Linz, Hauptplatz 10-11, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Johann D***, Gastwirt, St. Ulrich am Pillersee, Wieben 20, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 910.587,38 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8. März 1988, GZ 1 a R 19/88-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 10. Dezember 1987, GZ E 122/87-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 910.587,38 sA die Exekution durch Pfändung und Verkauf des Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses des Verpflichteten ab. Nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes bewilligte das Erstgericht über Antrag der betreibenden Partei die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs1 Z 6 EO. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht; dieses wird durch eine Beschwer begründet (EvBl. 1984/84 mwN). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Sache ist die betreibende Partei aber nicht mehr beschwert, weil sie infolge der Einstellung der Exekution kein Interesse mehr daran hat, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Das Interesse an einer Änderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden kann, reicht für die Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus (MietSlg. 31.795, 33.727, 38.836 ua). Die nicht einheitlich (vgl. JBl 1977,650; WBl. 1988,55) entschiedene Frage, ob trotz Fehlens einer Beschwer in der Hauptsache wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz, die jedenfalls (auch in der Hauptsache) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die zweite Instanz begründen (EvBl. 1971/218; JBl 1977,650; 3 Ob 98/83 ua), ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, hat dieser erst jüngst in der Entscheidung vom 19. Jänner 1988, 4 Ob 404/87, im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß unter der - für sich allein
unanfechtbaren - Kostenentscheidung zweiter Instanz die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die gesamten (also auch erstinstanzlichen) Verfahrenskosten zu verstehen ist, die entweder ausdrücklich (bei Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung oder im Fall einer Kostenrüge) oder stillschweigend (bei Bestätigung der Sachentscheidung erster Instanz) getroffen wird. Der erkennende Senat schloß sich dieser Ansicht schon in der Entscheidung vom 18. Mai 1988, 3 Ob 12/88, an und hält an ihr fest.
Anmerkung
E14634European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00057.88.0629.000Dokumentnummer
JJT_19880629_OGH0002_0030OB00057_8800000_000