TE OGH 1988/9/6 10ObS177/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann (AG) und Karl Klein (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner F***, Oberkellner und Koch, Tigring, 9062 Moosburg, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Dr. Hanspeter Pausch und Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** U*** (Landesstelle Salzburg), Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung und Leistung aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1988, GZ 7 Rs 1/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. Oktober 1987, GZ 31 Cgs 1184/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war am 26. Februar 1987 im Hotel Brunnerhof in Lech am Arlberg als Oberkellner beschäftigt. An diesem Tag fuhr er mit einem Privat-PKW während einer vierstündigen Arbeitspause in die 20 km entfernte Ortschaft St. Anton am Arlberg, um sich beim dortigen Friseur die Haare schneiden zu lassen. Auf der Rückfahrt nach Lech erlitt er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Die beklagte Partei lehnte die Erbringung von Leistung aus der Unfallversicherung an den Kläger ab.

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß der Unfall vom 26. Februar 1987 ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG gewesen sei, die Verpflichtung der beklagten Partei, die gesetzlich vorgesehenen Einzelleistungen zu erbringen bzw. deren Aufwand zu ersetzen, sowie die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Die Fahrt zum Friseur nach St. Anton am Arlberg sei weder in einem örtlichen noch zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden. Es handle sich dabei vielmehr um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die vom Versicherungsschutz nicht umfaßt gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG seien nicht erfüllt, weil es sich beim Schneiden der Haare weder um ein lebenswichtiges Bedürfnis gehandelt habe, noch das räumliche Verhältnis zur Arbeitsstätte oder Wohnung gegeben gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das regelmäßige Schneiden des Kopfhaares eines Mannes sei eigenwirtschaftlich, weil es zu den regelmäßigen Körperpflegehandlungen jedes Mannes gehöre. Im übrigen wären die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles selbst dann nicht erfüllt, wenn der Haarschnitt dem erwerbswirtschaftlichen Interesse zugeordnet werden könnte. Obwohl nämlich in Lech ein Friseur zur Verfügung gestanden sei, habe der Kläger bei winterlichen Verhältnissen eine längere Autofahrt auf einer Bergstraße unternommen, um sich die Haare anderswo schneiden zu lassen. Dadurch habe er ohne Notwendigkeit willkürlich einen Weg unter wesentlich erhöhtem Risiko zurückgelegt, was den Versicherungsschutz ausschließe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Kläger hat - erstmalig im Berufungsverfahren - den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Baltasar T*** in einem nach Überreichung der Berufung eingebrachten Schriftsatz gestellt. Dieser Schriftsatz wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Eine entsprechende Antragstellung in der Berufungsverhandlung erfolgte nicht. Der Beweisantrag wurde daher nicht wirksam gestellt, so daß die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keinen Verfahrensmangel bilden kann. Im übrigen kommt dem Umstand, den der Kläger durch Vernehmung dieses Zeugen nachweisen möchte, relevante Bedeutung nicht zu.

Von den in räumlichem, zeitlichem und ursächlichem Zustand mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt. Diese zahlreichen und verschiedenartigen Verrichtungen des täglichen Lebens bleiben auch dann eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und werden nicht Bestandteil der unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (Brackmann Handbuch der Sozialversicherung 60. Nachtrag 480q). Das Schneiden der Kopfhaare zählt - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat - im europäischen Kulturkreis zu den regelmäßigen Körperpflegehandlungen jedes Mannes. Dem Haarschnitt unterziehen sich in regelmäßigen Zeitabständen - abgesehen von

Einzelfällen - alle Männer völlig unabhängig von ihrer Berufstätigkeit und auch dann, wenn sie nicht im Beruf stehen. Ein dem üblichen Standard entsprechendes Erscheinungsbild wird allgemein erwartet und bildet die Voraussetzungen für die problemlose Eingliederung in die Gesellschaft und damit auch in weite Bereiche des Berufslebens. Mögen auch im Beruf des Klägers die Anforderungen an ein gepflegtes Erscheinungsbild im Vergleich zu anderen Berufen höher sein, so ändert dies nichts daran, daß auch in diesem Fall das Schneiden der Haare nur eine selbstverständliche Verrichtung der Körperpflege darstellt, die dem privaten Lebensbereich selbst dann zuzuordnen ist, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet wurde. Die vom Kläger in der Revision vorgetragenen Beispiele, mit denen er seinen Standpunkt zu untermauern versucht, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Fall eines auf dem Lebensmittelsektor tätigen Arbeitnehmers, der vom Arbeitsort zum Amtsarzt fährt, um sich darauf untersuchen zu lassen, ob er Bazillen ausscheidet, ist dem § 175 Abs 2 Z 2 ASVG zu unterstellen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht in diesem Fall Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß. Das über Aufforderung erfolgte Aufsuchen eines Maskenbildners durch einen Schauspieler zur Veränderung des Aussehens als Vorbereitung auf seine Rolle ist keine allgemein übliche Körperpflegehandlung, sondern der Schauspieler wird in diesem Fall in spezifischer Form auf eine konkrete Tätigkeit vorbereitet.

Soweit aber der Kläger zur Rechtsrüge auf sein Vorbringen in den Vorinstanzen verweist, ist der Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klageabweisenden

Entscheidung gelangt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf

§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E15284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00177.88.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19880906_OGH0002_010OBS00177_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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