Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin K***, geboren am 9. September 1981, und der mj. Kristine K***, geboren am 26. November 1982, infolge Revisionsrekurses der Mutter Doris Renate K***, 6080 Igls, D' Albertweg 6/10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1988, GZ 2 b R 74/88-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. April 1988, GZ 2 P 472/87-46, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 46 hat das Erstgericht hinsichtlich der in Pflege und Erziehung ihrer Mutter stehenden Kinder mj. Karin K***, geboren am 9. September 1981 und mj. Kristine K***, geboren am 26. November 1982, über den Antrag des Stadtjugendamtes Innsbruck gemäß den §§ 9 und 26 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung der Kinder bei den Ehegatten G*** angeordnet.
Die Mutter, deren Ehe mit dem Vater der beiden Minderjährigen geschieden ist, erhob gegen die erstgerichtliche Entscheidung Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß nach den ihm unbedenklich erscheinenden erstgerichtlichen Feststellungen die Mutter durch ihre Alkoholabhängigkeit die Kinder vernachlässige und zumindest derzeit außerstande sei, ihrer Erziehungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, sodaß die konkrete Gefahr der Verwahrlosung der Kinder bestehe. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die Mutter einen Revisionsrekurs, in welchem sie ausführt, die ihr vorgeworfenen "Mängel" seien teilweise zutreffend, entsprächen jedoch nicht der vollen Wahrheit. Sie habe in der Zwischenzeit in Vills eine Stelle als Aushilfskraft gefunden und wolle mit den Kindern dahin übersiedeln. Die Unterbringung der Kinder bei Dritten komme einer "Vorenthaltung" gleich.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 AußStrG ist gegen einen bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Ein auf diese Gesetzesstelle gestützter Rekurs ist daher nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit gelegen sein soll (5 Ob 223, 227/75 uva, zuletzt 1 Ob 511/88).
Die Ausführungen der Mutter im Revisionsrekurs beschränken sich im wesentlichen auf die Bekämpfung der vorinstanzlichen Feststellungen, ein Beschwerdegrund im vorgenannten Sinne wird nicht dargelegt. Das Vorbringen über eine zwischenzeitige Übersiedlung der Mutter und die Möglichkeit der Unterbringung der Kinder bei ihr in Vills stellt eine Neuerung dar, welche im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses grundsätzlich nicht beachtlich ist. Ein solches Vorbringen kann allenfalls für das Pflegschaftsgericht Anlaß zu einer weiteren amtswegigen Prüfung sein (1 Ob 198/70, 6 Ob 792/80, 8 Ob 566/88 uva). Davon, daß in der angefochtenen Entscheidung das Wohl der beiden minderjährigen Kinder nicht angemessen berücksichtigt und solcherart eine in der Mißachtung eines tragenden Grundsatzes des Pflegschaftsverfahrens gelegene Nichtigkeit gegeben sei, kann beim festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein.
Der Revisionsrekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E15488European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00629.88.0915.000Dokumentnummer
JJT_19880915_OGH0002_0080OB00629_8800000_000