TE OGH 1988/9/21 9NdA8/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***, Wechselseitige Versicherungsanstalt, Graz, Neutorgasse 57, wider die beklagte Partei Otmar R***, Salzburg, Albert

Schweitzerstraße 27, vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 14.244,11 sA, über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Beklagten, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung dieser Arbeitsrechtssache zu bestimmen wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte, der von der klagenden Versicherungsanstalt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovisionen infolge Stornierung von Versicherungsverträgen in Anspruch genommen wird, beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Salzburg mit der Begründung, daß er und alle von ihm namhaft zu machenden Zeugen in Salzburg wohnhaft seien.

Die Klägerin stimmte der Delegierung für den Fall zu, daß die vom Beklagten erst namhaft zu machenden Zeugen tatsächlich in Salzburg wohnen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte kam bisher dem Auftrag zur Namhaftmachung dieser Zeugen nicht nach. Das Erstgericht hat in seinem Beweisbeschluß angeordnet, daß die Vernehmung des Beklagten im Rechtshilfeweg in Salzburg stattfindet und hat das Verfahren gemäß § 193 Abs. 3 ZPO geschlossen. Die Klägerin hat die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO beantragt und drei in Salzburg wohnhafte Zeugen namhaft gemacht. Das Erstgericht gab in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag (§ 31 Abs 3 JN) bekannt, daß es erst nach Vernehmung des Beklagten als Partei über den Wiedereröffnungsantrag der Klägerin entscheiden werde, zumal durch die vorgelegten Urkunden die Beendigung der jeweiligen Versicherungsverträge bewiesen scheine. Da derzeit das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen ist und gar nicht feststeht, ob es überhaupt zur Vernehmung von Zeugen kommen wird, die in Salzburg wohnen, ist die beantragte Delegierung nicht zweckmäßig, so daß der Antrag abzuweisen ist.

Anmerkung

E15071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009NDA00008.88.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19880921_OGH0002_009NDA00008_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten