TE OGH 1988/9/27 10ObS134/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert und Dr. Martin Mayr (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard P***, Pensionist, 5242 St. Johann am Walde, Obereck 17, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W*** (Landesstelle Oberösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Februar 1988, GZ 13 Rs 1129/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. August 1987, GZ 5 Cgs 1041/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen für folgende Zeiten zur Pension eine Ausgleichszulage zu zahlen:

vom 1. 11. bis 31. 12. 1984 monatlich 714,70 S,

vom 1. 1. bis 31. 12. 1985 monatlich 737,90 S,

vom 1. 1. bis 31. 12. 1986 monatlich 765,10 S und

ab 1. 1. 1987 monatlich 811,80 S.

2. Die beklagte Partei ist gegenüber dem Kläger weiters schuldig, die Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 11. 1984 bis 31. 12. 1986 in der Höhe von 17.679 S zu unterlassen.

3. Die beklagte Partei ist auch schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 4.404,40 S (darin 400,40 USt), 2.357,85 S (darin 214,35 USt) und 2.829,75 S (darin 257,25 S USt) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1986 entschied die beklagte Partei, daß dem Kläger die Ausgleichszulage ab 1. November 1984 nicht gebührt, daß der Überbezug von 17.679 S zurückgefordert und die zu Unrecht bezogene Geldleistung aufgerechnet wird. Sie begründete dies damit, daß die Ausgleichszulage wegen der Höhe des Ausgedinges laut Übergabsvertrag vom 19. Oktober 1984 weggefallen und der Überbezug durch Verletzung der Meldevorschriften entstanden sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage gestand der Kläger zu, daß er der beklagten Partei die Übergabe seiner Kleinlandwirtschaft EZ 721 KG St. Johann am Walde mit Übergabsvertrag vom 19. Oktober 1984 nicht mitgeteilt habe. Sein Einkommen aus der übergebenen Landwirtschaft betrage jedoch wegen des Einheitswertes von 5.000 S nur 1.080 S jährlich bzw 90 S monatlich. Daher habe ihm die beklagte Partei eine Ausgleichszulage unter Anrechnung dieses monatlichen Einkommens aus der übergebenen Landwirtschaft im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und von der Rückforderung des Überbezuges Abstand zu nehmen.

Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger den Rückersatz des vom 1. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1986 entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage von 17.679 S aufzutragen. Sie wendete im wesentlichen ein, daß sich der Kläger im genannten Übergabsvertrag die volle freie Station ausbedungen habe. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes betrage zum 1. Jänner 1979 5.000 S, der Wohnungswert im Sinn des § 33 Bewertungsgesetz 1955 56.000 S. Das pauschale Ausgedinge errechne sich für die Jahre 1984 bis 1987 monatlich mit 177 S, 183 S, 188 S und 196 S. Der Wert der tatsächlichen Ausgedingsleistungen entspreche dem jeweiligen Bewertungssatz der freien Station, in den genannten Jahren daher 1.740 S, 2.040 S, 2.040 S und 2.124 S. Die Anrechnung des tatsächlich gewährten Ausgedinges auf den Ausgleichszulagenanspruch als Einkünfte erfolge jedoch nur insoweit, als es das Übergabspauschale übersteige, in den Jahren 1984 bis 1987 also monatlich mit 1.563 S, 1.857 S, 1.852 S und 1.928 S. Es handle sich nicht ausschließlich um die Übergabe der Bewirtschaftung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes, weil zwischen dem Einheitswert für die landwirtschaftlich genützten Flächen und für das bebaute Grundstück ein auffallend hoher Unterschied bestehe. Offensichtlich bestünden im mitübergebenen Wohnhaus Baulichkeiten, die angesichts der relativen Kleinheit der landwirtschaftlichen Grundflächen in keinem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden. Daher könne die vereinbarte freie Station nicht außer Betracht bleiben, weil diese zum Teil auch die Gegenleistung für die Übergabe des Hauses bilde. In der Tagsatzung vom 14. Mai 1987 bestritt der Kläger auch eine Verletzung der Meldepflicht, stellte jedoch die Berechnungen in den Einwendungen der beklagten Partei der Höhe nach außer Streit. Das Erstgericht wies die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei 17.679 S in monatlichen Raten von 600 S ab dem dem Eintritt der Rechtskraft folgenden Monatsersten zu zahlen.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Mit Bescheid vom 11. Mai 1983 wurde dem Kläger (der bis dahin zur seit 18. Oktober 1969 zuerkannten Alterspension keine Ausgleichszulage bezogen hatte,) ab 1. November 1982 eine Ausgleichszulage zuerkannt, bei deren Berechnung nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 149 Abs 5 GSVG ausgehend von einem Einheitswert zum 1. Jänner 1979 von 5.000 S berücksichtigt wurden.

Der Kläger bezog an Ausgleichszulage

im Dezember 1984                          573,70 S

und im Jahr 1985                        8.286,60 S

und im Jahr 1986                        8.541,40 S

insgesamt daher                        17.401,70 S brutto,

vom November 1984 bis Dezember 1986 einschließlich zweier Abgeltungen im Jahre 1987 17.679 S netto. Ausgehend von einem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes von 5.000 S zum 1. Jänner 1983 errechnet sich das pauschale Ausgedinge nach § 149 Abs 7 GSVG für die Jahre 1984 bis 1987 mit monatlich 177 S, 183 S, 188 S und 196 S. In diesen Jahren hat der Richtsatz 4.370 S,

4.514 S, 4.672 S und 4.868 S betragen, die monatliche Pension des Klägers 3.478,30 S, 3.593,10 S, 3.718,90 S und 3.860,20 S und der Bewertungssatz der vollen freien Station 1.740 S, 2.040 S, 2.040 S und 2.124 S. Mit Übergabsvertrag vom 19. Oktober 1984 übergab der Kläger seiner Tochter Elisabeth und deren Ehegatten Johann V*** die Liegenschaft EZ 721 KG St. Johann Haus Nr. 17 in Obereck. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes betrug zum 1. Jänner 1983 5.000 S, jener des sonstigen bebauten Grundstückes 75.000 S. Als Gegenleistung wurde ihm die volle freie Station im übergebenen Haus eingeräumt. Obwohl dem Kläger eine Belehrung über die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausgleichszulage zugegangen war, zeigte er die Übergabe der Liegenschaft der beklagten Partei nicht an, die davon erst im Zuge der Ausgleichszulagenprüfung im November 1986 erfuhr. Der übergebene landwirtschaftliche Betrieb ist 1,23 ha groß. Der Kläger konnte zuletzt zwei Kühe und ein Schwein füttern. Vor etwa drei Jahren wurde die Milchwirtschaft aufgegeben; seither wurden durchschnittlich 3 Kälber gefüttert, die um 8.000 S bis 9.000 S zugekauft und von denen jährlich zwei um je 14.000 S bis 16.000 S verkauft werden. Weitere Einkünfte werden aus der Landwirtschaft nicht erzielt. Der Kläger errichtete das Haus 1962 mit dem Schwiegersohn und der Tochter, wobei die finanziellen Aufwendungen etwa gleich verteilt waren. Die Wohnfläche trägt rund 110 m2, im Erdgeschoß sind drei Zimmer, im ersten Stock vier Zimmer vorhanden; daneben sind der Schuppen, der Heuboden und die Garage im Haus untergebracht. Bei der Übergabe der Liegenschaft und insbesondere bezüglich der vereinbarten Ausgedingsleistungen wurde nicht zwischen der Übergabe des Hauses und der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes unterschieden. Die eingeräumte volle Station ist die Gegenleistung für die Übergabe der gesamten Liegenschaft. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist bezüglich der Gegenleistung nicht nur vom fiktiven Ausgedinge im Sinn des § 149 Abs 7 GSVG auszugehen, zumal das vereinbarte Wohnrecht und Ausgedinge nicht außer Betracht bleiben dürften, weil sie zum Teil die Gegenleistung für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes und für die Übergabe des Hauses bildeten. Die Anrechnung des tatsächlich gewährten Ausgedinges erfolge jedoch nur soweit, als es das Übergabspauschale übersteige, demnach in den Jahre 1984 bis 1987 monatlich nur mit 1.563 S, 1.857 S, 1.852 S und 1.928 S. Rechne man zur monatlichen Pension zu diesem tatsächlichen Ausgedinge noch das pauschale Ausgedinge hinzu, so würden sich den Richtsatz übersteigende Nettoeinkünfte ergeben. Der Kläger habe zu Unrecht 17.679 S bezogen und müsse diesen Betrag in Monatsraten von 600 S zurückzahlen, weil er seiner Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne seines Klagebegehrens, (allerdings unter Anrechnung pauschaler Ausgedinge von monatlich 177 S, 183 S, 188 S und 196 S,) abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Der Berufungswerber wiederholte seine Rechtsansicht, daß nur das fiktive Ausgedinge im Sinne des § 149 Abs 7 GSVG zu berücksichtigen sei, führte aber zu seiner Rückersatzpflicht nichts aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Schon daraus, daß die Einheitswerte für den landwirtschaftlichen Betrieb 5.000 S und für das "sonstige bebaute Grundstück", also das mitübergebene Wohnhaus 75.000 S betrügen, sei erkennbar, daß das Ausgedinge offensichtlich überwiegend die Gegenleistung für die Übergabe des Wohnhauses sei und daß der Wert der gesamten übergebenen Liegenschaft nicht vom Betrieb der Landwirtschaft, sondern von dem darauf errichteten Wohnhaus bestimmt werde. Es handle sich also um einen noch dazu äußerst eingeschränkten Nebenerwerbsbetrieb, deshalb könne von einer bloßen landwirtschaftlichen Betriebsübergabe nicht mehr gesprochen werden. Der Sachbezugswert sei nach den pauschalierten Sätzen des § 149 Abs 7 GSVG und nach Abs 3 leg cit zu errechnen, wobei die Anrechnung allerdings nach dem Verhältnis der Einheitswerte zu erfolgen habe. Der Wert der vollen freien Station sei daher mit 93,75 % anzurechnen. Bei dieser Berechnung müßte sich der Kläger einen noch höheren Sachbezugswert anrechnen lassen, so daß das erstgerichtliche Urteil im Ergebnis richtig sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) und den schon in der Berufung gestellten Anträgen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach Meinung des Revisionswerbers bildet das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Einheit, weshalb nicht von einem Überwiegen des Wohnhauses gesprochen werden könne. Auch die Auslegung des § 33 BewG lasse hier eine Zweiteilung des Wertes der Liegenschaft nicht erkennen. Im Sinne dieser Bestimmung solle ein Wohnhaus, das einen 30.000 S übersteigenden Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert aufweise, lediglich gesondert als Einheitswert "gestaltet" werden. Dies bedeute aber keine Zweiteilung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Von einer gemischten Übergabe könne nur dann gesprochen werden, wenn zur Zeit der Übergabe auf der Liegenschaft neben dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb noch ein anderer Betrieb geführt worden sei, was jedoch hier nicht der Fall sei.

Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 GSVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte ... nach Maßgabe der Bestimmungen des die Ausgleichszulage regelnden

3. Unterabschnittes des Abschnittes III (Leistungen der Pensionsversicherung) des zitierten Gesetzes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 149 Abs 1), bei dessen Feststellung auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners ... zu berücksichtigen ist (Abs 2 leg cit).

Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Absätze ist, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher

Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und

vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Abs 3 Satz 1 der zitierten

Gesetzesstelle). Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht

Abs 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der

Lohnsteuer ... (Satz 2 des zuletzt zitierten Absatzes). Der

Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb sind 85 v H des Versicherungswertes (§ 23 BSVG) zugrunde zu

legen; Abs 10 der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist hiebei jedoch

nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt

als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb (§ 149 Abs 5). Wurde ... der land(forst)wirtschaftliche

Betrieb übergeben ..., so sind der Ermittlung des Einkommens des

bisherigen Eigentümers ... ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der

ausbedungenen Leistungen 21,6 v H des zuletzt festgestellten

Einheitswertes der übergebenen ... land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen, sofern die ... Übergabe ... nicht mehr

als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des

auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling,

gilt als monatliches Einkommen ... (§ 149 Abs 7 GSVG in der nach

Art II Abs 3 7.GSVGNov BGBl 1982/648 idF BGBl 1983/384 im

vorliegenden Fall anzuwendenden, am 31. Dezember 1982 in Geltung

gestandenen Fassung).

Der in der letztzitierten Gesetzesstelle verwendete Begriff des

"zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen

land(forst)wirtschaftlichen Flächen" ist im Sinne des

Bewertungsgesetzes 1955 BGBl 148 zu verstehen, wie das nunmehr

insbesondere § 149 Abs 10 GSVG iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich

macht. Nach § 19 dieses Gesetzes gelten die Werte, die nach den

Vorschriften seines die Einheitsbewertung regelnden Ersten

Abschnittes des Zweiten Teiles (Besondere Bewertungsvorschriften)

für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche

Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und

Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb

gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen,

die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt

werden, als Einheitswerte. Diese werden nach § 20 Abs 1 Z 1 unter

anderem für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens in

Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung), wobei die letzte Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980, die letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 erfolgte. Die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden ab 1. Jänner 1983 um 5 v H, die des Grundvermögens ab 1. Jänner 1977 um 10 v H, ab 1. Jänner 1980 um 20 v H und ab 1. Jänner 1983 um 35 v H (jeweils gegenüber der Basis 1973) erhöht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehört nach § 29 BewG unter anderem das landwirtschaftliche Vermögen, zu dem nach § 30 Abs 1 alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs 2 BewG gilt jedoch nach dessen § 30 Abs 2 nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach § 33 Abs 1 ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Er ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30.000 S Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39). Übersteigt er jedoch 30.000 S, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes nach § 33 Abs 2 als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen. Das stellt eine Ausnahme von der Zurechnungsregel des § 52 Abs 1 BewG dar, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Im Fall des § 33 Abs 2 sind also zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannter "A"-bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des Wohnungswertes, der nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenanntes "B"-bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt.

Da aber auch in einem solchen Fall nur ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben wurde, also eine reine landwirtschaftliche Übergabe vorliegt, ist unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung nur Abs 7 des § 149 GSVG, nicht aber auch dessen Abs 3 Satz 2 anzuwenden (arg "soweit nicht Abs 7 anzuwenden ist") (so auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Handbuch zum BSVG2 Anm 10 zum gleichlautenden § 140 Abs 3 BSVG; vgl auch Fürböck-Teschner, SV der Bauern 17. ErgLfg 373 zu den Voraussetzungen für die Pauschalierung nach der Praxis der SVA der Bauern). In einem solchen - auch diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Fall sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nach § 149 Abs 7 GSVG daher ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes ausbedungenen Leistungen 21,6 v H des zuletzt festgestellten Einheitswertes der übergebenen landwirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, nicht aber auch des Einheitswertes des den Vergleichswert übersteigenden Wohnungswertes.

§ 149 Abs 3 Satz 2 ist daher bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe). Der Kläger wendet sich daher zu Recht dagegen, daß bei der Feststellung der Ausgleichszulage für die Zeit ab 1. November 1984 neben dem ihm wegen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 149 Abs 7 GSVG angerechneten Übergabspauschale in der nicht bekämpften jeweiligen Höhe noch unter Berufung auf Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle Sachbezüge berücksichtigt wurden. Die für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1984, in den Jahren 1985 und 1986 und ab 1. Jänner 1987 gebührende monatliche Ausgleichszulage beträgt daher 714,70 S, 737,90 S, 765,10 S und 811,80 S.

Weil die gebührende Ausgleichszulage immer höher war als die bis Ende 1986 tatsächlich erbrachten Ausgleichszulagenzahlungen konnte kein Überbezug entstehen.

Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Anmerkung

E15555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00134.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_010OBS00134_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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