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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MinroG 1999 §118;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. H, vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005, BMWA-67.100/5084-IV/10/2004, betreffend Bewilligung einer Bergbaustraße nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 118 und 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2003 (MinroG) sowie § 94 ASchG und § 12 Abs. 2 ArbIG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U, unter Vorschreibung von 25 näher bezeichneten Auflagen erteilt.
Zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung der Errichtung der Bergbaustraße abzuweisen, wenn es nicht vor Genehmigung des geplanten Bauvorhabens zu einer Einigung zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei bezüglich der Wege- und Holzbringungsrechte komme, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, diese Forderung auf Zustandekommen einer privatrechtlichen Einigung sei nicht Gegenstand des Verfahrens und werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zahl 2005/04/0117 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, für den Fall der Errichtung der Bergbaustraße würde der Beschwerdeführer jede Möglichkeit der Zu- und Abfahrt bzw. Bringung von Holz zu seiner Liegenschaft im Rahmen seiner dinglichen Rechte verlieren. Das Servitutsrecht des Beschwerdeführers wäre für den Fall der Errichtung der Bergbaustraße unwiederbringlich entschädigungslos verloren.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Insoweit nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen ist, ob für den Beschwerdeführer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil zu gewärtigen ist, ist eine Rücksichtnahme auf jene Folgen notwendig, die den Beschwerdeführer bei einer Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit treffen würden. Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (vgl. ewa den hg. Beschluss vom 23. April 2004, Zl. 2004/04/0005, mwN).
Soweit nun die Einwendung einer Verletzung des Bringungsrechts auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid - nämlich eine Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu einer Sachentscheidung - vor, der einem verwaltungsbehördlichen Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 12. Februar 1981, VwSlg. 10.367).
6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040030.A00Im RIS seit
05.01.2006