TE OGH 1988/12/14 1Ob47/88

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Gesellschaft für Stadterneuerung und Assanierung mbH, Graz, Schönaugasse 4, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L*** G***, vertreten durch

Dr. Hannes Stampfer und Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 89.250,-- samt Anhang und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. August 1988, GZ 4 a R 93/88-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Februar 1988, GZ 13 Cg 318/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 89.250,-- samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei ihr für künftige Schäden hafte, die ihre kausale Ursache in dem Tatbestand der verzögerten Bescheidausfertigung vom 15. Juni 1987 haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die klagende Partei bekämpfte dieses Urteil seinem gesamten Inhalt nach. Das Berufungsgericht gab ihrer Berufung nicht Folge, die Revision erklärte es gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig. Die klagende Partei erhebt Revision, über die aber noch nicht entschieden werden kann, weil der nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO zwingend vorgeschriebene Ausspruch fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Wenn sich nicht schon aus Aussprüchen nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, daß der gesamte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- nicht übersteigt, hat das Berufungsgericht im Urteil auszusprechen, ob dies der Fall ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1828; Petrasch, ÖJZ 1983, 201). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diese Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO (1 Ob540/87; 8 Ob 1042/86; 8 Ob 196/83 ua; Fasching aaO Rz 1880).

Das Berufungsgericht wird diesen erforderlichen Ausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Urteiles nachzuholen haben.

Anmerkung

E15924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00047.88.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19881214_OGH0002_0010OB00047_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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