Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kodek und Dr.Graf als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj.Isabella R***, geboren am 16.Dezember 1970, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wilhelm K***, Dachdeckersteiger, Wien 11, Florian Geyer-Gasse 14/3/25 gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 4.Oktober 1988, GZ R 190/88-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gföhl vom 25.April 1988, GZ P 39/86-102, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der uneheliche Vater der Minderjährigen, Wilhelm K***, beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1.3.1988 von S 2.350,-- auf S 1.500,--. Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für März 1988 auf S 2.000,-- und ab 1.4.1988 auf S 1.900,-- herab und wies dessen Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen den zweitinstanzlichen Beschluß beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Protokoll erklärte Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich in Bemängelungen der von den Vorinstanzen übereinstimmend ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage und in der bloßen Aufzählung der von den Vorinstanzen ohnehin berücksichtigten weiteren Sorgepflichten des Vaters. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Instanz ua dann ausgeschlossen, wenn sie die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zum Bemessungskomplex gehört vor allem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Leistungsfähigkeit umfaßt die dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stehenden Mittel und die Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten; gerade auf diese Umstände sind jedoch die Rechtsmittelausführungen beschränkt, so daß der Revisionsrekurs schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen ist. Auf die Frage, ob der Rechtsmittelwerber taugliche Anfechtungsgründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG ins Treffen geführt hat, ist daher nicht mehr einzugehen (SZ 6/260 uva). Soweit der Vater weiters geltend macht, daß er seit 1.11.1988 (also erst nach der Beschlußfassung des Gerichtes zweiter Instanz) arbeitslos sei und daher ein wesentlich geringeres Einkommen habe, wird das Erstgericht über den gleichzeitig neuerlich gestellten Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners zu befinden haben.
Anmerkung
E16146European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00717.88.0118.000Dokumentnummer
JJT_19890118_OGH0002_0010OB00717_8800000_000