TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2005/03/0193

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
91/02 Post;

Norm

PostG 1997 §12 Abs1;
PostG 1997 §25 Abs1;
PostG 1997 §26 Abs3 Z2;
PostG 1997 §27 Abs1;
PostG 1997 §29 Abs1 Z1;
PostG 1997 §29 Abs1 Z7;
PostG 1997 §4 Abs1;
PostG 1997 §4 Abs3;
PostG 1997 §5 Abs1;
Post-UniversaldienstV 2002 §3 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0204 E 22. November 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. August 2005, Zl BMVIT-630.100/0010-III/PT1/2005, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen nach dem Postgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde

"aufgefordert, Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 Abs 1 Postgesetz zu setzen und

1.) Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes (betreffend Postfiliale W) durchzuführen und

2.) bescheidmäßig die Schließung des Postamtes W zu untersagen zur Vermeidung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "als unberechtigt zurückgewiesen". Begründend wird ausgeführt, dass das Postgesetz 1997 keine Rechtsgrundlage "für ein Feststellungsbegehren der beantragten Art" biete. Das Begehren der Beschwerdeführerin gehe auch hinsichtlich der Aufsichtsmaßnahme gemäß § 27 Abs 1 Postgesetz fehl, da das Postgesetz 1997 nur Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich genereller Leistungsmängel vorsehe. Ein solcher Leistungsmangel wäre zB dann gegeben, wenn die Erbringung des Universaldienstes in einem ganzen Bundesland nicht sichergestellt sei. Die Schließung eines einzelnen Postamtes stelle jedoch keine Gefährdung des (gesamten) Universaldienstes dar, zumal auch in diesem Fall die Versorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen sicher gestellt sein müsste und dies im konkreten Fall auch gegeben sei. Zu den Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 Postgesetz sei anzuführen, "dass derartige Maßnahmen keinen subjektiven Anspruch auf das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einem bestimmten Fall begründen, da die aufsichtsbehördliche Tätigkeit nicht dem Bereich der Beziehungen zwischen Antragsteller und Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der staatlichen Verwaltung angehört". Eine aufsichtsbehördliche Tätigkeit könne zwar von jedermann angeregt werden, die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen könnten jedoch keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erachtet sich nach ihren Ausführungen zum Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde keine Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 Abs 1 Postgesetz gegenüber der Österreichischen Post AG gesetzt und die beantragte Schließung eines Postamtes nicht untersagt hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt ihr jedoch ein subjektives Recht darauf, dass die belangte Behörde Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Österreichischen Post AG setzt, nicht zu:

Gemäß § 5 Abs 1 Postgesetz 1997, BGBl I Nr 18/1998, in der Fassung BGBl I Nr 72/2003, hat den bundesweiten Universaldienst grundsätzlich die Österreichische Post zu erbringen. Gemäß § 4 Abs 1 Postgesetz 1997 ist im Rahmen des Universaldienstes vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

In der auf § 4 Abs 3 und § 12 Abs 1 Postgesetz 1997 gestützten Post-Universaldienstverordnung, BGBl II Nr 100/2002, werden nähere Regelungen über den Universaldienst getroffen. § 3 Post-Unversaldienstverordnung lautet:

"Post-Geschäftsstellen

§ 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagenturen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben.

(2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Versorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.

(3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn

1. die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und

2. die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen."

Als Aufsichtsmaßnahmen, die gemäß § 26 Abs 3 Z 2 iVm § 25 Abs 1 Postgesetz 1997 von der belangten Behörde zu setzen sind, kommen gemäß § 27 Abs 1 Postgesetz 1997 - neben der im vorliegenden Fall nicht angesprochenen Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber (Z 3) - "Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes" (Z 1) und "bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist" (Z 2) in Betracht.

Gemäß § 29 Abs 1 Postgesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (ua) entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt (Z 1) oder wer einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt (Z 7).

Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergeben sich Verpflichtungen der Österreichischen Post AG, die von der belangten Behörde durch die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemäß § 27 Postgesetz 1997 zu setzenden Aufsichtsmaßnahmen bzw vom Postbüro durch Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Postgesetz 1997 nötigenfalls durchzusetzen sind. Ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über den Universaldienstbetreiber wahrnimmt, besteht jedoch nicht.

Ein solches Recht der beschwerdeführenden Stadtgemeinde lässt sich insbesondere auch nicht aus § 3 Abs 4 Post-Universaldienstverordnung ableiten, der den Universaldienstbetreiber zur Information der von einem Postamt bisher versorgten Gemeinden und zur Vorlage bestimmter Unterlagen sowie zur Erstattung von Vorschlägen zur Erhaltung der Versorgungsqualität an diese Gemeinden verpflichtet. Auch wenn damit der Österreichischen Post AG gewisse Verhaltenspflichten gegenüber den von einer Postamtsschließung betroffenen Gemeinden auferlegt werden, so begründet dies jedenfalls keinen Rechtsanspruch dieser Gemeinden auf die Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs 1 Postgesetz 1997, zumal die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen Verletzungen des § 3 Abs 4 Post-Universaldienstverordnung stehen, die nicht von der belangten Behörde, sondern vom Postbüro durch Verwaltungsstrafen gemäß § 29 Abs 1 Z 7 Postgesetz 1997 zu sanktionieren wären.

Da der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs 1 Postgesetz 1997 zukommt, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, auf Antrag der Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die im - unzulässigen - Antrag behaupteten Umstände zutrafen, sodass die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030193.X00

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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