TE OGH 1989/1/31 4Nd513/88

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Konrad S*** Gesellschaft mbH., Wien 1., Rotenturmstraße 27, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl P***, Kaufmann, Gösselsdorf Nr.168, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 18.000,-- samt Anhang den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützte in ihrer Mahnklage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien auf die Gerichtsstände gemäß § 88 Abs 2 und § 104 JN.

Der Beklagte erhob gegen den bedingten Zahlungsbefehl vom 9.11.1988 Einspruch und wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein (ON 3). In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 6.12.1988 machte er Ausführungen zur Unzuständigkeitseinrede und beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legt den Prozeßakt - vor der Beschlußfassung im Zuständigkeitsstreit - gemäß § 31 Abs 2 JN zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, die Delegierung sei zweckmäßig, weil die Vertragsurkunde in Klagenfurt unterfertigt worden sei und daher davon ausgegangen werden könne, daß auch die Vertragsverhandlungen in der Klagenfurter "Zweigstelle" der Klägerin geführt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Solange über einen Zuständigkeitsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist eine Delegierung nicht möglich, weil sonst der ordnungsgemäßen Erledigung des Zuständigkeitsstreites vorgegriffen würde (EvBl 1956/27; JBl 1961, 639 u.a.). Der Delegierungsantrag war daher (derzeit) abzuweisen.

Anmerkung

E16350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040ND00513.88.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19890131_OGH0002_0040ND00513_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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