TE OGH 1989/2/23 6Ob657/88

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Franz F***, technischer Angestellter, Wien 20., Klosterneuburgerstraße 98/2/21, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, und der Lieselotte F***, im Haushalt, Wien 22., Rennbahnweg 27/15/18, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 1988, GZ 43 R 226/88-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8. Januar 1988, GZ 2 F 2/86-32, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der Anfechtung der rekursgerichtlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht stattgegeben. Die Frau ist schuldig, dem Manne an Kosten des Revisionsrekursverfahrens den Betrag von 9.063,45 S (darin enthalten an Umsatzsteuer 823,95 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien hatten am 10. August 1963 die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals im 24., die Frau im 21.Lebensjahr. Sie sind die Eltern des am 21. Februar 1970 geborenen Sohnes Thomas. Dieser wuchs im elterlichen Haushalt heran. Ende Januar 1984 brachte die Frau eine Ehescheidungsklage an, Ende März 1984 erhob der Mann eine Widerklage. Am 14. April 1984 zog der Mann aus der Ehewohnung aus. Die Ehe der Streitteile wurde urteilsmäßig geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 18. März 1986 rechtskräftig. Am 15. April 1986 stellte die Frau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG. Nach dem Antrag sind einerseits die Miet- und Benützungsrechte an der in einer gemeindeeigenen Anlage gelegenen Ehewohnung sowie deren Einrichtung und die Rückzahlungsverpflichtung aus einem Wohnungskredit und andererseits das Eigentum an der Hälfte eines Badeseegrundstückes mit einem Zweifamilienhaus sowie das Eigentum an der Einrichtung der von den Parteien benützten Haushälfte Verfahrensgegenstand. Nach dem Teilungsvorschlag der Frau sollten ihr nicht nur die Hauptmietrechte an der Ehewohnung übertragen und deren Einrichtung in ihr Eigentum zugewiesen werden, wogegen sie den von ihr mit 35.000 S bezifferten Rest eines Wohnungskredites zur Alleinzahlung zu übernehmen sich bereit erklärte, auch der Hälfteanteil des Badeseegrundstückes samt Wohnhaus und die Einrichtung der von den Parteien benützten Haushälfte sollten nach dem Teilungsvorschlag der Frau ihr ins Eigentum zugewiesen werden, wogegen sie sich zu einer Ausgleichszahlung von 100.000 S bereiterklärte.

Diesen Vorschlag erachtete die Frau unter Berücksachtigung folgender von ihr behaupteter Umstände als billig: Mieter der Ehewohnung sei der Mann, dieser sei aber bereits aus dieser Wohnung ausgezogen, während sie selbst und der gemeinsame Sohn auf diese Wohnung angewiesen wären. Der Erwerb der Anteile am Badeseegrundstück sowie der Hausbau seien aus Mitteln finanziert worden, die sie zum größten Teil von ihrer Mutter erhalten und zu einem kleineren Teil von ihrer Großmutter geerbt habe. Den von ihr als billig erachteten Ausgleichsbetrag von 100.000 S würde ihr ihre Mutter zur Verfügung stellen. Zu berücksichtigen wäre, daß der Mann aus der Auflösung eines Bausparvertrages 47.322,10 S erhalten habe und auch über einen auf den Namen des gemeinsamen Sohnes laufenden Bausparvertrag sowie über die Ansprüche aus einem Versicherungssparvertrag verfüge. Bei allen diesen Werten handle es sich um eheliche Ersparnisse.

Der Mann erklärte sich mit einer Übertragung der Hauptmietrechte an der Ehewohnung an die Frau und mit einer Zuweisung der gesamten Wohnungseinrichtung in das Eigentum der Frau gegen eine Abschlagszahlung von 75.000 S einverstanden. Dazu brachte er vor, daß während der Ehe getätigte Wohnungsinvestitionen im Ausmaß von 300.000 S noch mit einem Zeitwert von 150.000 S vorhanden wären. Zu den Anteilen am Badeseegrundstück bestritt der Mann die von der Frau behauptete Finanzierung aus deren Mitteln mit der Gegenbehauptung einer Finanzierung aus dem Erlös einer Unternehmensveräußerung und eines Hausverkaufes. Er brachte vor, die Grundanteile am 11. März 1986 um den angemessenen Preis von 350.000 S verkauft zu haben. Er erklärte sich bereit, der Frau die Hälfte dieses Kauferlöses auszuzahlen (nach Aufrechnung mit der von ihm geforderten Abschlagszahlung für die Ehewohnung von 75.000 S also 100.000 S). Der Mann gestand zu, aus einem Bausparvertrag den von der Frau genannten Betrag von rund 47.000 S erhalten zu haben, behauptete aber einen Teil von 10.000 S für Wohnungsheizkosten und den Rest "zur Aufrechterhaltung der Mietrechte an der gemeinsamen Wohnung" verwendet zu haben. Der Mann machte geltend, daß die Frau eine Münzensammlung im ungefähren Wert von 50.000 S sowie einzelne Stücke seines persönlichen Schmuckes im Gesamtwert von rund 30.000 S (eigenmächtig) an sich genommen habe und im Laufe der Ehe (Damen-)Schmuck im Wert von 80.000 bis 100.000 S, der als Wertanlage angeschafft worden sei, für sich behalte.

Dazu gab die Frau zu, die Münzensammlung um 32.900 S verkauft zu haben, machte aber geltend, diesen Erlös für die Lebenshaltung verbraucht zu haben, weil sie von ihrem Mann lange Zeit keinen Unterhalt bekommen hätte. An Schmuck habe sie nur übliche Geschenke erhalten. Die Ansichnahme von Schmuckstücken ihres Mannes bestritt sie.

Das Erstgericht traf folgende Entscheidung: Es wies die Ehewohnung der Frau zur alleinigen Benützung zu (Punkt 1). Es wies die gesamten Einrichtungsgegenstände und sämtliche in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse der Frau in deren Alleineigentum zu (Punkt 2) und verpflichtete diese, einen noch mit 35.000 S mehr oder weniger aushaftenden Wohnungskredit zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und den Mann hiefür schad- und klaglos zu halten (Punkt 3). Andererseits wies das Erstgericht das Begehren der Frau auf Zuweisung und Übereignung der Anteile am Badeseegrundstück ab (Punkt 8), wies sämtliche Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse, die sich im Haus auf dem Badeseegrundstück befinden, dem Mann in dessen Alleineigentum zu (Punkt 5) und verpflichtete die Frau zur Räumung (Punkt 6). Es trug dem Mann eine binnen vier Wochen zu bewirkende Ausgleichszahlung an die Frau in der Höhe von 260.000 S auf (Punkt 4).

Der Mann ließ diese Aufteilungsentscheidung in der Hauptsache unangefochten und erhob lediglich Rekurs im Kostenpunkt. Die Frau bekämpfte die Abweisung ihres Begehrens auf Zuweisung des Badeseegrundstückes (Punkt 8), die Räumungsverpflichtung (Punkt 6) und die Zuweisung der Einrichtung des Hauses auf dem Badeseegrund in das Alleineigentum des Mannes (Punkt 5) mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Aufteilungsvorschlages mit Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel der Frau nicht statt. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Der Rekurs des Mannes im Kostenpunkt hatte teilweise Erfolg. Die Frau ficht die in der Hauptsache bestätigende Rekursentscheidung mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer Aufteilungsvorschläge und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Ausdrücklich erhebt sie auch gegen die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit dem Antrag auf deren Wiederherstellung Rekurs.

Die selbständige Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 14 Abs 2, dritter Fall, AußStrG) und aus diesem Grunde zurückzuweisen.

In der Sache selbst legten die Vorinstanzen ihren Billigkeitserwägungen folgende Feststellungen zugrunde:

Zunächst führten die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung, die ihnen die Mutter der Frau zur Verfügung gestellt hatte. Der Mann arbeitete als Kraftfahrer, die Frau in ihrem erlernten Beruf als Friseuse, später als Angestellte in einer Parfümerie. Im Sinne einer einverständlichen Übung kam der Mann für die Fixkosten der gemeinsamen Lebensführung, die Frau für die täglichen Einkäufe auf.

1966 fielen der Frau im Erbwege 40.000 S an. Davon bestritten die Eheleute einerseits die Anschaffung eines gebrauchten Personenkraftwagens und andererseits die Pachtung eines Grundes um 5.000 S. Auf diesem Pachtgrund errichteten die Eheleute aus gemeinsamen Ersparnissen ein Holzhaus mit 40 m2 Grundfläche. 1968 entschlossen sich die Eheleute, eine Parfümerie zu betreiben. Die Frau schloß den Pachtvertrag über die Geschäftsräume, sie erwarb auch die gewerberechtliche Konzession. Zu der an den Vorpächter zu zahlenden Ablöse in der Größenordnung von 200.000 S stellte die Mutter der Frau einen nicht mehr feststellbaren Teilbetrag zur Verfügung. Beide Ehegatten arbeiteten gemeinsam in diesem Handelsbetrieb, die Frau als Verkäuferin, der Mann vorwiegend im Einkauf, in der Buchhaltung und in der finanziellen Gebarung, arbeitete sich aber auch in die Verkaufstätigkeit ein. Die Eheleute erzielten zunächst gute Umsätze. Nach der Geburt ihres Sohnes im Februar 1970 blieb die Frau zunächst zu Hause. Das Parfümerieunternehmen führte der Mann, im Laden waren zwei Verkäuferinnen tätig.

1970 erwarben die Ehegatten gemeinsam mit ihrem Gartengrundnachbarn einen nicht aufgeschlossenen Grund an einem geplanten, aber noch nicht angelegten Badesee um insgesamt 48.000 S. Im Zusammenhang damit verkauften sie ihr Holzhaus auf dem Pachtgrund um 70.000 S. Die Aufschließung des Grundes am geplanten Badesee ließ auf sich warten. Die Eheleute entschlossen sich mit ihrem Miteigentümer, ein 1.400 m2 großes, unmittelbar an einem bereits errichteten Badesee gelegenes Grundstück zu kaufen und darauf ein Zweifamilienhaus zu errichten. Sie erwarben gemeinsam den Grund um 40.000 bis 50.000 S und begannen etwa 1974 mit der Errichtung eines Gebäudes mit insgesamt 140 m2 Wohnfläche. Die Miteigentümer führten den Bau unter Mithilfe von Familienangehörigen weitestgehend in Eigenregie auf. Sie errichteten eine das Gebäude in zwei Hälften teilende Feuermauer und sahen gartenseitig von jedem Hausteil einen gesonderten Abgang zum Badesee vor.

1975 verkauften die Eheleute gemeinsam mit ihrem Miteigentümer den von ihnen zunächst gemeinschaftlich erworbenen Grund am geplanten Badesee, daraus erlösten die Ehegatten für ihren Anteil rund 50.000 S.

Die Bauführung an dem Zweifamilienhaus zog sich durch mehrere Jahre hin. Die Ehegatten finanzierten ihren Anteil an den Baukosten aus dem erwähnten Erlös ihres Grundanteiles, aus gemeinsamen Ersparnissen, zur Auszahlung gelangten Bausparbeträgen, aus Geschäftsentnahmen und aus Geldzuwendungen der Mutter der Frau an sie beide in der Größenordnung von mindestens 40.000 bis 50.000 S. Der Hausanteil der Ehegatten wurde erst 1976 bewohnbar. Die Umsätze der von den Ehegatten betriebenen Parfümerie gingen zurück. 1975 nahm der Mann eine Anstellung bei einem fremden Arbeitgeber an, die Frau kehrte wieder in den Ladenverkauf der Parfümerie zurück.

1977 bezogen die Eheleute eine Mietwohnung in einer gemeindeeigenen Anlage. Im Zusammenhang damit nahmen sie einen in 20 Jahren rückzahlbaren geförderten Kredit von 62.000 S auf. Die Wohnungseinrichtung erneuerten und ergänzten die Eheleute nach und nach. Solche Anschaffungen bestritten sie aus Auszahlungsbeträgen von Bausparverträgen, in einer nicht mehr feststellbaren Höhe auch aus neuerlichen Zuwendungen der Mutter der Frau.

1978 verkauften die Eheleute das Parfümerieunternehmen um 350.000 S, den Warenbestand um weitere 50.000 S. Sie erhielten auch eine Steuerrückzahlung von rund 46.000 S. Einen Teilbetrag von mindestens 150.000 S zahlten sie auf ein Sparkonto ein. Einen weiteren Teilbetrag von 60.000 S verwendeten sie zum Ankauf eines Personenkraftwagens. Einen nicht mehr genauer feststellbaren Teil wendeten sie zum Innenausbau ihres Hausanteiles auf. Diesen Teilbetrag nahm das Rekursgericht mit 250.000 S an. Den Hausanteil auf dem Badeseegrundstück richteten die Ehegatten als Zweitwohnsitz ein, den sie im Sommer und an Wochenenden benützten. Die Einrichtung bestand zum Großteil aus abgewohnten Möbeln. Die Kücheneinrichtung stellte ein Bekannter her. Die Verwendung des zunächst auf das Sparkonto eingezahlten Teiles des Verkaufserlöses blieb unaufgeklärt. Der Mann erzielte aus seiner unselbständigen Beschäftigung ein Monatseinkommen von rund 15.000 S. Die Frau blieb nach dem Verkauf der Parfümerie zunächst im Haushalt, nahm aber dann zwecks Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards eine Beschäftigung als Bedienerin und später eine Anstellung in einer Tabak-Trafik an. Der Mann schloß während der Ehe immer wieder Bausparverträge ab, leistete die Zahlungen aus der gemeinsamen Kasse und verwendete die ausbezahlten Geldbeträge für gemeinsame Anschaffungen. Nach seinem Auszug aus der Ehewohnung löste der Mann einen Bausparvertrag vorzeitig auf und verwendete den ausbezahlten Betrag von rund 47.000 S im Teilbetrag von 40.000 s zur Abdeckung eines Kontos, über das auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für die Ehewohnung abgedeckt zu werden pflegten und das im Januar 1984 einen Negativstand von höchstens 20.000 S aufgewiesen hatte. Bereits im Januar 1984 hatte der Mann die Zeichnungsberechtigung seiner Frau in Ansehung dieses Kontos widerrufen. Die nicht zur Kontoglattstellung aufgebrauchten Beträge verwendete der Mann für sich. Nach dem Auszug aus der Ehewohnung löste der Mann auch den Vertrag über ein Versicherungssparen auf und erhielt mindestens 35.000 S ausbezahlt.

Nach seinem Auszug aus der Ehewohnung stellte der Mann alle bis dahin über das erwähnte Konto abgewickelten Zahlungen für die Wohnung ein. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos. Ihren Unterhaltsanspruch gegen den Mann mußte sie klageweise verfolgen. Zur Abdeckung von Rückständen an Miete und Stromkosten sah sie sich genötigt, die von den Ehegatten während der Ehe gesammelten Silbermünzen um einen Betrag von 33.000 S zu verkaufen. Der Mann hatte während der Ehe seiner Frau unter anderem einen Brillantring geschenkt, später einmal dazu passende Brillantohrringe und ein Kettchen mit einem Brillanten.

1986 löste der Mann einen auf den Namen des Sohnes

abgeschlossenen Bausparvertrag auf und erhielt 15.341 S.

Am 11. März 1986 verkaufte der Mann den Anteil am

Badeseegrundstück um 350.000 S, die Übereignung erfolgte mit Rücksicht auf ein zufolge einstweiliger Verfügung angemerktes Veräußerungs- und Belastungsverbot noch nicht.

Der Verkehrswert des Anteiles am Badeseegrundstück mit dem Zweifamilienwochenendhaus ist zum Stichtag der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Ende Februar 1987 mit rund 594.000 S einzuschätzen, der Wert der Einrichtung mit knapp 1.900 S. Die Hauptmietrechte an der ehemaligen Ehewohnung wurden bereits während des Verfahrens an die Frau übertragen.

Das Erstgericht ließ sich bei seiner Aufteilungsentscheidung von folgenden Billigkeitserwägungen leiten:

Nach den beiderseitigen Beiträgen zur Vermögensbildung sei eine Aufteilung im Wertverhältnis 1 : 1 anzustreben. Die ehemalige Ehewohnung samt Einrichtung sei der Frau zuzuweisen, weil diese zur Deckung des eigenen Wohnbedarfes und des Wohnbedarfes des minderjährigen Sohnes auf die Wohnung angewiesen sei. Dafür müsse sich die Frau einen gemäß § 273 ZPO ermittelten Wert von 70.000 S anrechnen lassen. Bei den Schmuckstücken handle es sich um persönliche Geschenke des Mannes an die Frau, die nicht der ehelichen Aufteilung unterlägen. Der Wert der Bausparverträge, des Versicherungssparens und der Silbermünzen stelle jeweils eheliche Ersparnisse dar. Von diesen der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten seien dem Mann faktisch knapp 100.000 S und der Frau rund 33.000 S zugeflossen. Der Unterschiedsbetrag zum Nachteil der Frau sei durch die Zuweisung der Ehewohnung und deren Einrichtung ausgeglichen.

Die beiderseitigen Beiträge zum Erwerb und zur Ausgestaltung des Wochenend- und Ferienwohnsitzes seien gleich hoch zu veranschlagen, die Leistungen der Mutter der Frau als beiden Ehegatten zugewendet anzusehen. Der in Form des Zweitwohnsitzes angesammelte Wert sei zwischen den Ehegatten ebenfalls im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen. Als solche hätten die Liegenschaftsanteile am Grund mit dem Zweifamilienhaus dem Mann zu verbleiben, weil dieser im Gegensatz zur Frau zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung eher imstande erscheine und bestehende Eigentumsverhältnisse tunlichst nicht zu ändern wären. Die dem Mann aufzuerlegende Ausgleichszahlung liege rund 10 % unter dem halben Verkehrswert.

Das Rekursgericht billigte eine anzustrebende Aufteilung im Wertverhältnis von 1 : 1 und trat den Überlegungen zu einem diesem Verhältnis entsprechenden wertmäßigen Ausgleich durch die faktischen Zuwendungen und die Wohnungszuweisung an die Frau bei. Das Rekursgericht teilte auch die Auffassung, daß mangels feststellbarer besonderer Widmung die Beiträge der Mutter der Frau als Zuwendung an beide Ehegatten und nicht nur an ihre Tochter allein zu werten seien. Das Rekursgericht schloß sich auch der aus § 90 Abs 1 EheG abgeleiteten Folgerung über eine Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse am Badeseegrundstück an: Auch wenn ein beträchtlicher Teil der Investitionen für dieses Haus aus Quellen stammte, die der Frau zuzurechnen wären, sei auf der anderen Seite zu veranschlagen, daß der Mann durch persönlichen Einsatz die Bauführung wesentlich betrieben habe. Das Rekursgericht maß aber auch dem weiteren Argument Bedeutung bei, daß es der Frau nach den aktenkundigen Lebensverhältnissen weit schwerer fiele, eine dem Wert des Immobiliarbesitzes entsprechende Ausgleichszahlung an den anderen Partner zu leisten als dem Mann. Das Rekursgericht befand, daß sich die danach ergebende Zuweisung an den Mann für die Frau (die die Ehewohnung übernommen und deren Einrichtung zugewiesen erhalten habe) keine Unbilligkeit darstelle. Vielmehr erschiene sie in einer unbilligen Weise gegenüber ihrem Mann besser gestellt, wenn ihr außer dem ehelichen Hauptwohnsitz auch noch der eheliche Zweitwohnsitz zugewiesen würde. Die Bestimmung der Ausgleichszahlung durch das Gericht erster Instanz fand das Rekursgericht unbedenklich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Frau ist nicht berechtigt.

Entgegen den Einwendungen der Frau gegen die Übergehung ihres Aufteilungswunsches nach Sachzuweisung auch des Zweitwohnsitzes an sie, daß der Mann durch den festgestellten Verkauf sein Desinteresse an dem Badeseehaus kundgetan habe und die Mittel zur Anschaffung des Zweitwohnsitzes überwiegend von ihr und ihrer Mutter stammten, entspricht die von den Vorinstanzen getroffene Aufteilung insofern der Billigkeit, als die vorhandene Aufteilungsmasse nach Tunlichkeit zunächst real aufzuteilen und erst in zweiter Linie sich dabei ergebende unvermeidliche Wertunterschiede durch Geldzahlungen auszugleichen sind. Die Zuweisung sämtlicher vorhandener Sachwerte an einen Partner entspräche daher nicht den Aufteilungsgrundsätzen. Die aus dem Verkauf der Parfümerie stammenden Erlöse sind ungeachtet des Umstandes, daß die Frau Konzessionsträgerin und Pächterin war, nach dem festgestellten Zusammenwirken beider Ehegatten in der Führung des Gewerbebetriebes entgegen der Wertung durch die Rechtsmittelwerberin für die nacheheliche Vermögensaufteilung nicht als Mittel anzusehen, die aus einer der Frau zuzurechnenden Quelle stammten. Der aus § 90 Abs 1 EheG folgende Bewahrungsgrundsatz mag bei der erwiesenen Veräußerungsabsicht des Mannes nur von abgeschwächter Bedeutung sein, hat aber deshalb noch nicht jeden Argumentationswert verloren. Die aktenkundigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse sprechen überzeugend dafür, daß die Aufbringung eines eine viertel Million S übersteigenden Ausgleichsbetrages innerhalb einer vierwöchigen Frist dem Manne wesentlich leichter fallen dürfte als der Frau. Diese Annahme der Vorinstanzen ist entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin unbedenklich.

Die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Aufteilungsquote von 1 : 1 entspricht den zu veranschlagenden Beiträgen beider Ehegatten. Die von den Vorinstanzen ermittelte Höhe der vom Mann zu leistenden Ausgleichszahlung hat die Rechtsmittelwerberin als solche nicht in Beschwerde gezogen. Gegen die Ausmittlung dieses Betrages bestehen bei der Kürze der Leistungsfrist auch keine Bedenken. Dem Revisionsrekurs war daher in der Sache selbst ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG. Dabei war kein Billigkeitsumstand zu erkennen, der dafür spräche, die volle Ersatzpflicht der anwaltlich vertretenen Frau, die die bestätigende rekursgerichtliche Aufteilungsentscheidung erfolglos angefochten hat, zu mäßigen.

Anmerkung

E16631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00657.88.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19890223_OGH0002_0060OB00657_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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