Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Verbrechens nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.Jänner 1989, GZ. 2 a Vr 11.882/87-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am 4.Feruar 1947 geborene beschäftigungslose Franz H*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel (S. 163). Am Tag nach der Urteilsverkündung, dem 28.September 1988 meldete Franz H*** gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S. 195). Mit Beschluß vom 12.Jänner 1989 (ON. 47) wies der Vorsitzende gemäß § 285 a Z. 1 StPO die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil der Verteidiger des Angeklagten nach dessen Befragung in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet habe.
Diesen Beschluß ficht Franz H*** mit Beschwerde an (§ 285 b Abs. 2 StPO), in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe die Rechtsmittelerklärung der dreitägigen Bedenkzeit abgegeben, der vom Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht beruhe offensichtlich auf einem Mißverständnis.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als aktenwidrig. Nach dem (vollen Beweis machenden) Protokoll über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet; daß er sich die aus § 284 Abs. 1 StPO erhellende dreitägige Bedenkzeit vorbehalten hätte, steht zum Akteninhalt in Widerspruch. Sonach ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelverzicht erklärt wurde und das Urteil mit dieser Erklärung in Rechtskraft erwuchs, denn ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RZ 1970 S. 17, LSK. 1982/149, 13 Os 162/85, 13 Os 14/89 u.v.a.).
Anmerkung
E17165European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00027.89.0330.000Dokumentnummer
JJT_19890330_OGH0002_0130OS00027_8900000_000