TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2002/12/0274

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
PG 1965 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. August 2002, Zl. Bi-010128/17-2002/Zei/Hoi, betreffend Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Direktor des polytechnischen Lehrganges in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war der Landesschulrat für Oberösterreich (kurz: LSR).

Mit Bescheid des LSR vom 25. August 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 1992 in den Ruhestand versetzt, weil er infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig gewesen war. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 ersuchte der LSR die Landessanitätsdirektion unter Bezugnahme auf § 9 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) um Ergänzung des aus Anlass des Ruhestandsversetzungsverfahrens erstatteten Gutachtens dahingehend, ob der Beschwerdeführer zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei.

In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 30. Dezember 1992 führte Dr. S aus, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren Kopfschmerzen bestünden, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Es sei bisher zu keiner konsequenten Therapieführung gekommen. Auf Grund seiner subjektiv geäußerten Beschwerden könne aus medizinischer Sicht ein Einsatz als Lehrkraft nicht mehr empfohlen werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu jeglicher Arbeit im administrativen Bereich fähig. Es sei festzuhalten, dass die Außerdienststellung eher die Fixierung der Beschwerden bewirke und eine Besserung daher nicht erreicht werden könne. Es erscheine aus medizinischer Sicht sinnvoller, den Beschwerdeführer im Bereich der Verwaltung einzusetzen und gleichzeitig eine Psychotherapie durchzuführen.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 1993 teilte der LSR dem Beschwerdeführer mit, dass laut amtsärztlichem Gutachten eine Anrechnung von Dienstjahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 nicht gerechtfertigt erscheine.

Der Beschwerdeführer gab hiezu mit Schreiben vom 21. Jänner 1993 eine Stellungnahme ab, in der er seine Angaben über seine Beschwerden wiederholte. Diese bestünden in schwersten Kopfschmerzen, die den ganzen Tag andauerten. Diese Kopfschmerzen träten auch nachts auf und er leide außerdem unter Schlafstörungen; Medikamente müssten dabei in höchsten Dosierungen eingenommen werden. Die Häufigkeit der Anfälle liege bei drei bis fünf mal pro Woche; auch an schmerzfreien Tagen sei er durch die hohe Dosierung der Medikamente stark beeinträchtigt. Seiner Meinung nach hätten diese Beschwerden nichts mit seiner Berufsausübung als Lehrer zu tun, sondern träten in jeglicher Lebenssituation auf. Dieses Krankheitsbild würde sich auch im Falle seines Einsatzes im Verwaltungsbereich nicht ändern. Durch seinen mehr als ein Jahr dauernden Krankenstand sei bewiesen, dass auch eine administrative Tätigkeit nicht möglich sei. Da auch seine Mutter schwerst migränekrank gewesen sei und im zunehmenden Maße auch seine Tochter unter denselben Beschwerden leide, nehme er an, dass in seiner Familie eine Disposition zu dieser Krankheit vorliege und dass nicht psychologische Gründe ausschlaggebend seien, die durch eine psychotherapeutische Behandlung zu heilen wären. Außerdem sei er laufend in nervenärztlicher Behandlung. Aus diesen Gründen sei er der Meinung, dass er nicht nur dienstunfähig als Lehrer, sondern generell zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei.

Mit Bescheid des LSR vom 15. März 1993 wurde gemäß § 9 Abs. 1 des PG 1965 verfügt, dass aus Anlass der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 1992 aus gesundheitlichen Gründen keine Zurechnung von Dienstjahren zu erfolgen habe. Die belangte Behörde gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge.

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Im ersten und zweiten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof die die Zurechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 ablehnenden Bescheide der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 93/12/0144 (wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften), und mit Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280 (wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) auf. Er trug der belangten Behörde auf, auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beschwerdeführer auf Grund der ihm verbliebenen - medizinisch festzustellenden - Leistungsfähigkeit noch hätte ausüben können. Hiebei sei auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben sei. Abzustellen sei dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Ebenso erforderlich sei eine berufskundliche Beurteilung, wobei insgesamt auf eine die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichende Art und Weise der Begründung zu achten sein werde.

Im zweiten Rechtsgang ersuchte die belangte Behörde die Landessanitätsdirektion um Erstellung eines Gutachtens, um ihr eine Beurteilung nach § 9 Abs. 1 PG 1965 zu ermöglichen.

Hierauf erstattete Dr. Ha von der Landessanitätsdirektion am 24. Juni 1998 ein Gutachten über den Leidenszustand des Beschwerdeführers und die Betätigungen, die er nach seiner körperlichen und geistigen Konstitution noch verrichten könne. Dieses lautet auszugsweise (die Namen wurden anonymisiert):

"Befund:

Im übermittelten Personalakt eingesehene Unterlagen:

...

c)

Gutachten San-223.565/3-1992/Scö vom 30. Dezember 1992: ...

d)

Gutachten San-223565/1-1992/Scö vom 22. April 1992: ...

e)

Sachverständigen Befund Dr.  Hu, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. Juli 1992: ...

Beurteilung:

Beurteilungsrelevanter Zeitraum für den Gesundheitszustand bzw. Auswirkungen auf die berufliche Einsatzfähigkeit ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ..., nämlich der 30. September 1992. Für diesen relevanten Zeitraum gibt es aus hs. fachlicher Sicht nach Durchsicht der gesamten vorliegenden Aktenunterlagen einen einzigen geeigneten fachärztlichen Befund, welcher zum Gesundheitszustand und den gegebenen Beschwerden ... Stellung nimmt und woraus Rückschlüsse auf die Berufsfähigkeit gezogen werden können. Es ist dies der Sachverständigenbefund Dr. Hu, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. Juli 1992. Dieser fachärztliche Befund ist sehr ausführlich, setzt sich mit den subjektiv angegebenen Beschwerden auseinander, beinhaltet auch einen allgemeinen Befund sowie im Speziellen einen neurologischen und psychischen Befund. Aus hs. Sicht ist sehr wesentlich, dass sowohl im allgemeinen Befund ein ausreichender Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben wird, als auch im neurologischen und psychischen Befund keine relevanten Beeinträchtigungen objektivierbar sind. So ist der von Dr. Hu erhobene Status neurologicus bis auf eine druckschmerzhafte Nackenmuskulatur unbeeinträchtigt und auch im Status psychicus wird von Dr. Hu dezidiert festgehalten, dass beim Untersuchten ein völlig unbeeinträchtigtes Lang- und Kurzzeitgedächtnis vorliegt und insgesamt keine tief greifende Veränderung im mnestischen Bereich feststellbar ist, das Denken ist inhaltlich und formal unbeeinträchtigt. Einschränkungen beschreibt Dr. Hu im Persönlichkeitsbereich, er beschreibt den Untersuchten als resignativ und wenig motiviert mit fehlenden Zukunftsperspektiven. Die Kopfschmerzsituation, wie sie vom Untersuchten geschildert wird und von Dr. Hu bei den 'Vorerkrankungen' genau und detailliert dargestellt wird, wird aus Sicht Dr. Hu realistisch geschildert. Als Diagnose wird im nervenfachärztlichen Gutachten ein chronischer Spannungskopfschmerz bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung mit psychosomatischen Ausdruck sowie ein Analgetika-Abusus festgehalten.

In seiner abschließenden Beurteilung gelangt Dr. Hu zu dem Ergebnis, dass das Krankheitsbild ... chronisch ist, es in hohem Maße behandlungsbedürftig, von der Prognose eher ungünstig und wegen der ungünstigen Persönlichkeitsmerkmale bzw. der Wirksamkeit auf seine Umgebung, so auch auf die Schüler, wird aus nervenärztlicher Sicht ein Einsatz als Lehrkraft nicht mehr für empfehlenswert gehalten.

Insgesamt muss aus hs. Sicht gesagt werden, dass aus dem Gutachten Dr. Hu höchstens eine Nichteignung für die weitere Tätigkeit als Lehrkraft erklärt werden kann, eine generelle Nichteignung für jede andere berufliche Tätigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Es lassen sich trotz chronischen Kopfschmerzen und Analgetika-Abusus aus hs. Sicht keine so gravierenden Beeinträchtigungen objektivieren - Dr. Hu stellt im psychischen Befund exakt fest, dass keine funktionellen Defizite vorliegen -, dass eine generelle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar wäre. Aus hs. Sicht liegt unter Berücksichtigung des Gutachtens Dr. Hu .... eine Nichteignung für (die) spezifische Tätigkeit, nämlich für die Unterrichtstätigkeit sowie seine leitende Funktion als Direktor vor. Dies lässt sich damit erklären, dass sowohl der Lehrberuf als auch die leitende Funktion als Direktor besonders hohe geistige Anforderungen mit sich bringen, ein besonders hohes Maß an persönlicher Umstellfähigkeit, großer Verantwortung, voller geistiger Präsenz über mehrere Stunden wird bei dieser Tätigkeit verlangt. Die Nichteignung für die bisherige Tätigkeit ... erklärt sich somit insbesondere aus den besonders hohen mit dieser speziellen Tätigkeit verbundenen Anforderungen und Belastungssituationen. Für andere Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtstätigkeit ausgenommen von Leiterfunktionen ergibt sich weiterhin eine gesundheitliche Eignung. Aus medizinischer Sicht wäre z.B. für administrative Tätigkeiten (nicht in der speziellen leitenden Funktion als Direktor) sowie in der Verwaltung oder als Bibliothekar die erforderliche gesundheitliche Eignung gegeben. Auch wenn man davon ausgeht, dass 3-5 x pro Woche Migräneanfälle auftreten (subjektive Angaben, welche durch keinerlei fachärztliche Befunde objektiviert werden können) lässt sich daraus noch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableiten, Migräneanfälle sind grundsätzlich behandelbar und beeinträchtigen höchstens kurzfristig bzw. vorübergehend den beruflichen Einsatz. Auch zur Behauptung ..., wonach auch an den schmerzfreien Tagen durch die hohe Dosierung der Medikamenteneinnahme eine Beeinträchtigung vorliegen würde, muss festgehalten werden, dass es sich dabei um eine subjektive Behauptung handelt, aus nervenärztlicher Sicht wurden weder im neurologischen noch im psychischen Befund von Dr. Hu gravierende Beeinträchtigungen objektiviert. Auch wenn durch den Analgetika-Abusus die subjektive Befindlichkeit bzw. das subjektive Wohlbefinden beeinträchtigt ist, lässt sich daraus keine für eine Arbeitsunfähigkeit maßgebliche und dauernde Einbusse im funktionellen Leistungsbereich ableiten. Auch hat sich naturgemäß der etwa 1-jährige Krankenstand ... auf (die) spezielle Tätigkeit im Lehrberuf bzw. als Schuldirektor bezogen. Es kann daraus ebenfalls aus medizinischer Sicht nicht auf eine generelle Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden."

Die belangte Behörde übermittelte dieses Gutachten dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 29. Juni 1998 (zugestellt am 1. Juli 1998) zur Stellungnahme.

Mit seiner Eingabe vom 23. Juli 1998 nahm der - gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Ruhestandsversetzung in keiner Weise gebessert, sondern - unter drastischer Steigerung der Medikamenteneinnahme - gravierend verschlechtert habe. Seines Erachtens wäre es möglich gewesen, auch zum jetzigen Zeitpunkt eine neuerliche Befundung und Begutachtung durchzuführen und nicht lediglich ein Gutachten zu erstellen, das sich auf einen Befund aus dem Jahre 1992 stütze. Der Beschwerdeführer habe seine Bedenken bzw. Einwendungen gegen den Sachverständigenbefund Dris. Hu ausführlich in seiner (zur hg. Zl. 93/12/0144 protokollierten) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dargetan und erhebe diese Ausführungen zum Inhalt seiner nunmehrigen Stellungnahme. Hervorzuheben sei nochmals, dass die Ursache seines schwer beeinträchtigten Zustandes in keiner Weise in einer psychischen Fehlentwicklung liege und die Diagnose "neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit psychosomatischen Ausdruck" von Dr. Hu schon aus den sonstigen Ausführungen seines eigenen Gutachtens nicht nachvollziehbar und zweifellos nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend sei.

Wenn nun Dr. Ha auf Grundlage des nach Ansicht des Beschwerdeführers unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Befundes von Dr. Hu zu dem Ergebnis komme, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes für seine spezifische Tätigkeit, nämlich die Unterrichtstätigkeit sowie seine leitende Funktion als Direktor, nicht mehr geeignet sei, jedoch für andere Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtserteilung, ausgenommen Leiterfunktionen, noch gesundheitlich geeignet sei, bringe er vor, dass die beispielhaft angegebenen administrativen Tätigkeiten sowie die Tätigkeit in der Verwaltung oder Bibliothekar ihm zweifelsfrei nicht mehr zugemutet werden könnten, weil sie seiner sozialen Geltung nach seiner früheren Beschäftigung, seiner dienstlichen Stellung und Fortbildung nicht annähernd gleich kämen und die Aufnahme dieser Tätigkeiten von ihm auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise keinesfalls erwartet werden könne.

Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280, enthielt (zusammengefasst) folgende Ausführungen:

Möge die belangte Behörde auch in einem weiteren Verfahrensschritt durch die Einholung des Gutachtens ... der Landessanitätsdirektion (vom 24. Juni 1998) die Frage geklärt haben, dass der Beamte noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt sei, so habe sie nunmehr durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu klären, ob und welche konkrete Tätigkeit für den Beschwerdeführer, insbesondere in Anbetracht der auch von der Amtssachverständigen zu Grunde gelegten drei bis fünf Migräneanfälle pro Woche, zumutbar sei.

Im dritten Rechtsgang holte die belangte Behörde in Entsprechung dieses Auftrages (erstmalig) ein berufskundliches Gutachten ein. Der Gutachter Mag. Dr. A hielt im schriftlich ausgefertigten Gutachten vom 4. Juni 2002 fest, im medizinischen Leistungskalkül an die aktenkundigen Gutachten (Dris. S, Hu und Ha) anzuknüpfen. Eine arbeitspsychologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, weil es um die berufliche Einsetzbarkeit des Untersuchten zu einem Zeitpunkt vor annähernd 10 Jahren gehe und mit heute erzielbaren arbeitspsychologischen Ergebnissen schwer oder gar nicht auf den damaligen Zeitpunkt zu schließen sei.

Der Untersuchte wirke unzufrieden, resigniert und fühle sich benachteiligt. Er erwarte bereits, dass das berufskundliche Gutachten für ihn nachteilig ausgehen werde. Die Befunderhebung habe ergeben, dass - außer einer ablehnenden Haltung - aus der Beobachtung des Untersuchten augenscheinlich keinerlei Auffälligkeit hinsichtlich Intellektualität, Konzentration, Persönlichkeit, Sozialverhalten usw. habe festgestellt werden können.

Als Verweisungstätigkeit wird - nach ausführlicher Darstellung von Tätigkeitsmerkmalen, Anforderungen, Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten - die eines Bibliothekars angeführt.

Der Gutachter schließt mit folgenden Ausführungen:

"Es finden sich in den vorliegenden medizinischen Gutachten keine Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls, welche eine Verweisung des Untersuchten zum Zeitpunkt des Stichtages auf die Tätigkeit des Bibliothekars entgegenstehen. Die Fähigkeit zum Erwerb wird ausdrücklich bejaht.

Für die - aktenkundigen und auch in der Befunderhebung angegebenen - subjektiven Beeinträchtigungen des Untersuchten infolge der häufigen Migräneattacken fehlen entsprechende medizinische Nachweise mit daraus hervorgehenden Einschränkungen hinsichtlich einer Tätigkeit als Bibliothekar.

Auch aus arbeitspsychologischer Sicht konnten, soweit überhaupt Ergebnisse erzielbar waren, kein Einschränkungen des Leistungskalküls oder Hindernisgründe eruiert werden.

Aus berufskundlicher Sicht ist der Untersuchte somit zum Zeitpunkt des Stichtages auf die Tätigkeit eines Bibliothekars verweisbar gewesen. Diese Tätigkeit ist ihm aus berufskundlicher Sitz zumutbar gewesen.

SCHLUSSFOLGERUNG

Der Untersuchte hat bis zu seiner Pensionierung 1992 als Lehrer und Direktor an einer Polytechnischen Schule gearbeitet. Die Pensionierung erfolgte gesundheitsbedingt.

Eine Verweisung, d.h. eine Tätigkeit des Untersuchten als Bibliothekar, ist zu diesem Zeitpunkt aus berufskundlicher Sicht auf Grund der Aktenlage möglich und zumutbar gewesen.

Es lassen sich keine maßgeblichen Hindernisgründe hiefür eruieren.

Auf Grund der verstrichenen Zeitspanne und der nicht erfolgten, weil nicht aussagekräftigen umfassenden arbeitspsychologischen Untersuchung ergibt sich selbstredend eine gewisse Unsicherheit in der berufskundlichen Erörterung."

Der Beschwerdeführer gab hiezu nach Einräumung des rechtlichen Gehörs am 25. Juni 2002 eine Stellungnahme ab. Er führte aus, der Gutachter Mag. Dr. A gehe "offenbar von einem Berufsbild aus, welches das Jahr 2002 betrifft". Weiters hätte der Sachverständige beurteilen müssen, welche konkrete Tätigkeit für ihn in Anbetracht von drei bis fünf Migräneanfällen pro Woche zumutbar sei.

Mag. Dr. A ergänzte sein Gutachten am 3. Juli 2002 durch die (zusammenfassenden) Ausführungen, das Berufsbild eines Bibliothekars habe sich in den vergangenen zehn Jahren insofern verändert, als die Tätigkeit durch die Einführung des Internet vielfältiger geworden, aber auch mit mehr Leistungsdruck und Sitzbelastungen verbunden sei. Auch das Berufsbild des "klassischen" Bibliothekars im Sinn einer Anlerntätigkeit existiere nach wie vor. Es ergebe sich aus berufskundlicher Sicht keine Veränderung der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit eines Bibliothekars im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer nahm zum ergänzten Gutachte nach Einräumung des rechtlichen Gehörs am 17. Juli 2002 Stellung. Er hob hervor, dass der Gutachter auf die Ausführungen zu seinen Migräneanfällen nicht eingegangen sei und ersuche, sein Ansuchen positiv zu behandeln.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des LSR vom 15. März 1993 neuerlich ab und bestätigte ihn. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage aus, nach den übereinstimmenden medizinischen Gutachten von Dr. S, Dr. Hu und Dr. Ha haben beim Beschwerdeführer trotz chronischer Kopfschmerzen und Analgetika-Abusus keine so gravierenden Beeinträchtigungen objektiviert werden können, dass eine generelle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar wäre. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nur für die hohen Anforderungen der Unterrichtstätigkeit sowie einer leitenden Funktion als Direktor nicht mehr geeignet gewesen (wird näher ausgeführt). Auch wenn man davon ausgehe, dass beim Beschwerdeführer drei bis fünfmal pro Woche Migräneanfälle aufträten (subjektive Angaben, welche durch keinerlei fachärztliche Befunde objektiviert werden könnten), ließe sich daraus noch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableiten. Migräneanfälle seien nämlich grundsätzlich behandelbar und würden höchstens kurzfristig bzw. vorübergehend den beruflichen Einsatz beeinträchtigen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, auch an schmerzfreien Tagen liege eine Beeinträchtigung durch die hohe Dosis der Medikamenteneinnahme vor, müsse festgehalten werden, dass es sich dabei um eine subjektive Behauptung handle, die durch die medizinischen Sachverständigengutachten nicht haben objektiviert werden können. Die Berufungsbehörde erachte das ausführliche amtsärztliche Gutachten Dris. Ha vom 24. Juni 1998 für schlüssig begründet, sodass sich zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung trotz der bestehenden Leiden zu einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Lehr- bzw. Leiterberufes fähig gewesen sei.

Nach den (oben auszugsweise dargestellten) berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. A wäre für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine Tätigkeit als Bibliothekar möglich und zumutbar gewesen. In den vorliegenden medizinischen Gutachten fänden sich keine Einschränkungen des Leistungskalküls, die einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Bibliothekars entgegenstünden. Vielmehr sei die Fähigkeit zum Erwerb sogar ausdrücklich bejaht worden. Auch die Gutachten des Mag. Dr. A seien schlüssig begründet und haben daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit als Bibliothekar auch für den Beschwerdeführer bzw. allgemein für Lehrer habe der Verwaltungsgerichtshof bereits bejaht. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der Rechtslage wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 93/12/0144, verwiesen.

Gemäß § 62j Abs. 2 Satz 1 PG 1965, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, sind auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, die §§ 4, 9, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung von zehn Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 9 PG 1965 in der 1992 geltenden Fassung sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Er macht geltend, die belangte Behörde hätte ihrem Bescheid die unschlüssigen Ausführungen des untauglichen berufskundlichen Gutachters Mag. Dr. A zu Grunde gelegt. Dieser habe eigenmächtig eine nicht existierende Beweisregel betreffend seine Migräneanfälle konstruiert und sich damit als Sachverständiger aus dem Bereich der Berufskunde angemaßt, eine "medizinische Überbegutachtung" vorzunehmen sowie dabei seine "Migräne einfach wegzufingieren". Das berufskundliche Gutachten habe somit auf einer Verfälschung des medizinischen Befundes aufgebaut. Richtig wäre es dagegen, dass seine Migräne weniger als die Hälfte des Normalleistungsvermögens zulasse und selbst dies nicht etwa dahingehend, dass auch nur eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden könnte. Die Migräneanfälle ließen sich nämlich zeitlich nicht einteilen, sodass sie "daher von einer Halbtagsbeschäftigung ebenfalls die Hälfte aufzehren würden".

Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, welche konkrete Tätigkeit für ihn angesichts von drei bis fünf Migräneanfällen pro Woche zumutbar sei, sei unerledigt geblieben.

Auch die medizinische Begutachtung weise ihrerseits eine wesentliche Fehlerhaftigkeit auf. Er sei zu jener Begutachtung, die zur Pensionierung geführt habe, nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend gehört worden. Sonst hätte er klargestellt und bewiesen, dass die Unterstellung eines Analgetika-Abusus ohne jede sachbezogene Grundlage erfolge und daher eine reine Erfindung darstelle. Ungeachtet dieser Falschbehauptung und ungeachtet von Formulierungen wie "subjektive Behauptung" sei aber medizinischerseits die Migräne nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich behauptet worden, dass sie behandelbar sei. Hiebei sei aber offen geblieben, wie weit die trotz Behandlung als verbleibend anzunehmenden Auswirkungen seine Arbeitsleistung zeitlich beeinträchtigten. Entweder hätte diesbezüglich noch eine nähere Erklärung erfolgen oder der berufskundliche Sachverständige hätte eine entscheidende Behinderung erkennen müssen. Auch wäre es "als allgemein notorisch anzunehmen", dass jeder Migräneanfall trotz aller medikamentösen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Stunden bewirke.

Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass die gegen den berufskundlichen Sachverständigen Mag. Dr. A und die ihm folgende Argumentation der belangten Behörde erhobenen Vorwürfe weder aus dem dargestellten Akteninhalt noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollzogen werden können. Die Feststellungen zu Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, rechtsrichtig bezogen auf die Situation zum 30. September 1992, folgen den übereinstimmenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. S, Dr. Hu und Dr. Ha. Dr. Ha hat in ihrem Gutachten vom 24. Juni 1998 nach Darstellung der früheren Befundaufnahmen und gutachtlichen Äußerungen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer trotz chronischer Kopfschmerzen und Analgetika-Abusus keine so gravierenden Beeinträchtigungen vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar wäre. Auch wenn man davon ausgehe, dass drei bis fünfmal pro Woche Migräneanfälle aufträten (subjektive Angaben, welche durch keinerlei fachärztliche Befunde objektiviert werden könnten), lasse sich daraus noch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ableiten. Migräneanfälle seien grundsätzlich behandelbar und beeinträchtigten höchstens kurzfristig bzw. vorübergehend den beruflichen Einsatz. Eine Beeinträchtigung durch Medikamente an schmerzfreien Tagen sei nicht objektiviert. Auch wenn durch den Analgetika-Abusus die subjektive Befindlichkeit bzw. das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien, lasse sich daraus keine für die Arbeitsfähigkeit maßgebliche dauernde Einbuße im funktionellen Leistungsbereich ableiten.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid dieser schlüssigen - und daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht weiter überprüfbaren - Argumentation der medizinischen Sachverständigen Dr. Ha mit ausführlicher Begründung beigetreten. Von einer "Überbegutachtung" dreier medizinischer Sachverständiger durch den berufskundlichen Sachverständigen und der Billigung dieses Vorgehens durch die belangte Behörde (wie in der Beschwerde behauptet) kann somit nicht die Rede sein. Der berufskundliche Sachverständige ist erkennbar von der medizinischen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen, die trotz der nach den Angaben des Beschwerdeführers drei bis fünf Migräneanfälle pro Woche wegen der Behandelbarkeit und bloß kurzfristigen Auswirkung bejaht wurde, ist entsprechend dem Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280, vorgegangen und hat unter diesem Aspekt die Zumutbarkeit des Verweisungsberufes "Bibliothekar" bejaht.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers einer unzureichenden Einräumung rechtlichen Gehörs ist bereits durch den einleitend wiedergegebenen Verfahrensgang, aus dem die wiederholte Abgabe von Stellungnahmen ersichtlich ist, widerlegt. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte, die dargestellten Vorwürfe detailliert ausführende Gutachten Dris. Ha, in dem auch das im Verfahren zur Ruhestandsversetzung ergangene Gutachten Dris. Hu vom 3. Juli 1992 sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (unter Zuordnung) ausführlich wiedergegeben wurden, weil sie für das Gutachten Dris. Ha entscheidend waren und sich im Übrigen mit ihrer Ansicht deckten, wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 1998 zugestellt und hat zu einer Stellungnahme geführt. Darüber hinaus wurde ihm der Inhalt des Gutachtens neuerlich ausführlich in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280, zur Kenntnis gebracht. Dass die aus dem Gutachten Dris. Ha zu entnehmenden Informationen nicht ausgereicht hätten, hat der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht einmal behauptet. Er hätte daher ausreichend Gelegenheit gehabt, alle Feststellungen Dris. Hu und - darauf aufbauend - Dris. Ha etwa zum Analgetika-Abusus, zur Frage der Nichtobjektivierbarkeit subjektiv dargelegter Beschwerden und zur medizinischen Schlussfolgerung, dass Migräneanfälle höchstens kurzfristig bzw. vorübergehend den beruflichen Einsatz beeinträchtigten, womit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine nur kurzfristig erforderliche Arbeitsunterbrechung ausreichend umschrieben wird, in Zweifel zu ziehen, eigenes Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Da dies im Verwaltungsverfahren unterblieben ist, kann der belangten Behörde aus der Unterlassung weiterer Überprüfungen der drei eingangs genannten medizinischen Sachverständigengutachten kein Vorwurf gemacht werden. Auch ist es (entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die auch dem übereinstimmenden Inhalt der drei eingangs genannten medizinischen Sachverständigengutachten widerspräche) nicht "allgemein notorisch", dass jeder Migräneanfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Stunden bewirkte.

Von den dargestellten medizinischen Prämissen ausgehend sind auch die Schlussfolgerungen des berufskundlichen Sachverständigen Mag. Dr. A nicht zu beanstanden. Die soziale Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit als Bibliothekar für den Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280, unter Darstellung der Vorjudikatur bejaht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120274.X00

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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