TE OGH 1989/11/15 1Ob655/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Annemarie P***, Hausfrau, Rennweg,

St. Georgen 8, vertreten durch Dr.Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider den Antragsgegner Adolf P***, Maschinist, Gmünd, Landfraß-Pfarrsiedlung 39, vertreten durch Dr.Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 7.Juni 1989, GZ 3 R 113/89-71, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 19.Dezember 1988, GZ F 8/83-64, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 6.November 1976 die Ehe, aus der zwei mj. Kinder stammen. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 28. April 1980 übergaben die Eltern der Antragstellerin den Streitteilen je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 191 KG Landfraß im Ausmaß von 681 m2 samt einem darauf im Rohbau errichteten Wohnhaus ins Eigentum. Als Gegenleistung übernahmen die Streitteile die noch offene pfandrechtlich sichergestellte Schuld bei der K*** L***- UND H*** in der Höhe von S 97.920,46; mit

Rücksicht auf diese Zuwendung erklärte die Antragstellerin auch mit Wirkung für ihre Nachkommen gegenüber ihren Eltern, auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht vorbehaltslos zu verzichten. Dieser Verzicht wurde von ihren Eltern angenommen. Bei der Fertigstellung des Rohbaues wirkten die Streitteile persönlich mit. Das Haus diente als Ehewohnung. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 8. Dezember 1981 aufgehoben. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.April 1983, 17 Cg 36/82-16, wurde die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die Obsorge für die Kinder steht der Antragstellerin zu. Die dem Antragsgegner gehörige Liegenschaftshälfte der EZ 191 KG Landfraß wurde im Zwangsversteigerungsverfahren E 9194/86 des Erstgerichtes mit Beschluß vom 9.Juni 1989, ON 80, dem Gernot W***, Riesentratte 23, um das Überbot von S 500.000 rechtskräftig zugeschlagen. Die Antragstellerin begehrt, soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz ist, den Ausspruch, daß die Liegenschaftshälfte EZ 191 KG Landfraß in ihrem Eigentum verbleibe.

Der Antragsgegner begehrt die Übertragung dieser Liegenschaftshälfte an ihn, andernfalls sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 600.000 aufzuerlegen.

Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragstellerin ihre Liegenschaftshälfte EZ 191 KG Landfraß verbleibe. Es legte eine Ausgleichszahlung von S 60.000 fest. Es stellte fest, ursprünglich hätten die Eltern der Antragstellerin die Liegenschaft mit dem Rohbau für sich verwenden wollen. Da aber das Klima in Pfarrwerfen, wo sich die seinerzeitige Ehewohnung befunden habe, für die Antragstellerin nicht günstig gewesen sei, hätten die Eltern sich entschlossen, die Liegenschaft den Streitteilen zu schenken. Die Barleistungen der Eltern der Antragstellerin für den 1978 erfolgten Erwerb der Liegenschaft hätten sich auf rund S 400.000 belaufen. Das Einkommen der Antragstellerin habe nach der Eheschließung monatlich zwischen S 4.000 bis S 8.000 betragen. Zuletzt sei sie ohne Einkommen gewesen. Der Antragsgegner habe zwischen S 6.000 und S 9.000 monatlich verdient. Er habe aber S 3.200 an Unterhalt für Kinder aus einer früheren Ehe zu zahlen gehabt. Ab 1980 hätten die Streitteile persönlich bei der Fertigstellung des im Rohbau befindlichen Hauses mitgewirkt. Fenster, Türen und Treppen seien eingebaut worden; das vom Vater der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Baumaterial sei zur Fertigstellung verwendet worden. Die größere persönliche Arbeitsleistung habe der Antragsgegner erbracht. Aber auch die Antragstellerin habe Hilfsarbeiterdienste wie das Streichen von Brettern und das Rühren des Mörtels geleistet. Die genaue Anzahl der von den Parteien geleisteten Arbeitsstunden sei nicht mehr feststellbar. Die Antragstellerin habe aber neben diesen Leistungen auch noch den gemeinsamen Haushalt versorgt und die beiden ehelichen Kinder gepflegt und erzogen. Sie habe auch die in den Haushalt aufgenommene 1900 geborene Tante des Antragsgegners Albine P*** betreut.n ie Finanzierung der Fertigstellung sei im wesentlichen durch den Antragsgegner erfolgt. Dieser habe im Jahre 1978 von seinem Vater S 80.000 geschenkt bekommen und nach dessen Tode im Jahr 1980 S 190.240 geerbt. An Erbschaftssteuern seien S 7.207 aufgelaufen. Außerdem habe der Antragsgegner von seiner Tante Albine P*** in den Jahren 1978 und 1980 insgesamt S 845.000 geschenkt erhalten. Dafür sei ihm eine Schenkungssteuer von S 167.800 vorgeschrieben worden. Im Jahre 1982 habe der Antragsgegner von Albine P*** noch einen weiteren Betrag von S 91.928 erhalten. Von diesen ererbten bzw. geschenkten Beträgen habe der Antragsgegner rund S 675.000 für die Fertigstellung des Hauses verwendet. Ein nicht mehr feststellbarer Teil der ererbten und geschenkten Beträge habe für den bis 8.Dezember 1981 geführten gemeinsamen Haushalt aufgewendet werden müssen, weil die Einkommen beider Streitteile aus eigener Arbeit bzw. Arbeitslosen- oder Karenzgeld nicht ausgerei vt hätten, die Familie zu versorgen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner aus einer früheren Ehe für vier Kinder S 3.200 monatlich Unterhalt zu leisten gehabt habe. Bei seinem Verdienst von höchstens S 9.000 monatlich wäre die Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltes ohne teilweise Verwendung der erhaltenen Geldbeträge nicht möglich gewesen. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft S 1,248.000 betragen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe der Antragsgegner weitere Leistungen für dieses Haus erbracht. Dadurch habe sich der Schätzwert um rund S 60.000 erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Wertzuwächse, aber auch wegen der Erhöhung des Baukostenindex ergebe sich, abgestellt auf Februar 1988, eine weitere Erhöhung des Verkehrswertes für die gesamte Liegenschaft auf S 1,482.000. Auf das bei Übergabe offene Darlehen der K*** L*** H***

von S 96.739,64 sei am 7.Mai 1980 vom Vater der Antragstellerin ein Betrag von S 5.184 gezahlt worden. Der Antragsgegner und seine nunmehrige Gattin hätten nach dem 8.Dezember 1981 an Darlehensrückzahlungen rund S 100.000 erbracht. Einen weiteren Betrag von S 45.000 habe die Gläubigerin aus dem Meistbot der versteigerten Liegenschaftshälfte des Antragsgegners zur vollständigen Befriedigung erhalten. Zwischen 1984 und 1987 habe der Antragsgegner auch die gesamte Grundsteuer für die Liegenschaft EZ 191 KG Landfraß in der Höhe von S 7.744 getragen. Mit Ausnahme des Darlehens bei der K*** L***- UND H*** habe es

sich bei den durch Zwangsversteigerung hereingebrachten Schulden um solche gehandelt, die der Antragsgegner allein nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach Scheidung der Ehe selbst verursacht habe.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners sei nach § 91 Abs. 1 EheG zu beurteilen. Es sei dem Antragsgegner daher der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte von S 741.000 zugekommen. In diesem Betrag seien die Aufwendungen für die Verbesserungen am Haus, die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durchgeführt worden seien und an sich nicht der Aufteilung unterlägen, aber doch bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen seien, schon enthalten. Nach den Umständen des konkreten Falles würde es nicht der Billigkeit entsprechen, der Antragstellerin aus den Verbindlichkeiten eine Ausgleichszahlung in einer Höhe aufzuerlegen, die in einem Mißverhältnis zu dem bereits der Antragstellerin durch die Handlungsweise des Antragsgegners zugefügten Schaden (Verlust der Möglichkeit, Alleineigentümerin der Liegenschaft zu werden) stünde. Das Erstgericht erachtete eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 60.000 der Billigkeit entsprechend.

Nur der Antragsgegner erhob Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge. Es erhöhte die Ausgleichszahlung auf S 100.000. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es sei von etwa gleichwertigen Beiträgen der Streitteile zur Anschaffung des Aufteilungsvermögens auszugehen. Das Verschulden des Antragsgegners an der Scheidung führe dazu, daß dem Aufteilungswunsch der Antragstellerin Rechnung zu tragen sei. Der Wert der versteigerten Liegenschaftshälfte des Antragsgegners sei gemäß § 91 Abs. 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, zumal mit Ausnahme der rückständigen Darlehensschuld bei der K*** L***- UND H*** ausschließlich Schulden des Antragsgegners, die er nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft eingegangen sei, zur Verringerung der Aufteilungsmasse geführt hätten. Es sei daher so vorzugehen, als ob dem Antragsgegner der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert habe, bei der Aufteilung zugekommen sei. Unter dem Wert des Fehlenden sei der gemeine Wert zu verstehen, den der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Aufteilung gehabt habe. Auf einen geringeren Verkaufsoder Versteigerungserlös komme es daher nicht an. Gehe man davon aus, daß der Antragsgegner zwar mehr Geld zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigesteuert habe als die Antragstellerin und auch die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden zur Gänze allein getragen habe, so werde dies durch die vom Erstgericht festgestellten Leistungen der Antragstellerin zweifellos ausgeglichen, sodaß auch unter Bedachtnahme auf die weiteren Beiträge des Antragsgegners nach Gewicht und Umfang etwa gleichwertige Beiträge der Streitteile zur Anschaffung des Aufteilungsvermögens angenommen werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, daß den Streitteilen gleichwertige Vermögenswerte zugekommen seien, was auch dem Verhältnis ihrer Beiträge entspreche. Zu berücksichtigen sei aber zugunsten des Antragsgegners, daß er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Rückzahlungen von insgesamt ca. S 100.000 auf die beide Streitteile treffende Darlehensverbindlichkeit allein geleistet sowie die Grundsteuer in der Höhe von S 7.744 allein gezahlt habe. Es müsse auch darauf Bedacht genommen werden, daß aus dem Versteigerungserlös der Liegenschaftshälfte die restlichen Verbindlichkeiten bei der K*** L***- UND H*** von rund S 45.000 getilgt worden seien. Dem Antragsgegner seien daher insgesamt Zahlungen von rund S 153.000 zuzurechnen, die die Antragstellerin zur Hälfte hätte tragen müssen. Ferner sei bei der Aufteilung die dem Antragsgegner allein zuzurechnende Erhöhung des Verkehrswertes von S 60.000 zu berücksichtigen, die nunmehr zur Hälfte der Antragstellerin zugutekomme. Nach Auffassung des Rekursgerichtes entspreche es daher der Billigkeit, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 100.000 an den Antragsgegner aufzuerlegen. Die vom Antragsgegner zu zahlende Schenkungs- und Erbschaftssteuer habe auf die Bemessung der Ausgleichszahlung keinen Einfluß, weil diese Zahlungsverpflichtungen als Schuld, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhänge, bereits als Beitrag des Antragsgegners gewertet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er weiterhin die Zuweisung der Liegenschaftshälfte EZ 191 KG Landfraß der Antragstellerin an sich, allenfalls eine "angemessene" Erhöhung der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszulage anstrebt, ist nicht berechtigt.

§ 91 Abs. 1 EheG ist auch auf Vermögensverringerungen nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach der Scheidung anzuwenden (EFSlg. 51.809, 49.007/2, 46.397 uva). Infolge der exekutiven Verwertung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners, die die Zuteilung der gesamten Liegenschaft an eine der Parteien unmöglich gemacht hat, muß sich der Antragsgegner daher so behandeln lassen, als wäre ihm der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte bei der Aufteilung zugekommen (EFSlg. 51.810, 49.007/2 ua). Nichts spricht dafür, dem Antragsgegner auch die der Antragstellerin gehörige Liegenschaftshälfte zuzuteilen. Die gesamte Liegenschaft stammt von den Eltern der Antragstellerin, die erhebliche Mittel dafür aufwendeten, den Streitteilen die Schaffung einer Ehewohnung zu ermöglichen. Die Antragstellerin verzichtete dafür auch auf Pflichtteilsansprüche. Eine billige Regelung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens kann auch ohne Übertragung des Eigentums der Antragstellerin an den Antragsgegner erzielt werden, sodaß eine Eigentumsübertragung schon nach § 90 Abs. 1 EheG nicht angeordnet werden darf (vgl. EFSlg. 43.793). Letztlich darf nicht übersehen werden, daß den Antragsgegner das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (EFSlg. 54.578, 54.589, 51.753 ua) und, wie die durch die Zwangsversteigerung zutage gekommenen prekären finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners zeigen, es höchst fraglich ist, ob er überhaupt in der Lage wäre, der Antragstellerin eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (EFSlg. 54.657). Was die Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung betrifft, strebt der Antragsgegner inhaltlich vor allem einen anderen als den von den Vorinstanzen der Beurteilung zugrundegelegten gleichteiligen Aufteilungsschlüssel an. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf ihm zurechenbare Leistungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweist, ändern nach Scheitern des ehelichen Zusammenlebens getätigten Aufwendungen nicht den Aufteilungsschlüssel, sie fallen allerdings, was das Rekursgericht ohnedies berücksichtigte, bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ins Gewicht. Bei den während aufrechter Lebensgemeinschaft erfolgten Beiträgen der Streitteile überwiegen zwar die dem Antragsgegner zuzurechnenden (1 Ob 631/88) finanziellen Beiträge seiner Seite, es darf aber nicht übersehen werden, daß die Antragstellerin neben der Pflege der Kinder, der Führung des Haushaltes und der Pflege und Betreuung der Tante des Antragsgegners, die wesentliche Barmittel zur Verfügung gestellt hatte, auch über den größten Zeitraum einem Verdienst nachging bzw. Kranken- oder Arbeitslosengeld bezog, während die Verdienste des Antragsgegners zu einem nicht unbeträchtlichen Teil durch seine Unterhaltsverpflichtung zugunsten der Kinder aus erster Ehe gebunden waren. Wenn nach der Rechtsprechung (EFSlg. 54.598 mwN) selbst die Beiträge der Ehegattin dann als gleichteilig angesehen werden, wenn nur der Ehegatte berufstätig war, sie aber den Haushalt führte und für die Kinder sorgte, muß ein solcher Aufteilungsschlüssel auch dann gelten, wenn zwar die finanziellen Beiträge der Verwandten des Ehegatten überwogen, die Antragstellerin aber neben der Haushaltsführung und Pflege der Kinder sowie einer Tante des Antragsgegners einer Erwerbstätigkeit nachging und dadurch mehr Lasten als der Antragsgegner trug.

Dem Antragsgegner ist gemäß § 91 Abs. 1 EheG durch die Verwertung seiner Liegenschaftshälfte bereits ein Wert von rund S 700.000 zugekommen. Gegen den vom Rekursgericht seiner Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegten Umfang der vom Antragsgegner nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Alle vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft von ihm erbrachten Leistungen sind aber bei der Beurteilung des Aufteilungsschlüssels voll berücksichtigt worden. Eine weitere Erhöhung der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung entspricht dann aber nicht der Billigkeit. Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E19025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00655.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00655_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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