TE OGH 1989/12/1 5Ob628/89 (5Ob629/89)

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Veröffentlicht am 01.12.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in den verbundenen Außerstreitsachen des Antragstellers Siegfried L***, Landwirt, St. Johann im Pongau, Reinbach 43, vertreten durch Dr. Friedrich Meyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Ing. Thomas B***, Holz- und Plattenhandel, St. Johann im Ponbau, Reinbach 70, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung eines Landpachtvertrages, in eventu Verlängerung eines Landpachtvertrages, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. April 1989, GZ 22 R 115,149/89-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann/Pongau vom 16. Jänner 1989, GZ Psch 1/87 (damit verbunden Psch 1/88)-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 Grundbuch Reinbach, Gut Vorderreinbach. Diese Liegenschaft sowie die mittlerweile von ihm bereits verkaufte Liegenschaft EZ 110 Grundbuch Reinbach hat der Antragsgegner im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben; die Voreigentümerin der beiden Liegenschaften war Theresia L***, die Mutter des Antragstellers.

Am 1. Juli 1981 haben Theresia L*** als Verpächterin und der Antragsteller als Pächter einen Pachtvertrag hinsichtlich des Vorderreingutes beginnend mit 1. Juli 1981 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 24. November 1986 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller dieses Pachtverhältnis zum 30. November 1987 auf, wobei der Antragsteller diese außergerichtliche Kündigung am 25. November 1986 erhielt. Am 9. Dezember 1986 beantragte der Antragsteller zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) des Erstgerichtes, diese Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den Pachtvertrag um weitere zwei Jahre zu verlängern, wobei er diese Frist am 23. Oktober 1987 auf drei Jahre ausdehnte. In weiterer Folge kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller den Pachtvertrag mit Schreiben vom 18. November 1987 zum 30. Juni 1988 auf, wobei der Antragsteller diese außergerichtiliche Kündigung am 19. November 1987 erhielt. Daraufhin stellte der Antragsteller am 27. November 1987 zu Psch 1/87 des Erstgerichtes den Antrag, diese Kündigung ebenfalls für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, den Pachtvertrag um weitere drei Jahre zu verlängern.

Wie der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1988, 5 Ob 525/88, zu entnehmen ist, wurde der zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) des Erstgerichtes gestellte Antrag, die Kündigung vom 24. November 1986 zum 30. November 1987 für rechtsunwirksam zu erklären, rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 5. Juli 1988 verband das Erstgericht sodann die zu Psch 1/87 und Psch 1/88 (früher Psch 1/86) anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung.

Mit Beschluß vom 16. Jänner 1989, Psch 1/87 und Psch 1/88 (früher Psch 1/86)-33, wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers, die Kündigung vom 18. November 1987 zum 30. Juni 1988 für rechtsunwirksam zu erklären, zurück und den Antrag (offenbar gemeint: die zu Psch 1/86 [nunmehr Psch 1/88] und Psch 1/87 gestellten Anträge) des Antragstellers, die Verlängerung des Pachtvertrages um weitere drei Jahre auszusprechen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers mit der Maßgabe nicht Folge, daß (auch) der zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) gestellte Verlängerungsantrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß beide Kündigungen für rechtsunwirksam erklärt werden, in eventu, daß die Verlängerung des Pachtvertrages um die beantragten drei Jahre gewährt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der er beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Z 2 LPG sind im Pachtschutzverfahren die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig (MietSlg 39.607; vgl. ferner MietSlg 39.779 und 39.793). Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Antrages, die Kündigung vom 18. November 1987 zum 30. Juni 1988 für rechtsunwirksam zu erklären, und gegen die Abweisung des zu Psch 1/87 gestellten Antrages auf Verlängerung des Pachtvertrages um weitere 3 Jahre richtet, schon mit Rücksicht auf § 12 Z 2 LPG iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, soweit er die Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung vom 24. November 1986 zum 30. November 1987 anstrebt, ergibt sich daraus, daß der darauf gerichtete Antrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Dadurch, daß das Rekursgericht den zu Psch 1/86 (nunmehr Psch 1/88) gestellten Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages um weitere 3 Jahre zurückgewiesen und nicht wie das Erstgericht gleichfalls abgewiesen hat, kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil der Pachtvertrag aufgrund dieses Antrages höchstens bis zum 30. November 1989 verlängert werden hätte können (§ 10 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 LPG).

Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil das Rekursverfahren in Pachtschutzsachen - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht zu jenen Rekursverfahren gehört, in denen der Rekursgegner eine Rekursbeantwortung anbringen kann (§ 12 Z 2 LPG iVm § 521 a ZPO). Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E19270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00628.89.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19891201_OGH0002_0050OB00628_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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