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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. Manfred Rotschne in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 2002, Zl. BauR-013058/1-2002-Ka/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Landeshauptstadt wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Linz, Altenburgerstraße 75. In einem Amtsbericht über eine Nachschau vom 30. November 2000 wurde festgehalten, dass auf diesem Grundstück eine Stützmauer bzw. Einfriedung errichtet wurde, die aus einem massiven Betonsockel "zwischen ca. 50 cm bis 2,50 m" und einem darüber errichteten durchsichtigen Holzzaun mit horizontaler Lattung bestehe, sodass in Summe die Höhe der Einfriedung ca. 2 m bis 3,50 m betrage. Die Stützmauer und die Einfriedung kämen zum größten Teil auf einer in diesem Bereich nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche zu liegen. Weiters sei ein Schwimmbecken errichtet worden, welches sich gleichfalls teilweise auf der Verkehrsfläche befinde.
Ein Amtssachverständiger des Planungsamtes des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Mag. Arch. Ing. G.L., erstattete in der Folge das Gutachten vom 28. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit der Ausführung mit dem Orts- und Landschaftsbild. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, dass in Bezug auf die vorhandenen baulichen Anlagen im Sichtbereich die ausgeführte Stützmauer auf Grund ihrer Höhe als Fremdkörper in Erscheinung trete. Die Fremdkörperwirkung werde durch die vom öffentlichen Gut einsehbare maximale Höhe von 4 m noch wesentlich verstärkt, ebenso durch die zentrale Situierung der Stützmauer im Straßenraum. Die Stützmauer stelle eine ortsuntypische Form der Einfriedung dar, zumal sie als eingeschoßiger massiver bis ans öffentliche Gut heranreichender Sichtbetonbaukörper in Erscheinung trete. Dies entspreche nicht den vorherrschenden Einfriedungen, durch die begrünte Vorgartenzonen sichtbar seien, die einen ortsbildrelevanten Grünanteil bewirkten. Es sei eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben.
In weiterer Folge erfolgte durch eine Dienststelle des Magistrats eine Beurteilung der Bebauungsgrundlagen; nach Einzeichnung der Stützmauer und des Schwimmbeckens in eine Ausfertigung des Bebauungsplanes gelangte man zum Ergebnis, dass sich die Stützmauer zur Gänze, das Schwimmbecken zum Teil außerhalb der Straßenfluchtlinie befänden.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 hielt der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bauamt, dem Beschwerdeführer vor, es sei festgestellt worden, dass auf seiner Liegenschaft bauliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung einer Stützmauer und eines Schwimmbeckens, gesetzt worden seien. Entgegen der gesetzlichen Anzeigepflicht läge keine Anzeige vor; die Maßnahmen stünden im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes NO 110/1, da die Stützmauer und ein Teil des Schwimmbeckens außerhalb der Straßenfluchtlinie auf einem Bereich zu liegen kämen, der für den Ausbau des öffentlichen Gutes vorgesehen sei. Es werde ein Beseitigungsauftrag in Aussicht gestellt.
In seiner Stellungnahme dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass die Stützmauer und ein Teil des Schwimmbeckens auf dem von der geplanten Straße betroffenen Grundstücksteil errichtet seien. Die Landeshauptstadt Linz habe aber die im Bebauungsplan noch aufscheinende Planungsabsicht, die bestehende Straße zu verlegen und zu begradigen, aufgegeben. Analog zum Rückübereignungsanspruch für zum Straßenbau bereits abgetretene Grundflächen bestehe der Rechtsanspruch, dass der bestehende Bebauungsplan an die aktuellen Planungsabsichten der Stadt Linz angepasst werde. Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes sei bereits beantragt. Der Beseitigungsauftrag sei daher unbegründet.
Am 8. April 2002 erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Bescheid mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Spruch:
"Herrn Ing. Manfred Rotschne, wird als Eigentümer
1) der straßenseitigen Einfriedung bestehend aus einem massiven Betonsockel mit einer Höhe von ca. 50 cm bis ca. 2,50 m mit darüber liegendem Holzzaun mit horizontaler Lattung die trotz Vorliegen der Anzeigepflicht nach der 0.ö. Bauordnung ohne Anzeige ausgeführt wurde und nicht den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen bzw. maßgeblichen Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes entspricht sowie
2) des nördlich der Garage situierten Schwimmbeckens mit den Maßen 4,12 m x 6,53 m, dessen Ausführung zwar nicht der baubehördlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegt, jedoch nicht entsprechend den Bestimmungen des für sie maßgeblichen Bebauungsplanes ausgeführt wurde,
aufgetragen, diese binnen 6 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen."
In der Begründung verwies die Behörde auf das Ergebnis der Nachschau vom 30. November 2000 und auf den geltenden Bebauungsplan NO 110/1. Die Einfriedung unterläge nur dann der Anzeigepflicht, wenn das Orts- und Landschaftsbild gestört werde. Eine solche Störung wurde auf Grund des im Bescheid wiedergegebenen Gutachtens des ortsbildtechnischen Sachverständigen angenommen. Weiters habe eine Prüfung auf Übereinstimmung der Einfriedung mit den Bebauungsgrundlagen ergeben, dass diese außerhalb der Straßenfluchtlinienführung zu liegen komme. Gleiches gelte für das Schwimmbecken, welches sich teilweise außerhalb der Straßenfluchtlinienführung befindet. Entscheidungsgrundlage sei allein der geltende Bebauungsplan NO 110/1. In Anwendung des § 49 Abs. 1 hinsichtlich der Einfriedung und des § 49 Abs. 6 Oö. BauO hinsichtlich des Schwimmbeckens sei der Auftrag zu erteilen gewesen.
In seiner dagegen erstatteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Bebauungsplan nicht mehr "aktuell" sei. Analog zum Rückübereignungsanspruch für zum Straßenbau bereits abgetretene Grundflächen erwachse dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf, dass der bestehende Bebauungsplan an die aktuellen Planungsabsichten angepasst werde.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wies mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird auf einen Lageplan des städtischen Vermessungsamtes vom 11. Jänner 2002 verwiesen, aus dem die genaue Lage der Einfriedung und des Schwimmbeckens ersichtlich sei. Rechtswirksam sei der Bebauungsplan NO 110/1 vom 4. Dezember 1982; dieser Bebauungsplan lege durch Straßenfluchtlinien den Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche fest. Die gesamte Einfriedung sowie etwa die Hälfte des Schwimmbeckens seien außerhalb der Straßenfluchtlinien, somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegen. Auf Grund des von der Erstbehörde eingeholten und vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebenen Gutachtens des Ortsbildsachverständigen wurde als erwiesen angenommen, dass die Einfriedung samt ihrem Sockel, welcher zum Teil die Funktion einer Stützmauer hat, geeignet sei, das Orts- oder Landschaftsbild zu stören. Daraus resultiere die Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z. 2 BauO; ob die bauliche Anlage tatsächlich das Ortsbild störe, sei für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung. Ob die Einfriedung im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 14 Oö. BauO anzeigepflichtig sei, sei insofern ohne Belang, als § 49 Abs. 1 Oö. BauO sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben gelte. Die Einfriedung oder Stützmauer falle nicht unter jene im § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 bis 3 Oö. BauTG taxativ aufgezählten Vorhaben, mit welchen über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplanes vorgebaut werden dürfe. Wegen dieses Widerspruches zum Bebauungsplan sei somit schon aus diesem Grund eine nachträgliche Genehmigungs- bzw. Anzeigefähigkeit nicht gegeben. Darüber hinaus bestehe auf Grund des Ortsbildgutachtens auch ein Widerspruch zu § 3 Z. 5 und 6 Oö. BauTG.
Das Schwimmbecken sei im Widerspruch zum rechtswirksamen Bebauungsplan errichtet worden, da es zum Teil außerhalb der Straßenfluchtlinie situiert sei und ebenfalls nicht unter von § 6 Abs. 4 Oö. BauTG privilegierte Bauvorhaben falle. Da die Herstellung des rechtmäßigen Zustand im hier gegebenen Zusammenhang nur dadurch erreicht werden könne, dass die bauliche Anlage von ihrem derzeitigen Standort außerhalb der Straßenfluchtlinie entfernt werde, finde der von der Baubehörde erster Instanz erlassene Beseitigungsauftrag im § 49 Abs. 6 Oö. BauO seine Deckung. Es müsse von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werden. Die Baubehörden seien an den Bebauungsplan als Verordnung gebunden; ein Anspruch auf Änderung stehe niemandem zu, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe eine entsprechende Änderung beantragt, ins Leere gehe.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung verwies der Beschwerdeführer auf Besprechungen mit "verantwortlichen Stellen des Magistrats der Landeshauptstadt Linz", bei welchen er seine Pläne zur Errichtung der Stützmauer und des Schwimmbeckens ausdrücklich offen gelegt und dem Magistrat zur Kenntnis gebracht habe. Einen Widerspruch der Einfriedung zum Ortsbild bestreitet der Beschwerdeführer, weil sich überall in der Gegend vergleichbare Einfriedungen befänden. Das Gutachten beziehe sich nur auf eine "Stützmauer", nicht auf die gesamte Einfriedung. Das Gutachten bestehe nur in unbegründeten Behauptungen, die nicht nachvollziehbar seien. Es sei nur von einem Ortsbildsachverständigen des Magistrates Linz die Rede, ohne dass sein Name genannt werde, sodass nicht überprüft werden könne, ob der Gutachter sachlich und persönlich geeignet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In ihrer Begründung führte sie nach Wiedergabe des Ortsbildgutachtens aus, dass sich das Gutachten nicht nur mit der Stützmauer, sondern ebenso mit dem auf der gesamten Mauerkonstruktion verlaufenden Holzzaun befasst habe. Diesem schlüssigen Gutachten könne mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen werden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten eingehend dargelegt, welche charakteristischen Merkmale für die Beurteilung der Störung des Ortsbildes maßgeblich seien, und deren Wirkung auf das lokale Ortsbild beschrieben.
Die Anlage stehe in Widerspruch zu den zwingenden baurechtlichen Bestimmungen des § 3 Oö. BauTG, sodass der unbedingte behördliche Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei.
Hinsichtlich des bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbeckens habe die Berufungsbehörde zu Recht festgestellt, dass diese bauliche Anlage im Widerspruch zum rechtswirksamen Bebauungsplan NO 110/1 errichtet worden sei, da es zum Teil außerhalb der Straßenfluchtlinien situiert sei. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes könne nur dadurch erreicht werden, dass die bauliche Anlage von ihrem derzeitigen Standort außerhalb der Straßenfluchtlinie entfernt werde. Daher finde der Beseitigungsauftrag in § 49 Abs. 6 Oö. BauO seine Deckung. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass ein Teil des Schwimmbeckens innerhalb der Straßenfluchtlinie liege, zumal bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des Beseitigungsauftrages zu sein habe. Wenn auch das Vorstellungsvorbringen sowie der Akteninhalt den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf Auskünfte und nicht verifizierbare Zusagen seitens behördlicher Organe die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen gesetzt habe, so ändere dies nichts daran, dass eine vermeintliche Zustimmung einer Behörde an der mangelnden Bewilligungsfähigkeit eines Projekts nichts ändern könne.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16. Juni 2003, Zl. B 114/03, die Behandlung der ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof ab. Im Ablehnungsbescheid führte er bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften aus, es wird in der Beschwerde nicht ausreichend berücksichtigt, dass die der Erschließung der Häuser Nr. 69 bis 85 dienende Altenburgerstraße in der Natur bereits in einer geringeren - als die Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan NO 110/1 festgelegten - Breite bestehe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, ohne gesetzliche Grundlage von einem baupolizeilichen Auftrag nicht betroffen zu sein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 49 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 (BO) regelt, wie die Behörde mit bewilligungslosen baulichen Anlagen zu verfahren hat. Dessen Abs. 1 lautet:
"(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann."
Diese Bestimmung findet gemäß § 25a Abs. 5 BO auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben Anwendung. Für bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben, wie hier das unter 35 m2 große Schwimmbecken, gilt § 49 Abs. 6 BO. Diese Bestimmung lautet:
"(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
Da unter "maßgeblicher Rechtslage" in § 49 Abs. 1 letzter Satz BO jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine "bauliche Anlage" handeln.
Dies bestreitet der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Objekte des behaupteten Auftrages nicht; unzweifelhaft waren für die Errichtung beider Objekte fachtechnische Kenntnisse erforderlich, sodass sogar von einem Bau im Sinne des § 2 Z. 2 Oö BauTG (bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind) auszugehen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/1109).
Einen Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sahen die Behörden darin, dass die Einfriedung zur Gänze, das Schwimmbecken teilweise außerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie errichtet wurde; dieses Faktum wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Eine Straßenfluchtlinie ist gemäß § 32 Abs. 3 Z. 1 Oö. ROG 1994 die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken. Diese Grenze darf nach Maßgabe des § 6 Oö. BauTG, in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998 (BauTG), überschritten werden.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 6
Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten
...
(2) Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:
1. Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen;
2. Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern, Windfängen sowie Lichteinfalls- und Kellereinwurfsöffnungen und dergleichen um 1 m;
3. Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebaute Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden;
4. ...
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 bis 3 gelten sinngemäß
1. für Vorbauten über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplanes und
2. - wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist - für Vorbauten über die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche.
(5) In begründeten Fällen sind Überbauungen von öffentlichen Verkehrsflächen durch bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht ausschließlich Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dienen (wie Arkaden, Kuppeln und ähnliche Verbindungsbaulichkeiten), zulässig, wenn
1. bei den dem Verkehr dienenden Flächen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m und
2. bei Gehsteigen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m gewährleistet ist.
(6) Die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen, die ausschließlich Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dienen, wird durch die Straßenfluchtlinie des Bebauungsplanes und durch die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche nicht berührt."
Weder die Einfriedung noch das Schwimmbecken stellen eines der im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 3 BauTG genannten Vorhaben dar. Da die beiden baulichen Anlagen überhaupt nicht Interessen des Verkehrs oder der Verkehrsteilnehmer dienen, kommen auch die Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 und 6 BauTG nicht in Betracht. Es liegt somit ein Widerspruch zum Bebauungsplan vor, der auch die Genehmigungsfähigkeit und damit eine Aufforderung nach § 49 Abs. 1 BO ausschließt.
Da die errichtete Einfriedung schon wegen ihrer Situierung außerhalb der Straßenfluchtlinie unzulässig ist, kommt es weder darauf an, wie hoch exakt der Anteil der Mauer aus Beton und der Anteil der Holzlattung ist; es ist auch unerheblich, ob die Ausführung dem Ortsbild widerspricht.
Hinsichtlich des Schwimmbeckens macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte sich der baupolizeiliche Auftrag nur auf jenen Teil beziehen dürfen, der sich außerhalb der Straßenfluchtlinie befinde.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0019, zu einer die zulässige Höhe von 60 cm überschreitenden Mauer ausgesprochen, dass nicht mit einem Beseitigungsauftrag nach § 61 Abs. 1 Oö. BauO 1976, sondern mit einem Herstellungsauftrag nach § 61 Abs. 5 O.ö. Bau 1976 hätte vorgegangen werden müssen, sodass die Mauer nur zum Teil abzutragen war.
Dass ein Schwimmbecken nicht in dieser Form teilbar ist, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Zu Recht haben die Verwaltungsbehörden auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrag ist und der Beseitigungsauftrag nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 49 Abs. 6 BO) kann nur durch Beseitigung dieses Schwimmbeckens erreicht werden; gleiches gälte übrigens für die Einfriedung, wäre sie in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art (§ 26 Z. 4 BO) ausgeführt worden.
Soweit der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes NO 110/1 vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, ist er auf den nach Durchführung eines Vorverfahrens ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen; der Beschwerdeführer trägt keine neuen Argumente vor, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst sieht.
Da die belangte Behörde die Vorstellung somit im Ergebnis zu Recht abwies, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen (angesprochen wird Schriftsatzaufwand), weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs 3 Z 2 VwGG bezieht (siehe die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269, zuletzt vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0099).
Wien, am 22. November 2005
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050130.X00Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014