TE OGH 1990/3/14 2Ob2/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** U***, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien,

vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eduard H*** sen., Tischlermeister, Theresianumgasse 4/4, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 408.812,20 sA und Feststellung (S 65.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1989, GZ. 12 R 165/89-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. April 1989, GZ. 37 Cg 8/84-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.697,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.782,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5. Juli 1976 ereignete sich im Betrieb des Beklagten ein Arbeitsunfall, bei welchem dem Dienstnehmer Georg K*** mit einer Kreissäge die rechte Hand abgetrennt wurde.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 408.812,20 sA und beantragte die Feststellung, daß dieser alle künftigen Aufwendungen, die sie aus Anlaß des Arbeitsunfalles des Georg K*** zu erbringen hat, zu ersetzen habe. Den Beklagten treffe als dessen verantwortlichen Dienstgeber ein grobes Verschulden am Unfall. Die Klägerin stütze ihren Leistungs- und Feststellungsanspruch auf § 334 ASVG.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren lediglich dem Grunde nach; er beantragte seine Abweisung, weil er kein grobes Verschulden am Unfall zu verantworten habe.

Das Erstgericht gab in zwei Rechtsgängen dem Klagebegehren statt. Im dritten Rechtsgang wies es das Klagebegehren ab, weil dem Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit angelastet werden könne.

Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Der Beklagte wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 11. Dezember 1979 zu 16 U 2317/76 für schuldig befunden, am 5. Juli 1976 in Wien dadurch, daß er als Dienstgeber und gewerblicher Verantwortlicher der Firma H*** & Co die jederzeitige gefahrlose Gebrauchsfähigkeit der in seinem Unternehmen eingesetzten Pendelkreissäge der Type Ropesa der Firma P***-Stahlindustrie-Gesellschaft mbH Type 886 mit der Fabrikationsnummer 2429 nicht ausreichend überwachte und es außerdem unterließ, den Dienstnehmer Georg K*** auf die besondere Unfallsgefahr aufmerksam zu machen und ihn bei der Bedienung der Maschine nicht ausreichend überwachte, Georg K*** fahrlässig am Körper beschädigt zu haben.

Die Pendelkreissäge hat eine Drehzahl von 2815 U/min. Der mittlere Durchmesser der Kreissägeblätter beträgt 250 bis 400 mm. Es handelt sich bei dieser Maschine um eine Gelenkspendelsäge mit Ständer jüngerer Bauart, wie sie seit 10 bis 15 Jahren in der Industrie verwendet wird. Die Maschine bzw. der Ständer ist hinter dem knapp 4 m langen Arbeitstisch in einer Fensternische aufgestellt. In der Ruhelage ist der doppelt geführte Gelenkarm, auf den der Kreissägemotor mit Kreissägeblatt und Schutzhaube montiert ist, eingezogen. Damit ist die gesamte Auflagefläche des Arbeitstisches zum Auflegen der zu bearbeitenden Holzstücke frei. Diese Maschine dient hauptsächlich zum Ablängen von Brettern, Pfosten, Staffelhölzern und anderen Holzkonstruktionsteilen, und zwar in der Regel im Querschnitt (normal zur Faserrichtung). Hat der Arbeiter die Absicht, mit der Pendelsäge einen Schnitt zu vollziehen, so muß er die Säge mit der rechten Hand horizontal von der Ruhestellung zu sich ziehen. Um die Pendelsäge aus der Ruhelage zu bringen, ist ein gewisser Widerstand zu überwinden. Bei dieser Bewegung wird das Tellerfedernpaket (Rückzugfeder) durch den Gestängemechanismus zusammengedrückt. Wird die Säge ausgelassen, so wird sie durch das Tellerfedernpaket in Ruhestellung transportiert. Ein Gummipuffer und eine Haltefeder verhindern das Zurückschleudern der Pendelsäge. Sind die Tellerfedern gebrochen oder schadhaft (erlahmt, abgenützt), so wird die Säge nicht mehr bis zum hinteren Rollpunkt gezogen. Ist die Haltefeder verformt oder der Rastbolzen bis zur Mitte abgeflacht, so kann die Säge im hinteren Ruhepunkt nicht ausreichend fixiert werden. Bei älteren Maschinen und älteren Rückzugfedern sind diese Schäden als langsam fortschreitende Verschleiß- und Alterungsschäden zu bezeichnen. Die Abweichungen bei den Rückzugsfedern bzw. Haltefedern und Rastbolzen wären bei einer Überprüfung feststellbar gewesen. Bei einer richtigen Funktion der Rückzugfeder bzw. der Haltefeder und des Rastbolzens wäre die Säge nicht neuerlich in den Arbeitsbereich gelangt, das heißt, der Unfall hätte sich nicht ereignet.

Servicefachleute haben die Aufgabe, Reibungsspiel, Gängigkeit der Wälzlagerungen, Funktionen der Federn, Festsitz der Schraubenverbindungen, Auftreten von Rissen, Brüchen etc. durchschnittlich monatlich zu prüfen. Bei einer durchgeführten Überprüfung wären die allfällig auftretenden Abweichungen erkennbar gewesen.

Nach dem Auflegen des Werkstückes sollte im gegenständlichen Fall ein Brett von ca 2 m Länge, 20 cm Breite und 5 cm Dicke abgesägt werden. Die Kreissäge wurde von Georg K*** mit der rechten Hand am Griff angefaßt und in Richtung zu seinem Körper gezogen, wodurch die Restlänge des Brettes abgeschnitten wurde. Nach dem Schnitt wird, wie dargestellt, die Maschine durch eine Feder wieder in die Ruhelage hinter dem Tisch zurückgezogen und in der Ruhelage von einer Haltefeder, welche sich über einen Bolzen schiebt, gehalten. Diese Haltefeder, welche aus Stahl hergestellt ist, S-Form aufweist und eine Länge von 53 mm hat, wird auf einen Stahlbolzen mit 10 mm Durchmesser, der bis zur Mitte abgeflacht ist, aufgeschoben. Durch die Flachfederkraft entsteht ein Druck auf den Bolzen, welcher im Pendelarm nahe der Kreissäge montiert ist und ein Zurückpendeln in den Bereich der Tischebene verhindern soll. Der Motor schlägt dabei am Ende der Bewegung auf einen Gummipuffer auf. Ist der Tellerfedernsatz einwandfrei (keine gebrochenen und sitzengebliebenen Federn), dann federt die Maschine kaum gegen den Arbeiter zurück; maximal 1 bis 2 cm. Sind die Federn beschädigt oder gealtert, so wird wohl der Motor mit der Kreissäge nach dem Schnitt von dem Arbeiter weggezogen, aber da die Federn den Motor nicht in der hinteren Stellung festhalten, kann der Motor mit der Kreissäge zum Arbeiter zurückfedern. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, daß sich das Federpaket stets in einwandfreiem Zustand befindet. Zieht man an der Maschine, so kann man feststellen, daß das Federspiel nicht in Ordnung ist. Kreissägen sind als besonders gefährliche Maschinen zu bezeichnen. Maschinen, die in Betrieb sind, verändern sich im Lauf der Zeit durch Gebrauch und Abnützung. Zeigen sich Fehler bei der Haltevorrichtung, so ist ein Unfall nicht nur wahrscheinlich, sondern muß sich geradezu zwingend ergeben. Der Verletzte bemerkte vor dem Unfall kein schlechtes Funktionieren der Maschine. Er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, auf eine mangelnde Funktion der Maschine hinzuweisen. Georg K*** bemerkte auch bei früheren Arbeiten nicht, daß die Pendelkreissäge beim Zurückschwingen nicht in die Ruhelage arretiert. Er war zum Zeitpunkt des Unfalles zwar erst kurz im Unternehmen des Beklagten beschäftigt, doch hatte er bereits vor seinem Eintritt in den Betrieb des Beklagten mit derartigen Maschinen gearbeitet und konnte damit umgehen. Vor dem Arbeitsbeginn fragte der Beklagte, ob sich Georg K*** bei derartigen Maschinen auskenne, was dieser bejahte. Es fand keine besondere Einschulung statt. Die Maschine wurde mehrmals überprüft und repariert. Sie wurde vor dem Unfall am 20. Mai 1976 das letzte Mal zerlegt, gereinigt und repariert. Es kann als sicher angenommen werden, daß an diesem Tag alle Tellerfedern und die Haltefedern sowie der Haltebolzen in Ordnung waren. Nach dem Unfall am 5. Juli 1976 wurde die nächste Überprüfung am 27. Juli 1976 und die nächste Reparatur am 20. August 1976 vorgenommen. Seit dem Unfall wurde an dieser Maschine nicht mehr gearbeitet. Der reparierende Mechaniker Oswald L*** stellte fest, daß 5 - 6 Tellerfedern gebrochen und einige abgenützt waren. Er erneuerte etwa 20 Tellerfedern und die Haltefeder und tauschte den Haltebolzen aus. Zusätzlich brachte er eine Begrenzungskette an. Die Differenz der Federwirkung wegen der gebrochenen bzw. abgenützten Tellerfedern war gegenüber dem Neuzustand sehr gering und nur mit besonderer Erfahrung zu erkennen. Georg K*** nahm an, daß die Maschine in Ordnung sei. Die Abweichungen an der Maschine nach der Reparatur am 20. Mai 1976 - somit maximal 33 Arbeitstage vor dem Unfall - waren derart gering, daß zu Recht niemand etwas bemerkt hat. Die Tellerfedern sind leicht kegelartige Ringe aus Blech; werden sie gedrückt, so wird der innere Durchmesser gestaucht, der äußere gedehnt. Ist die Federbewegung sehr klein, 20 bis 40 % des gesamten Federweges, so halten sie über 1,000.000 Lastwechsel aus, steigt der Federweg, so sinkt die Lastwechselzahl auf 10.000. Bei gesamter Ausnützung können sie schon bei 100 bis 1.000 Lastwechseln brechen. Das "Erlahmen" jeder Feder geht langsam vor sich. Es beginnt aber schon bei der ersten Benützung. Die Federn brechen auch bei dieser Maschine im Laufe einer längeren Zeitspanne je nach Beanspruchung. Für den Unfall war in erster Linie die Konstruktion der Maschine kausal, welche nicht mit absoluter Sicherheit ein "Wiederhervorkommen" des Kreissägeblattes verhinderte; die Haltefedern können das nicht. Erst nach dem Unfall wurde eine Klinke eingebaut. Durch die Erlahmung der Federn nach maximal 33 Arbeitstagen und den Bruch von 5 - 6 Tellerfedern ergab sich eine Schwächung der Federkraft im hintersten Bereich von ca. 5,5 %. Abgesehen von der Konstruktion war hiefür auch ein zu rauhes Arbeiten verantwortlich. Georg K*** wollte schnell arbeiten. Er versetzte der Maschine einen Stoß und führte sie rasch zurück, weshalb die Maschine infolge des intakten Gummipuffers noch mehr nach vor sprang. Hinzu kommt noch, daß Georg K*** mit der rechten Hand in die Schnittlinie griff, um den Arbeitsvorgang zu beschleunigen, was bei dieser Maschine - ohne Klinke - unüblich und gefährlich ist.

Jeden Tag vor Arbeitsbeginn sollte eine Inspektion der Maschine durch den Arbeiter erfolgen. Holzbearbeitungsmaschinen müssen täglich bis 1 x wöchentlich gereinigt und gewartet werden. Inspektionen durch einen Meister oder vom Inhaber sollten 1 x pro Woche bis 1 x pro Monat erfolgen. Der Maschinist hätte jeden Tag vor Arbeitsbeginn die Gängigkeit des Auszuges in der hintersten Stellung, die Tellerfedern sowie den ruhigen Lauf des Sägeblattes bei eingeschaltetem Motor überprüfen müssen. Einmal pro Woche hätte dies alles auch durch den Meister kontrolliert werden müssen, ebenso die Schmierung, der Sitz der Schrauben, die Funktion der Federn, der Kabel und Schalter, wobei Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Maschinenbaus erforderlich sind. Alle 3 - 4 Monate, spätestens nach 6 Monaten und bei jeder Beanstandung hätte die Maschine von einem Maschinenschlosser oder Techniker inspiziert, gewartet und eventuell repariert werden sollen. Die Überprüfung der gegenständlichen Maschine fand alle 3 - 4 Monate statt, alle 4 - 6 Monate wurden die Tellerfedern gewechselt. Die Federn erlahmen bereits nach 10maliger Betätigung um 3,6 %.

Georg K*** hat routiniert gearbeitet, dem Beklagten fiel bei der Arbeit von Georg K*** nichts Ungewöhnliches auf. Die Maschine ist zwar extrem gefährlich, jedoch unproblematisch zu bedienen. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der allein auf § 334 ASVG gestützte Klageanspruch nicht berechtigt sei, weil dem Beklagten kein grobes Verschulden am Unfall angelastet werden könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil ab und gab dem Klagebegehren statt. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten aus, wonach er die in seinem Unternehmen eingesetzte Pendelkreissäge nicht ausreichend überwacht und unterlassen habe, Georg K*** auf die besondere Unfallsgefahr aufmerksam zu machen. Der für den Unfall ausschlaggebende Bruch der Tellerfedern habe sich über mehrere Wochen erstreckt; es habe sich dabei um einen linearen Abnutzungsvorgang gehandelt. Bei der erforderlich gewesenen wöchentlichen Kontrolle wäre diese Schadhaftigkeit aufgefallen. Die Unterlassung der wöchentlichen Kontrolle sei für den Unfall kausal gewesen. Da der Unfall auch auf die Konstruktion der Maschine selbst zurückzuführen sei, habe die Pendelsäge eindeutig der Vorschrift des § 10 Abs. 7 der MaschinenschutzvorrichtungsVO BGBl. 1961/43 widersprochen. Danach müsse das Sägeblatt von Pendelsägen nach jedem Schnitt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Das Einstellen einer den einschlägigen Arbeiterschutzvorschriften nicht entsprechenden Maschine im Zusammenhang mit der Unterlassung der erforderlichen regelmäßigen Kontrolle der Pendelsäge in kürzeren Zeitabständen, welche Unterlassung für den Unfall kausal war, bedeute eine sehr ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten, wobei gerade im Zusammenhang mit dem Konstruktionsfehler und dem Umstand, daß es der Beklagte außerdem unterließ, Georg K*** auf die besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen, der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war. Da dem Beklagten somit grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1324 ABGB und des § 334 Abs. 1 ASVG vorzuwerfen ist, mache die klagende Partei ihm gegenüber zu Recht den Regreß im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle geltend. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß ihm grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne, weil einzelne ihm angelastete Verstöße nicht vorlägen bzw. nicht gravierender Art seien.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Frage, ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursachte, nach allen konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (ZVR 1963/242; VersR 1989, 979; 2 Ob 55/88 ua.). Im vorliegenden Fall ist zwar die Tatsache, daß die Pendelkreissäge der MaschinenschutzvorrichtungsVO nicht voll entsprach, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil dem Beklagten als Tischlermeister nicht von vornherein zu unterstellen ist, über ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaues zu verfügen. Der Beklagte wußte aber jedenfalls - wie er selbst ausführte - um die extreme Gefährlichkeit der von Georg K*** verwendeten Pendelkreissäge. Er hätte also unbedingt dafür Sorge tragen müssen, daß diesem eindringlich und fachgerecht alle notwendigen Kenntnisse vermittelt worden wären, die er für ein gefahrloses Hantieren mit der Säge gebraucht hätte. Es war ein grober Sorgfaltsverstoß, daß sich der Beklagte mit der Erklärung seines Dienstnehmers begnügte, er kenne sich bei Maschinen dieser Art aus und jegliche Einschulung desselben unterließ. Nicht minder gravierend muß dem Beklagten auch die mangelnde Kontrolle der Funktionssicherheit der Maschine angelastet werden. Er wäre verpflichtet gewesen, die Maschine wöchentlich zu inspizieren oder von entsprechenden Fachkräften inspizieren zu lassen und sich nicht darauf zu verlassen, daß die insbesondere für die Sicherheit des Dienstnehmers maßgeblichen Gerätebestandteile auf Monate hinaus klaglos funktionieren würden. Beide Unterlassungen wurden dem Beklagten bereits vom Strafgericht als Verschulden angelastet. Ihr Zusammenwirken muß aus zivilrechtlicher Sicht als besonders schwerwiegende Außerachtlassung naheliegendster unfallsverhütender Maßnahmen beurteilt und damit als grobes Verschulden im Sinne des § 334 ASVG gewertet werden. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Der Revision des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00002.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0020OB00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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