Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Sandra D***, geboren am 26.7.1982, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk, Am Spitz 1, 1210 Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Vaters Herbert S***, Melnitzkygasse 10, 1220 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 13.November 1989, GZ 44 R 738/89-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18.August 1989, GZ 1 P 413/83-59, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den vom außerehelichen Vater monatlich zu leistenden Unterhalt von bisher S 1.260,-- ab 1.April 1989 um S 340,-- auf S 1.600,-- erhöht. Hiebei ging es von der unbekämpften Feststellung aus, daß der außereheliche Vater seit 1.November 1988 bei der B*** GesmbH beschäftigt ist und im Monatsdurchschnitt rund S 13.760,-- netto verdient. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der vom außerehelichen Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:
Der Revisionsrekurswerber bringt wie bereits in seinem Rekurs vor, daß er im Jahr 1988 zehn Monate arbeitslos gewesen sei und behauptet - unrichtigerweise -, daß das Erstgericht den Unterhalt rückwirkend ab März 1988 erhöht habe.
Diese Revisionsrekursausführungen des außerehelichen Vaters betreffen ausschließlich seine Leistungsfähigkeit und damit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs seiner Tochter. Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach dem hier gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anwendbaren § 14 Abs 2 AußStrG aF unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher ohne jede weitere Sachprüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E20740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00544.9.0419.000Dokumentnummer
JJT_19900419_OGH0002_0080OB00544_9000000_000