TE OGH 1990/5/29 10ObS140/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Josef Fellner (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Simon K***, Pensionist, 6311 Oberau 61, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER B***, 1031 Wien, Ghegastraße 1,

vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung einer Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1989, GZ 5 Rs 111/89-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.April 1989, GZ 47 Cgs 41/89-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei für schuldig, von der Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage in der Höhe von S 19.725,02 vom Kläger Abstand zu nehmen; das Mehrbegehren auf Abstandnahme von der Rückforderung eines weiteren Überbezuges von S 5.676,18 wurde - rechtskräftig - abgewiesen. Der Kläger wurde verurteilt, der beklagten Partei den Überbezug von S 5.576,18 in 13 Monatsraten zu S 400,-- und einer restlichen Rate von S 376,18 zurückzuzahlen.

Das Berufungsgericht gab der nur von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise dahin Folge, daß es die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung auf S 5.676,18 erhöhte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision ist zulässig (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG idF WGN 1989; vgl Fasching ZPR2 Rz 1895), aber nicht berechtigt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist einzig und allein die Rechtsfrage, ob bei Ermittlung des für die Ausgleichszulage maßgeblichen Nettoeinkommens nach § 149 Abs 3 GSVG Aufwendungen (hier: Rückzahlungsraten für Darlehen bzw Kredite), die zur Schaffung einer Einkommensquelle (hier: zur Errichtung einer Ferienwohnung, aus deren Vermietung der Kläger Einnahmen bezieht) getätigt wurden, als Passivposten zu berücksichtigen sind. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, in der die gestellte Frage bejaht wird, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner erst kurze Zeit vor dem Urteil des Berufungsgerichtes ergangenen Entscheidung vom 7.November 1989, 10 Ob S 263/89 (= SSV-NF 3/131) dargelegt hat, soll durch § 149 GSVG - ebenso wie durch § 292 ASVG und § 140 BSVG - sichergestellt werden, daß der Pensionsberechtigte (gemeinsam mit seinem Ehegatten) über ein Einkommen verfügt, das nach Ansicht des Gesetzgebers den für die Sicherung der Existenz erforderlichen Mindestbetrag erreicht. Dies ist aber nur dann sichergestellt, wenn dem Pensionsberechtigten aus Pensionseinkommen und sonstigem Einkommen insgesamt dieser Mindestbetrag zufließt. Ebenso wie der Pensionist nicht verpflichtet ist, neben seinem Pensionseinkommen danach zu trachten, sich andere Einkommensquellen zu erschließen, kann er in seinen wirtschaftlichen Dispositionen, solange kein Rechtsmißbrauch vorliegt, nicht dahin eingeengt werden, Aufwendungen zur Schaffung (oder Erhaltung) einer Einkommensquelle zu unterlassen, denn durch Verluste, die dabei entstehen, kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, jedenfalls nicht erhöht werden. Auch bei Einkünften aus Vermietung besteht generell kein Grund, die Aufwendungen, die durch die Schaffung dieser Einkommensquelle verursacht werden, anders zu behandeln als jene, die zu ihrer bloßen Erhaltung dienen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß durch die Schaffung oder Verbesserung der Einkommensquelle immerhin die Möglichkeit besteht, daß zu einem späteren Zeitpunkt ein Einkommen erzielt wird, das die Ausgleichszulage vermindert.

Der Oberste Gerichtshof hat sich damit der gegenteiligen Auffassung der älteren Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien als damaligen Höchstgerichtes in Leistungsstreitsachen (zB SSV 7/92, 8/45, 13/86, 19/40; SVSlg 30.706; vgl auch Teschner GSVG

41. ErgLfg 399) nicht angeschlossen.

Die Revisionsausführungen, die sich mit der Rechtsansicht in der zitierten Entscheidung vom 7.November 1989 nicht auseinandersetzen, bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen.

Wenn die beklagte Partei in ihrer Revision nunmehr erstmals einen Gesamtüberbezug von S 29.875,20 behauptet, mißachtet sie das in Sozialrechtssachen uneingeschränkt geltende Neuerungsverbot. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E21041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00140.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00140_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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