TE OGH 1990/5/29 10ObS73/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Josef Fellner (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roman K***, Pensionist, 8784 Trieben 221, vertreten durch Dr.Kurt Klein, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***, 1051 Wien,

Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1989, GZ 8 Rs 108/89-22, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Mai 1989, GZ 23 Cgs 15/89-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision des Klägers Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.1.1988 eine Ausgleichszulage in Höhe von S 2.168,90 mit den sich zum 1.7.1988 und 1.1.1989 ergebenden gesetzlichen Anpassungen zu bezahlen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die zukünftigen Beträge jeweils am Ersten eines Monats im vorhinein". Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 548,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezog seit 1.1.1982 von der beklagten Partei die vorzeitige Alterspension gemäß § 131 GSVG. Seit 1.10.1984 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65.Lebensjahres eine Alterspension gemäß § 130 GSVG von zunächst S 3.278,40 monatlich, seit 1.1.1988 S 3.638,10 monatlich. Seit 1.1.1982 wurde dem Kläger auch die Ausgleichszulage gewährt.

Mit Bescheid vom 12.2.1988 sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger die Ausgleichszulage ab 1.1.1988 nicht mehr gebühre, da wegen der ausbungenen Übergabsleistung auf Grund eines Noatariatsaktes vom 29.12.1987 das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehegattin einschließlich der Pensionsleistung die Höhe des Familienrichtsatzes übersteige.

Der Kläger brachte in seiner dagegen erhobenen Klage vor, mit dem genannten Notariatsakt sei ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, nämlich eine Kleingärtnerei sowie ein Einfamilienhaus an seine Tochter und seinen Schwiegersohn übergeben worden. Für die Übergabe der Kleingärtnerei sei die Leistung eines Ausgedinges in Form der freien Station für sich und seine Ehegattin ausbedungen worden, hingegen gebühre für die Übergabe des Einfamilienhauses keine Gegenleistung. Eine Möglichkeit der Ertragserzielung, wie etwa die Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder die Vermietung oder Verpachtung des Hauses sei nicht möglich. Die Berechnung des Ausgedinges richte sich unabhängig von der Höhe desselben nach dem Einheitswert der übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gemäß § 149 Abs 7 GSVG und nicht nach § 149 Abs 3

GSVG.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Für das übergebene Einfamilienhaus sei ein gesonderter Einheitswert festgestellt worden, weshalb es sich um eine sogenannte gemischte Übergabe handle und das Einkommen des Klägers zunächst nach § 149 Abs 7 GSVG und schließlich unter Berücksichtigung der Übergabe des Einfamilienhauses nach § 149 Abs 3 GSVG zu berechnen gewesen sei. Außerdem sei auch das der Gattin des Klägers zustehende Ausgedinge mit 80 % von S 2.190 zu berücksichtigen. Dabei stellte die beklagte Partei folgende Berechnung an:

Pauschale gemäß § 149 Abs 7 GSVG                 S 1.361,--

Ausgedinge des Klägers (S 2.190 abzüg-

lich S 1.361)                                    S   829,--

Ausgedinge für die Gattin 80 % von

S 2.190                                          S 1.752,--

Pension des Klägers                              S 3.638,10

zusammen                                         S 7.580,10

Dieser Betrag übersteige den Ausgleichszulagenrichtsatz von

S 7.168, weshalb ab 1.1.988 keine Ausgleichszulage gebühre.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.1.1988 eine Ausgleichszulage von monatlich S 416,90 zu zahlen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger war Alleineigentümer der im Gerichtsbezirk Rottenmann gelegenen Liegenschaft EZ 221 KG Trieben, bestehend aus dem Grundstück 941/2 Wiese. Auf dieser Liegenschaft führte der Kläger einen Gärtnereibetrieb mit einem steuerlichen Einheitswert von S 34.000. Auf derselben Liegenschaft befindet sich ein aus insgesamt neun Räumen bestehendes Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von S 288.000, das vom Kläger, seiner Ehegattin, der Tochter und dem Schwiegersohn mit deren zwei Kindern bewohnt wird. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 29.12.1987 übergab der Kläger mit Stichtag 1.1.1988 die Liegenschaft an seine Tochter Renate und deren Ehegatten Hans H***. Im Übergabsvertrag wurde dem Kläger und seiner Ehegattin Erika auf Lebensdauer die volle freie Station (darunter ein Wohnungsrecht an dem auf der Übergabsliegenschaft befindlichen Altbau - bestehend aus Küche, 5 Zimmern, Bad und Klosett) eingeräumt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß

mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Wohnhaus übergeben worden

sei, das nicht der Ertragserzielung diene. Obwohl zwei Einheitswerte

festgestellt worden seien, liege eine sogenannte landwirtschaftliche

Übergabe vor, auf die nur die Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG

anzuwenden sei. Dem Kläger seien daher nur 21,6 % des Einheitswertes

der übergebenen landwirtschaftlichen Fläche, also S 1.361 als

Einkommen anzurechnen. Die Ehegattin des Klägers sei nicht

Übergeberin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, stehe aber

ebenfalls seit 1.1.1988 im Genuß der vollen freien Station. Nach

§ 149 Abs 3 GSVG sei daher als Einkommen der Gattin des Klägers 80 %

von 2.190 (Bewertung der vollen freien Station für Zwecke der

Lohnsteuer), somit S 1.752 monatlich zu berücksichtigen. Durch die

auch der Gattin des Klägers gewährten Ausgedingsleistungen werde

seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend reduziert, weshalb eine

Berücksichtigung des Ausgedinges gerechtfertigt sei. Das Einkommen

des Klägers und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin

zum Stichtag 1.1.1988 betrage daher

Pension des Klägers                              S 3.638,10

Ausgedinge für den Kläger                        S 1.361,--

volle freie Station für die Ehegattin            S 1.752,--

zusammen                                         S 6.751,10

Die Differenz zum Familienrichtsatz (S 7.168) von S 416,90 monatlich sei daher als Ausgleichszulage zuzusprechen. Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen nicht Folge. Bei einer sogenannten landwirtschaftlichen Übergabe sei die Anwendung des § 149 Abs 3 GSVG zur Ermittlung des Einkommens des Übergebers von vornherein ausgeschlossen. Wenn die beklagte Partei aus der Art der Einheitswertberechnung Folgerungen ziehe, übersehe sie, daß das vom Kläger übergebene Einfamilienhaus ihm selbst als Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen als Wohnung diente. Es sei daher nur § 149 Abs 7 GSVG anzuwenden. § 149 Abs 3 GSVG wäre bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insowit anzuwenden, als die Übergabe mehr als 10 Jahre gerechnet vom Stichtag zuliege oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten seien, die in einem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stünden, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen, also bei einer sogenannten gemischten Übergabe. Das Einfamilienhaus diene aber noch immer einem landwirtschaftlichen Hauptzweck, nämlich der Wohnversorgung der Betriebsinhaber. Gemäß § 149 Abs 2 GSVG sei auch das gesamte Nettoeinkommen der mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin zu berücksichtigen. § 149 Abs 4 lit l GSVG nehme nur Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus, wenn § 149 Abs 7 GSVG zur Anwendung gelange. Diese Ausnahmeregelung betreffe aber nur den Betriebsübergeber selbst, nicht seine Ehegattin, für die freie Station gemäß § 149 Abs 3 GSVG gesondert zu berücksichtigen sei. Ihr Einkommen könne schon deshalb nicht vernachlässigt werden, weil ja für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer erhöhter Richtsatz vorgesehen sei. Der Kläger könne nicht einerseits den erhöhten Richtsatz in Anspruch nehmen, andererseits aber das Einkommen der Ehegattin unberücksichtigt lassen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung dahin, daß ihm ab 1.1.1988 eine Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens für seine Ehegattin von S 1.752 gewährt werde, also insgesamt eine Ausgleichszulage von S 2.168,90 (im Revisionsantrag infolge eines Schreib- oder Rechenfehlers S 2.198,90). Die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. Revisionsbeantwortungen wurden von beiden Teilen nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Eingangs sei erwähnt, daß der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Ausgleichszulage im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (15.März 1989) nur nach der Rechtslage vor der 16.GSVG-Novelle BGB 1989/643 geprüft werden konnte, die erst mit 1.1.1990 in Kraft getreten ist (Art IV der Novelle). Daher braucht nicht darauf Bedacht genommen zu werden, daß nach den Übergangsbestimmungen des Art II Abs 4 der Novelle § 149 Abs 4, 7 und 9 bis 12 GSVG in der geänderten Fassung auch für Versicherungsfälle gilt, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1.Jänner 1990 liegt (ebenso 10 Ob S 89/90 zur ähnlichen 14. BSVG-Novelle). Die beklagte Partei führt in ihrer Rechtsrüge aus, der vorliegende Fall stelle sich als sogenannte gemischte Übergabe dar, weil betreffend die Übergabsobjekte zwei getrennte Einheitswertbescheide vorlägen und zwischen den Ertragsobjekten weder betrieblich noch ökonomisch ein Zusammenhang bestehe, der Nutzzweck sei ein völlig verschiedener. Daraus folge, daß die Bewertung des Sachbezugsteiles für die Übergabe des Gärtnereibetriebes nach der Pauschalmethode des § 149 Abs 7 GSVG zu erfolgen habe, jene des Sachbezugsteiles für die Übergabe des Wohnhauses hingegen nach § 149 Abs 3 GSVG.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Auch wenn zu

einem übergebenen land- und forstwirtschaftichen Betrieb Wohngebäude

mit einem 30.000 S übersteigenden Wohnungswert gehören, sind bei

Berechnung der Ausgleichszulage unter den im § 149 Abs 7 GSVG

angeführten weiteren Voraussetzungen nur das dort bestimmte

Übergabspauschale und nicht auch gemäß § 149 Abs 3 GSVG

Naturalleistungen der Übernehmer der Ermittlung des Einkommens des

Übergebers zugrundezulegen (SSV-NF 2/99 mit ausführlicher

Begründung). Die vom Obersten Gerichtshof in dieser Entscheidung

entwickelten Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden

Sachverhalt anwenden. Das mitübergebene auf der gärtnerisch

genützten Liegenschaft befindliche Wohnhaus diente und dient den

Betriebsinhabern zu Wohnzwecken und erlaubt darüber hinaus keine

Nutzung oder Verwertung. Nach dem Inhalt des Übergabsvertrages

sollte das dem Kläger und seiner Ehegattin eingeräumte Ausgedinge in

Form der freien Station die Gegenleistung für die Übergabe des

landwirtschaftlichen Betriebes sein, sodaß auch nicht von

entscheidender Bedeutung ist, daß von der Finanzbehörde zwei

getrennte Einheitswertbescheide erlassen wurden. Eine sogenannte

gemischte Übergabe läge hingegen dann vor, wenn gegen Einräumung

eines Ausgedinges sowohl ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb, wie auch ein Gewerbebetrieb übergeben worden wäre; in einem

solchen Fall wäre die für die Übergabe des Gewerbebetriebes gemäß § 149 Abs 3 GSVG zu berücksichtigenden Einkünfte aus dem Ausgedinge nach dem Verhältnis der Werte der übergebenen Betriebe zu ermitteln (SSV-NF 3/109). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher insoweit zutreffend (§ 48 ASGG).

Hingegen ist die Berufung des Klägers berechtigt.

Der Kläger macht zutreffend geltend, daß die Anrechnung eines fiktiven Einkommens für seine Ehegattin in der Höhe von S 1.752 nicht gerechtfertigt ist. Das ihm und seiner Ehegattin gewährte Ausgedinge stellte einzig und allein die Gegenleistung für die vom Kläger übergebene landwirtschaftliche Liegenschaft dar, beruht also auf einem einheitlichen Übergabsvorgang. Durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung würden für die Übergabe ein und derselben Landwirtschaft zwei fiktive Einkommen angerechnet. Dabei darf für den Kläger nicht nachteilig sein, daß seine Ehegattin nicht Partnerin des Übergabsvertrages war, sondern diesem lediglich "beigetreten" ist. Hätte sich beispielsweise der Kläger allein anläßlich der Übergabe mehr als nur das Ausgedinge bedungen und damit seiner Ehegattin den Unterhalt gewährt, so wäre ihm dennoch nur ein fiktives Einkommen gemäß § 149 Abs 7 GSVG von S 1.361, seiner Gattin hingegen kein Einkommen angerechnet worden. Wäre andererseits die Ehegattin des Klägers Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, so wäre sie ebenfalls Übergeberin und ihr Einkommen ebenfalls gemäß § 149 Abs 7 GSVG zu berücksichtigen gewesen, was unter Bedachtnahme auf § 149 Abs 6 GSVG wiederum zu einer höheren Ausgleichszulage geführt hätte. Daraus würde folgen, daß für einen Ehegatten, der früher Eigentum an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft hatte, weniger angerechnet würde als für jenen, der nichts besessen habe. Die Auslegung des § 149 Abs 7 GSVG im Sinne sozialer Rechtsanwendung führt daher zu dem Ergebis, daß mit der Pauschalanrechnung des Ausgedinges nach dieser Gesetzesstelle auch die Ausgedingsleistungen für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin mitberücksichtigt sind, wenn diese nicht Miteigentümerin war und daher nicht Übergeberin der landwirtschaftlichen Liegenschaft sein konnte.

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Leistungen, die

die Gattin des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes, die

nicht Miteigentümerin und daher auch nicht Mitübergeberin war, aus

einem Übergabsvertrag erhält, als mittelbare Unterhaltsleistungen

des Gatten ansieht, mit denen dieser seine Unterhaltspflicht

zumindest teilweise erfüllt (OLG Wien SSV 15/112 = ZAS 1977, 74/11

mit zustimmender Besprechung von Radner; Teschner ASVG 48.ErgLfg

1424/2 Anm 16 zu § 292). Die Ausgedingsleistungen der Ehegattin aus dem Übergabsvertrag sind nach dieser Auffassung in Wahrheit Unterhaltsleistungen des Klägers. Dazu wurde ausgeführt, es könne im Bereich der Sozialversicherung nicht darauf ankommen, wie ein Übergabsvertrag abgefaßt worden sei, so lange er sich in den hiebei üblichen Bahnen bewege und soweit es sich hiebei um die Sicherung des Lebensbedarfes des Übergebers und dessen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen handle. Würde man aber Unterhaltsleistungen des Klägers an seine im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin in irgendeiner Form anrechnen, würde dies die Funktion des Familienrichtsatzes in Frage stellen (Radner aaO 76; vgl auch SSV-NF 2/83).

Daraus folgt, daß dem Kläger ab 1.1.1988 eine um S 1.752 höhere Ausgleichszulage, also eine solche von S 2.168,90 gebührt. In Stattgebung der Revision des Klägers waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Anmerkung

E21272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00073.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00073_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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