Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Waidecker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl D*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Jänner 1990, GZ 5 d Vr 9301/89-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 54-jährige Karl D*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.September 1989 um ca 3,15 Uhr in Wien versucht hat, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er eine Glasscheibe der Flügeltüre zur Volksschule der Gemeinde Wien in Wien 10, Neilreichgasse 111, einschlug, wobei jedoch die Vollendung der Tat infolge Einschreitens der vom Schulwart verständigten Polizei unterblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes teils offenbar unbgegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Das Schöffengericht schenkte der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - der zwar zugegeben hat, im Tatzeitpunkt sich auf dem Gelände der Volksschule aufgehalten zu haben, aber unter dem Gebüsch, unter dem er von der Polizei entdeckt wurde, lediglich geschlafen und vom Einschlagen der Glasscheibe nichts gehört haben, sondern erst von den Polizeibeamten geweckt worden sein will - keinen Glauben; es nahm vielmehr als erwiesen an, daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz durch Einschlagen der Scheibe der Glastüre in das Innere des Schulgebäudes gelangen und daraus verwertbare Gegenstände sich zueignen wollte (S 104 d.A). Ihre diesbezügliche Überzeugung begründete das Erstgericht vor allem damit, daß sich das Gebüsch, unter welchem der Angeklagte von den intervenierenden Polizeibeamten entdeckt wurde, nur wenige Meter von jener Glastüre entfernt befindet, deren Scheibe mit einem Stein eingeschlagen worden war, sodaß es kaum vorstellbar sei, daß der Angeklagte, wenn er tatsächlich unter dem Gebüsch nur geschlafen hätte, den durch das Einschlagen verursachten Knall, durch den der im Gebäude schlafende Schulwart geweckt wurde, nicht gehört hat, zumal um 3,15 Uhr kaum sonstiger Lärm vorhanden ist, daß weiters die Darstellung des Angeklagten, er habe bis zuletzt geschlafen und sei erst von der Polizei geweckt worden, mit den Wahrnehmungen des Zeugen Insp. Thomas H*** nicht übereinstimmt, und daß das Schulareal mit einem 3 bis 4 m hohen Zaun umgeben ist, wobei damals alle zum Areal führenden Türen verschlossen waren, weshalb es zum einen unwahrscheinlich sei, daß der Angeklagte einen derart hohen Zaun nur deshalb übersteigt, um auf dem Areal zu schlafen, während zum anderen das Argument, der Täter wäre geflohen und hätte sich nicht unter einem Gebüsch versteckt, entkräftet sei; daß jemand von außerhalb des Schulareals den Stein in die Scheibe warf, sei auf Grund der Örtlichkeit auszuschließen, auch sei tatzeitmäßig nicht anzunehmen, daß die Scheibe von Jugendlichen aus bloßem Übermut eingeschlagen worden sei; schließlich seien sowohl die Art der Tatausführung als auch das Verhalten nach der Entdeckung für den Angeklagten, wie sich aus den beigeschafften Vorstrafakten ergebe, durchaus persönlichkeitsadäquat (S 104 ff d.A).
Was die Beschwerde in der Tatsachenrüge (Z 5 a) - auf welcher ersichtlich das Schwergewicht der Einwände des Angeklagten liegt - dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird vielmehr der Sache nach insgesamt lediglich nach Art einer Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl 1989/24 = NRsp 1988/296 ua). Wenn der Beschwerdeführer als entscheidendes Argument für die Richtigkeit seiner Verantwortung ins Treffen führt, er sei gewohnt, im Freien zu schlafen und verfüge demnach "nicht (mehr) über einen derart sensiblen Schlaf", daß er "beim leisesten Geräusch geweckt werde", so übergeht er dabei die aktenkundige Tatsache, daß der durch das Einschlagen der Glasscheibe verursachte Knall jedenfalls so laut war, daß dadurch der im Schulgebäude schlafende Schulwart "aus dem Schlaf gerissen wurde" (S 21 d.A), woraus folgt, daß es sich dabei keineswegs um ein bloß ganz leises Geräusch gehandelt haben kann, das für den nur wenige Meter von der Glastüre entfernt befindlichen Angeklagten nicht in gleichem Maße hörbar gewesen sein sollte.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) ist der Ausspruch der Tatrichter über die Täterschaft des Beschwerdeführers keineswegs offenbar unzureichend begründet; die Argumentation des Schöffengerichtes ist vielmehr durchaus denkrichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb auch die Mängelrüge versagt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt der gesetzlichen Ausführung, weil sie die Urteilsfeststellungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des öffentlichen Anklägers der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E20859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00016.9.0608.000Dokumentnummer
JJT_19900608_OGH0002_0160OS00016_9000000_000