TE OGH 1990/9/19 3Ob1049/90

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Angst, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gertrude L***, Sekretärin, Salzburg, Moosstraße 175, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1) Josef L***, Berufsdetektiv, 2) Barbara L***, Hausfrau, und 3) Caroline L***, Studentin, alle Salzburg, Moosstraße 175, alle vertreten durch Dr. Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumungsexekution infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1990, GZ 22 R 310/90-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien und die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte eine Räumungsexekution. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wobei der Begründung zu entnehmen ist, daß das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch wegen des Fehlens erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs. 1 ZPO traf.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der beiden verfehlten Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz steht gegen den Beschluß der zweiten Instanz unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO überhaupt kein Rechtsmittel offen, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und der dort genannte Ausnahmefall (Zurückweisung der Klage) nicht vorliegt. Ein unrichtiger Ausspruch über die Nichtzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses kann kein außerordentliches Rechtsmittelrecht begründen (vgl. Entsch wie ÖBl 1979, 28 oder RZ 1990/17). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Mangels Vorliegens eines der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Fälle eines zweiseitigen Revisionsrekurses (§ 521 a ZPO, § 402 Abs. 1 EO) war auch die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei zurückzuweisen.

Anmerkung

E21654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01049.9.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19900919_OGH0002_0030OB01049_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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