TE OGH 1990/9/20 7Ob27/90

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** & P***

Gesellschaft mbH & Co, Attnang-Puchheim, Redlham 63, vertreten durch Dr.Heinz Ensbrunner, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei N*** Versicherungs AG, Wien 1., Uraniastraße 2, vertreten durch Dr.Manfred Melzer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung einer Deckungspflicht (Streitwert S 320.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.April 1990, GZ 3 R 9/90-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.September 1989, GZ 36 Cg 593/87-26, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Gemäß Art 7 AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an:

Punkt 9.2. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

Punkt 9.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

Die von der Revision allein relevierte Frage, ob die Papiermaschine eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, ist nicht streitentscheidend. Bei beweglichen Sachen erstreckt sich die Ausschlußklausel schon nach dem Wortlaut des Art 7 Punkt 9.2. AHVB 1978 auf die ganze Sache (Wussow, AHB7, 434; Prölss-Martin, VVG24, 958), auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte. Ist die Maschine aber als unbewegliche Sache zu beurteilen, so führt das hier ebenfalls zum Ausschluß, weil der Schaden an der Coaterstation, zu der das bearbeitende Schaltpult gehört, entstanden ist, somit nicht an einem vom bearbeiteten Teil abgrenzbaren anderen Teil der Maschine. Ist die Ausschlußklausel auf Teile einer unbeweglichen Sache beschränkt, dann kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten (VersRdSch 1988, 267). Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil die Klägerin im Sinne der dargestellten Grundsätze Arbeiten am beschädigten Teil der Maschine durchgeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Daß die Beschädigung zufällig - durch eine unwillkürliche Bewegung des Monteurs der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit am Schaltpult - entstanden ist, ist unerheblich, weil dieser Zufall im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Art 7 AHVB 1978 stand:

Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein (VersRdSch 1988, 120; 7 Ob 7/90; Prölss-Martin aaO 956).

Daß die Klägerin von ihrem Auftraggeber auch wegen eines Vermögens- und nicht bloß wegen eines Sachschadens in Anspruch genommen wird, ändert nichts an der Beurteilung der Deckungspflicht. Nach dem Wortlaut des Art 7 AHVB 1978 sind alle Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen unter den dort genannten Voraussetzungen von der Deckung ausgenommen, sohin auch die wegen der Sachbeschädigung entstandenen Vermögensschäden (SZ 58/196).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher durch die angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Sie hängt somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.

Anmerkung

E21975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00027.9.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19900920_OGH0002_0070OB00027_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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