Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der unter HRB 33.301 des Handelsgerichtes Wien eingetragenen I*** Versicherungsvermittlung und Finanzierungsberatung Gesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in Wien, wegen Entlohnung des gemäß § 15 a GmbHG gerichtlich bestellten Liquidators infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des gerichtlich bestellten Liquidators Dr. Eric A***, Rechtsanwalt in Wien 1., Tuchlauben 11, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.August 1990, GZ 6 R 76/90-38, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.Mai 1990, GZ 7 HRB 33.301-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des gerichtlich bestellten Liquidators wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die seit 16.Januar 1985 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mbH befindet sich seit dem Frühjahr 1987 gemäß § 1 Abs. 1 Amtslöschungsgesetz im Abwicklungsstadium. Der Alleingesellschafter ist alleiniger Liquidator. Das Registergericht bestellte auf Antrag eines Gläubigers wegen wiederholt fehlgeschlagener Zustellversuche (in Form der diesbezüglichen Eintragungsverfügung) gemäß § 15 a in Verbindung mit § 92 GmbHG einen Rechtsanwalt zum Liquidator. Nach entsprechenden Erklärungen und Antragstellung des Alleingesellschafters enthob das Registergericht den von ihm bestellten Notliquidator. Dieser beantragte hierauf, seine Kosten im Sinne einer angeschlossenen Honorarnote mit 15.075,40 S zu bestimmen und der Gesellschaft zur Zahlung an ihn bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.
Das Registergericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß eine derartige "Kostenbestimmung" durch das Registergericht im außerstreitigen Verfahren gesetzlich ebensowenig vorgesehen wäre wie im Falle eines nach § 76 AktG gerichtlich bestellten Vorstandsmitgliedes.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der "ordentliche" Revisionsrekurs "jedenfalls" unzulässig sei und begründete diesen Ausspruch mit dem Gesetzeszitat "§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2 AußStrG".
Rechtliche Beurteilung
Der vom Notliquidator erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG unzulässig.
Wird die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung bekämpft, daß der geltend gemachte Ersatz- oder Vergütungsanspruch einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch eines Beteiligten oder einen verfahrensrechtlichen Ersatzanspruch eines im Interesse eines Verfahrensbeteiligten tätig gewordenen Dritten darstelle und damit die Qualifikation des Antragsgegenstandes als Begehren um Entscheidung "über den Kostenpunkt", greift eine an diese Qualität der angefochtenen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelbeschränkung nicht (vgl. SZ 20/82, SZ 27/258, die sich dabei offensichtlich nicht im Widerspruch zu SZ 6/132 (= JB 13) wähnten; aA aber JBl. 1951, 16 - wobei dort eine weitere Begründung der Unzulässigkeit aus § 16 AußStrG ausgeführt wurde; EvBl. 1952/185
ua, in jüngerer Zeit EFSlg. 44.625; zutreffend jedoch Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2019). Keinesfalls erschiene es konsequent, eine Entscheidung, die den geltend gemachten Ersatzanspruch als selbständig einzuklagenden bürgerlich-rechtlichen Anspruch und deshalb nicht als verfahrensrechtlichen Kostenanspruch qualifiziert, einer Anfechtungsbeschränkung zu unterwerfen, die darauf abgestellt ist, daß die angefochtene Entscheidung eine solche "über den Kostenpunkt" darstellt.
Der Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung war die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit der Entlohnung eines gemäß § 15 a GmbHG bestellten Geschäftsführers (Liquidators) in der begehrten Höhe von knapp über 15.000 S. Bei der Ablehnung einer Sachentscheidung über ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren stellt der Wert des geltend gemachten Anspruches den verfahrensrechtlich erheblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes dar. Der Entlohnungsanspruch des gemäß § 15 a GmbHG bestellten Liquidators übersteigt 50.000 S nicht. Die Rekursentscheidung unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 1 AußStrG "jedenfalls" - unzulässig.
Das gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG "jedenfalls" unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.
Anmerkung
E22429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00022.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0060OB00022_9000000_000