Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****-BANK *****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua., Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Paula T*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 137.302,- sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 2. August 1990, GZ 22 R 448/90-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. Juni 1990, GZ E 9/90-3 richtig -2, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei ab, ihr auf Grund eines Wechselzahlungsauftrages zur Hereinbringung von restlichen S 137.302 sA die Zwangsversteigerung der der verpflichteten Partei gehörenden Liegenschaften EZ 177 und EZ 592 beide Grundbuch ***** H***** zu bewilligen. Im Grundbuch sei bei beiden Liegenschaften seit 28.4. 1986 die Eröffnung des Vorverfahrens nach § 78 AO, darüber hinaus bei der EZ 177 vorrangig ein Veräußerungsverbot zugunsten von Englbert und Maria L***** angemerkt.
Über Rekurs der betreibenden Partei bestätigte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der EZ 177, änderte diesen aber hinsichtlich der EZ 592
Grundbuch ***** H***** durch Bewilligung der Zwangsversteigerung ab. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil für zulässig, gegen den abändernden jedoch nicht. Das Vorverfahren nach § 78 AO und das diesem folgende Konkursverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei seien zwischenzeitig bereits aufgehoben worden. Einer Versteigerung der EZ 177 Grundbuch ***** H***** stehe aber das intabulierte und nach der Sachlage auch rechtswirksame Veräußerungsverbot zugunsten der beiden Übergeber entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist auch in Exekutionssachen eine bestätigende Entscheidung zweiter Instanz mit Ausnahme der Fälle des § 83 Abs 3 und des § 239 Abs 3 EO unanfechtbar. Wie nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 gelten nur auf Grund der WGN 1989 § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nF wieder die Grundsätze des Judikates 56 neu. Eine teilweise bestätigende Rekursentscheidung ist daher grundsätzlich anfechtbar, es sei denn, daß mit ihr über zwei voneinander gänzlich unabhängige Gegenstände entschieden worden ist (SZ 25/224 ua, zuletzt 3 Ob 125/83). Haben also die Ansprüche, über die das Rekursgericht entschieden hat, ein voneinander verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal, so ist bei der Anfechtung jeder Teil gesondert zu beurteilen (JBl 1964, 328). Bei den Exekutionsanträgen auf Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften handelt es sich um verschiedene, wenn auch gleichartige Exekutionen, die - wie sich hier deutlich zeigt - unabhängiges Schicksal haben können (3 Ob 117/76). Dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes kommt keine bindende Wirkung zu, weil dieser nur belehrend ist (vgl Petrasch ÖJZ 1989, 749).
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher zurückzuweisen.
Da das Revisionsrekursverfahren im vorliegenden Fall einseitig ist, erweist sich auch die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig.
Anmerkung
E25169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00126.9.0213.000Dokumentnummer
JJT_19910213_OGH0002_0030OB00126_9000000_000