TE OGH 1991/3/18 13Ns2/91

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Juan Carlos C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Erklärung des Genannten, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnungserklärung ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

In der oben genannten Strafsache hat der Beschuldigte einen "Ablehnungsantrag gegen das ganze Oberlandesgericht Graz" eingebracht und diesen Antrag mit Verweisungen auf seine Strafanzeigen beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 16. und 20. August 1990 gegründet, mit welcher er gegen Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Alfred H***** und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hans R***** sowie Dr. Friedrich K*****, die über einen Einspruch des Beschuldigten gegen die wider ihn erhobene Anklageschrift zu entscheiden hatten, Strafanzeige wegen Mißbrauches der Amtsgewalt erhoben hat.

Darin wirft der Beschuldigte den erwähnten Richtern vor, die unter Anklage gestellten Taten unrichtig rechtlich beurteilt, zu Unrecht die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz bejaht und übersehen zu haben, daß wegen des Anklagefaktums des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB eine Voruntersuchung nicht stattgefunden habe. In weiterer Folge beschuldigt er die Richter, im Zusammenspiel mit der (Ober-)Staatsanwaltschaft Graz den Wahrspruch der Geschwornen manipulieren zu wollen. Letztlich lehnte er das gesamte Oberlandesgericht Graz ab, weil er befürchtet, daß in bezug auf einen von ihm gestellten Delegierungsantrag "gelinkt" wird.

Vorweg: Verunglimpfungen des Gerichtes und der Aktenlage nach unbewiesene polemische Unterstellungen sind einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen aber bringt der Ablehnende nichts Konkretes vor, das Grund für die Annahme einer Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Graz bilden könnte. Denn das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß Umstände vorliegen, die den objektiven Beurteiler an der Unbefangenheit des Richters zweifeln lassen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvorgenommenheit und Unparteilichkeit herantritt (vgl. ENr. 6 und 9 zu § 72 in Mayerhofer-Rieder, StPO2). Nach ständiger Rechtsprechung (SSt. 39/100, 10 Ns 14/85) rechtfertigt eine (allfällige) unrichtige Gesetzesauslegung für sich allein nicht die Annahme von Befangenheit.

So gesehen vermag der Beschuldigte keine Gründe anzuführen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Graz in Zweifel zu ziehen.

Überdies erklärten sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz, in dieser Strafsache nicht befangen zu sein.

Aus all diesen Erwägungen war dem unbegründeten Ablehnungsantrag ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E25556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130NS00002.91.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19910318_OGH0002_0130NS00002_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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