Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan (Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl Heinz A*****, vertreten durch Dr.Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.November 1990, GZ 12 Rs 123/90-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Juli 1990, GZ 20 Cgs 20/90-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.6.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 24.2.1937 geborenen Klägers vom 28.3.1988 auf Berufsunfähigkeitspension ab, weil er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG sei.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1.4.1988 an gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der seit 1959 immer als Autoverkäufer (sowohl im Innen- als auch im Außendienst) tätig gewesene Kläger wegen eines Herzleidens keiner ihm zumutbaren Tätigkeit nachgehen könne. In der Folge ergänzte der Kläger, er sei in der Verwendungsgruppe IV des (Rahmen)Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie eingestuft gewesen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Wegen der im einzelnen festgestellten internen und neurologisch-psychiatrischen Leiden kann der Kläger während der üblichen Arbeitszeit von acht Stunden mit physiologischen Unterbrechungen leichte, für kurze Zeit auch mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen und im Freien ausführen. Arbeiten unter erhöhtem psychischem Druck (regelmäßige, zum Teil sich täglich wiederholende berufliche Druck- und Angstsituation), Zeitdruck und mit plötzlichen Kraftanstrengungen im Sinne isometrischer Belastungen (Heben und Tragen von Lasten über etwa 15 bis 20 kg, Schiebe- und Zugbelastungen mit vergleichbaren Kräften) müssen vermieden werden. Die Anmarschwege sind nicht beschränkt.
Der Kläger ist gelernter Vulkaniseur, arbeitete aber seit 1959 durchgehend als Autoverkäufer für Nutzfahrzeuge. Er war Gebietsvertreter für den Lungau und Pinzgau, hatte aber auch Kunden in der Stadt Salzburg zu betreuen. Etwa 80 % seiner Arbeitszeit verbrachte er im Außendienst, etwa 20 % mit vor- und nachbereitenden Arbeiten im Büro. Die Büroarbeiten beschränken sich im wesentlichen auf das Führen einer Kundenkartei. Seit 1970 war er in der Verwendungsgruppe IV des (Rahmen)Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie eingestuft. Bei der Tätigkeit eines Autoverkäufers treten wegen des laufenden Erfolgsdrucks zeitweise hohe Streßbelastungen auf. Für qualifizierte Verwaltungs- und Innendienstarbeiten im Sinne der Verwendungsgruppe III, die in der Regel keiner so hohen Streßbelastung unterliegen, besitzt der Kläger keine Ausbildung oder Kenntnisse. Außerdem müßte er mit einer Entlohnung rechnen, die etwa 50 % unter seinem früheren Verdienst läge, was einen massiven wirtschaftlichen und sozialen Abfall bedeuten würde. Dem Kläger könnten allenfalls Tätigkeiten der Verwendungsgruppe II des genannten Kollektivvertrages zugemutet werden, wie Werkstättenschreiber, Lohnschreiber, Verkäufer im Kleinhandel, allenfalls im Autozubehörhandel.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Kläger berufsunfähig, weil eine Verweisung auf die letztgenannten Tätigkeiten zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg führen würde.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, "fehlerhafter Lösung der Tatfrage infolge mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinne ab.
Für den Berufsschutz eines Angestellten sei nicht seine kollektivvertragliche Einstufung im konkreten Arbeitsverhältnis maßgeblich, sondern der tatsächliche Aufgabenbereich nach den vom Kollektivvertrag für die Einstufung bestimmten Kriterien zu prüfen und danach zu beurteilen, welcher Verwendungsgruppe die bisherige Tätigkeit entsprach. Mit dem festgestellten Tätigkeitsbild des Klägers sei eine der Verwendungsgruppe III des genannten Kollektivvertrages zuzuordnende Beschäftigung beschrieben. Diese Verwendungsgruppe sei dadurch charakterisiert, daß der Angestellte nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages selbständig erledige. In der Liste der in Betracht kommenden Funktionen finde sich auch der Vertreter. Demgegenüber sei für die Einstufung eines Vertreters in die Verwendungsgruppe IV erforderlich, daß er schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig auszuführen habe, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich seien. Außerdem gehörten zu dieser Verwendungsgruppe Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestellten, die zumindest teilweise der Verwendungsgruppe III angehören, beauftragt seien. Das letztgenannte Einstufungskriterium scheide nach den Feststellungen von vornherein aus. Nach den Feststellungen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Aufgabengebiet des Klägers über die übliche Vertretertätigkeit im Sinne der Verwendungsgruppe III hinausgegangen wäre. Die Aufgabenstellung habe die für die Verwendungsgruppe IV in größerem Umfang erforderliche Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten nicht umfaßt. Deshalb könne der Kläger ohne unzumutbaren wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe II verwiesen werden. Gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige müsse er hinnehmen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern oder allenfalls die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger, der das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, würde nach § 273 Abs 1 ASVG dann als berufsunfähig gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SSV-NF 2/73 ausführlich begründet, daß es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(gruppen)versicherung handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.s. alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Dies ist seither ständige Rechtsprechung (SSV-NF 2/92, 3/108, 156 ua).
Daß ein Angestellter nur auf Berufe verwiesen werden darf, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie sein zuletzt ausgeübter Angestelltenberuf, gewährt ihm der sogenannte Berufsschutz.
Dazu hat der erkennende Senat insbesondere in SSV-NF 3/108 ausgesprochen, daß ein Angestellter auch innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf Berufe verwiesen werden darf, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten (am Stichtag) beimißt. Die Einstufung einer Tätigkeit im Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden.
In diesem Sinn hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt, daß mit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 3 (III) des Kollektivvertrags auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen (zB SSV-NF 3/13, 80 und 156; 4/72).
Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt entscheidend (SSV-NF 3/13).
Für den Kläger galt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.11.1984 (§ 2 Abs 1 dieses KV).
Das Verwendungsgruppenschema (§ 19 dieses KV) kennt - für die nicht der Gruppe Meister angehörenden Angestellten - die Verwendungsgruppen I bis VI, von denen im vorliegenden Fall nur die Verwendungsgruppen II bis IV näher zu betrachten sind.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe II sind: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrative
Angestellte: qualifizierte Hilfskräfte im Büro, im Betrieb, Lager und Versand, Lohnrechner, Inkassanten, Verkäufer im Detailgeschäft.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe III sind: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrative Angestellte: Korrespondenten, Übersetzer, Bürokräfte in Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsverrechner, Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker, Magazineure, Vertreter, Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Agenden oder Fremdsprachen.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV sind: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbst ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Dazu gehören zB: selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten, selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigungszahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter), selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere, Sachbearbeiter (Referenten), Versandleiter im Ein- und Verkauf, Vertreter iS der obigen Tätigkeitsmerkmale, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, selbständige Filialleiter und Hauptmagazineure.
Die in erster Instanz behaupteten und festgestellten Tätigkeiten des Klägers als LKW-Verkäufer und Vertreter (auf Provisionsbasis) für den Lungau und Pinzgau, aber auch in der Stadt Salzburg (ständiger Kontakt mit Kunden aus dem Bereich der Transportunternehmen, Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen, nach Verkaufsabschlüssen Sorge dafür, das Termine und Sonderausstattungen, wie Fahrzeugbeschriftungen, Lackierung, Aufbauten ua den Wünschen der Käufer entsprachen, minimale Büroarbeit ohne Ausbildung bzw Kenntnisse für qualifizierte Verwaltungs- bzw Innendienstarbeit) waren nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig zu erledigende Arbeiten, die im wesentlichen keine Ausbildung und keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangten, die über die für andere zur Verwendungsgruppe III gehörende Angestellte mit kaufmännische und administrative Tätigkeiten erforderlichen hinausgingen.
Dafür, daß der Kläger schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig auszuführen hatte, wozu besondere Sachkenntnisse erforderlich waren, oder daß er regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen betreut gewesen wäre, geben weder das Vorbringen in erster Instanz noch die Verfahrensergebnisse irgend einen Anhaltspunkt.
Die Revisionsbehauptung, der Kläger wäre regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt gewesen, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO. Daß die von ihm angebahnten Geschäfte von anderen Angestellten durchgeführt wurden, rechtfertigt - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - in keiner Weise die Annahme, er wäre mit der Führung, Unterweisung und Beschäftigung dieser Angestellten beauftragt gewesen.
Selbst wenn der Kläger nicht nur zur Vermittlung, sondern auch zum Abschluß von Geschäften berechtigt gewesen wäre, wäre seine Tätigkeit nicht über die Verwendungsgruppe III hinausgegangen, weil er dabei noch immer nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages selbständig erledigt hätte (ähnlich SSV-NF 3/13; vgl auch JBl 1990, 395).
In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 4/17 hingewiesen, nach der ein in Beschäftigungsgruppe IV eingestufter Viehein und -verkäufer im Außendienst, der über keine in den Beschäftigungsgruppen III und IV allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügte und auch keinerlei Bürotätigkeit ausgeübt hatte, nur den Berufsschutz eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe II beanspruchen kann. Dies wurde damit begründet, daß seine Ausbildung und seine Kenntnisse und Fähigkeiten üblicherweise nur zur Ausführung der in die letztgenannte Beschäftigungsgruppe fallenden einfachen Angestelltentätigkeiten ausreichten. Andernfalls wären Versicherte, die zwar die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausüben, aber auch über eine in den Beschäftigungsgruppen III und IV allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügen, gegenüber einem solchen Versicherten schlechtergestellt, weil sie sich auf Tätigkeiten dieser Gruppen im Innendienst verweisen lassen müßten. Geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und eine schlechtere Ausbildung können aber in der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre zu keiner günstigeren Beurteilung gegenüber besser ausgebildeten Versicherten führen, welche die gleiche Tätigkeit verrichtet haben. Diese Überlegungen treffen teilweise auch auf den Kläger zu, so daß auch deshalb bei seiner Verweisung davon auszugehen ist, daß seine Tätigkeit nur der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages entsprach.
Daß die Tätigkeit des Klägers sehr gut honoriert wurde, ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß er als Vertreter auf Provisionsbasis arbeitete und offensichtlich viele Aufträge hereinbrachte, qualifiziert diese Vertretertätigkeit aber noch nicht im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV.
Im Sinne der schon zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kann der Kläger daher ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Verwendungsgruppe II verwiesen werden, die sowohl seiner Arbeitsfähigkeit als auch seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E26068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00080.91.0326.000Dokumentnummer
JJT_19910326_OGH0002_010OBS00080_9100000_000