TE Vwgh Beschluss 2005/12/19 2002/10/0009

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des JK in W, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/Stg. 2, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 26. Juli 1999, Zl. DN 7211, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Beurteilung einer Diplomarbeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 4. Mai 1999 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Beurteilung einer Diplomarbeit abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Akt erliegenden Rückschein durch Hinterlegung nach Durchführung zweier Zustellversuche am 11. und am 12. Oktober 1999 zugestellt. Als erster Tag der Abholfrist wurde auf dem Rückschein der 13. Oktober 1999 angegeben.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verwaltungsgerichthofsbeschwerde wurde am 15. Dezember 1999 eingebracht. Darin war angegeben, dass der Bescheid am 5. November 1999 "erhalten" worden sei.

Nach der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1999, VH 99/12/0015-2, erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe (u.a. Beigebung eines Rechtsanwaltes) wurde gegen den angefochtenen Bescheid am 22. März 2000 Beschwerde erhoben.

3. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In der Gegenschrift wendet sie ein, dass der Verfahrenshilfeantrag verspätet gestellt worden sei. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine Replik ist nicht erfolgt.

4. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Diese genannte Sonderregelung (Abs. 3 leg. cit) über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105).

5. Nach dem unter 1. dargestellten Sachverhalt wurde die Zustellung im Beschwerdefall gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem 13. Oktober 1999 (dem ersten Tag der Frist für die Abholung der hinterlegten Sendung) wirksam.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 24. November 1999.

Der Verfahrenshilfeantrag wurde daher verspätet gestellt. Die im Verfahrenshilfeantrag enthaltene Angabe, dass der Bescheid vom Beschwerdeführer erst am 5. November 1999 erhalten worden sei, ist durch den im Akt erliegenden Rückschein, der den Beweis über die Zustellung mit Wirkung vom 13. September 1999 liefert, widerlegt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100009.X00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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