TE OGH 1991/5/22 3Ob1523/91

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede T*****, vertreten durch Dr. Franz Helm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,814.839,60 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1990, GZ 2 R 210/90-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die dreijährige Verjährung des § 1489 ABGB beginnt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person so weit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden konnte (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489 mwN). Entgegen der Darstellung in der Revision haben die Vorinstanzen nicht nur festgestellt, daß der Klägerin die Uneinbringlichkeit des strittigen Darlehens bekannt sein mußte, sondern sie mußte im Juli 1985 endgültig erkennen, daß das Darlehen wegen völliger Vermögenslosigkeit der Darlehensnehmerin und wegen Konkurseröffnung über das Vermögen des Ing. Günter S*****, der den Darlehensvertrag für die Darlehensnehmerin unterfertigt und auch die persönliche Haftung übernommen hatte, nicht zurückgezahlt werde, und es war ihr bekannt, daß das Darlehen uneinbringlich ist (Feststellungen iRd rechtlichen Beurteilung gegen Ende des Ersturteils).

Dr. Ewa S***** war nicht Darlehensnehmerin und hatte auch keine Haftung übernommen; die Entwicklung ihrer Vermögensverhältnisse ist daher unerheblich. Wenn zu einem weiteren Darlehen, an dem der Beklagte nicht als Vertragsverfasser beteiligt war, durch den im Konkurs befindlichen Ing. Günter S***** noch gewisse Rückzahlungen erfolgten, konnte daraus nicht geschlossen werden, daß jetzt auch das klagsgegenständliche Darlehen entgegen dem früheren Wissensstand wieder einbringlich geworden sei. Noch weniger kann es auf Anerkennungserklärungen oder Zahlungszusagen einer zahlungsunfähigen Person ankommen.

Es ist auch nicht entscheidend, warum die Klägerin mit der Eintreibung ihres Darlehens zugewartet hat. Allfällige Vergleichsverhandlungen zwischen ihr und der Darlehensnehmerin berührten nur die Rechtsbeziehungen der Parteien des Darlehensvertrages, waren aber ohne Wirkung auf den der Klägerin gegen den Beklagten schon zustehenden Schadenersatzanspruch. Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen haben aber nie stattgefunden. Auch aus der Parteiaussage des Beklagten wäre hier iSd Ausführungen der Revision zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit (in Wahrheit könnte es nur um einen Feststellungsmangel gehen) nichts anderes abzuleiten. Die bloße Kenntnisnahme, die Gegenseite wolle einen Anspruch erheben, bedeutet nicht die Eröffnung von Vergleichsverhandlungen.

Der in dieser Form erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel der unterlassenen Vernehmung eines Zeugen kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil eine in zweiter Instanz unterlassene Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht nachgeholt werden kann.

Anmerkung

E25939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01523.91.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19910522_OGH0002_0030OB01523_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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