TE OGH 1991/6/26 3Ob44/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT *****, wider die verpflichtete Partei Dr. Christina S*****, wegen S 71.890,30 sA, infolge Vorlage einer Eingabe der verpflichteten Partei im Zusammenhang mit dem Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 28. Feber 1991, GZ 4 R 62/91-22, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 14. Dezember 1990, GZ E 2997/90-16, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingaben der Verpflichteten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der von der Verpflichteten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung des betreibenden Sozialversicherungsträgers die Exekution auf Forderungen der Verpflichteten bewilligt wurde, erhobene Rekurs wurde der Verpflichteten am 17. April 1990 zur Verbesserung durch die Unterfertigung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang vom 30. April 1990 wurde zum Anschluß von urkundlichen Nachweisen über die Einkünfte am 22. Juni 1990 zurückgestellt.

Das Erstgericht wies am 14. Dezember 1990 einen Antrag, die Frist zur Beibringung der Unterlagen um acht Wochen zu verlängern, ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten mit dem Ausspruch zurück, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei, und verneinte eine Beschwer, weil die zur Verbesserung zurückgestellten Eingaben nicht einmal innerhalb der angestrebten verlängerten Frist wieder vorgelegt wurden. Die beantragte Frist sei erfolglos abgelaufen. Ein weiterer Rekurs sei nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (Verfahrenshilfe) unzulässig. Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Verpflichteten am 12. März 1991 zugestellt.

Erst am 23. April 1991 gab die Verpflichtete einen Schriftsatz an das Erstgericht zur Post. Sie nahm auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 28. Feber 1991 Bezug und erklärte, sie lege nunmehr die ursprünglichen Einreichunterlagen, deren Nichteinbringung das Rekursgericht bemängelt habe, vor und ersuche neuerlich um die Gewährung der Verfahrenshilfe. Die Nichtwiedervorlage oder Fristversäumung sei auf das Fehlen der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt zurückzuführen. Diesem Schriftsatz angeschlossen sind Ablichtungen von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenslage der Verpflichteten.

Das Erstgericht verfügte am 26. April 1991 die Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung durch Angabe, ob es sich um einen Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes handle, und setzte für die Wiedervorlage eine Frist von vierzehn Tagen. Nach Ablauf dieser Frist teilte die Verpflichtete erst telegrafisch und dann schriftlich unter Wiedervorlage des Schriftsatzes vom 27. März 1991 mit, es handle sich dabei um die infolge der Rekursentscheidung vom 28. Feber 1991 notwendig gewordene Verbesserung ihrer Eingabe vom 30. April 1990.

Das Erstgericht legte am 27. Mai 1991 die als "Revisionsrekurs" gegen den rekursgerichtlichen Beschluß vom 28. Feber 1991 angesehene Eingabe der Verpflichteten vom 27. März 1991 mit dem Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist funktionell zu einer Erledigung dieser Eingabe nicht berufen, weil die Verpflichtete damit kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhoben hat.

Da Gegenstand der Rekursentscheidung die Verlängerung einer Frist zur Nachbringung entsprechender Belege iSd § 66 Abs 2 ZPO war, wäre eine solche Anfechtung nach dem über § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch unstatthaft gewesen, weil es sich um einen wenn auch Formalbeschluß des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe handelte. Daher hat das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen, daß ein weiterer Rekurs jedenfalls unzulässig ist.

Die Verpflichtete hat ihren mit 27. März 1991 datierten Schriftsatz erst sechs Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung zur Post gegeben. Schon aus dem Inhalt der Eingabe ist zu entnehmen, daß sie damit nicht einen Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erheben wollte. Die vom Erstgericht verlangte Klarstellung hat ergeben, daß es sich um die Ergänzung oder Wiederholung des am 3. Mai 1990 beim Erstgericht eingelangten und am 22. Juni 1990 dem damals bestellten einstweiligen Sachwalter zurückgestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und um die Vorlage von Belegen handelt, nicht aber um einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Ein aufsteigendes Rechtsmittel liegt nur vor, wenn es sich an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht wendet und zweifelsfrei die Entscheidung durch eine höhere Instanz begehrt wird (JBl 1979, 99). Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Verflichtete wollte nicht unzulässig und verspätet eine Entscheidung der übergeordneten Instanz verlangen, sondern der Rekursentscheidung Rechnung tragen und eine neue Befassung des Erstgerichtes versuchen. Damit fehlt es aber an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes, so daß es nicht zur Zurückweisung des gar nicht beabsichtigten Rekurses an den Obersten Gerichtshof, sondern zur Zurückstellung der Akten an das vorlegende Erstgericht kommen muß, dem die Beschlußfassung über die im Rahmen der Verfahrenshilfe nun gestellten Anträge obliegt.

Anmerkung

E26485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00044.91.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19910626_OGH0002_0030OB00044_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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