TE OGH 1991/11/27 2Ob581/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Kraftloserklärungssache betreffend den EKG-Bon Nr. 193982, ausgegeben von der BANK ***** AG, ***** infolge Revisionsrekurses der BANK ***** AG gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Oktober 1991, GZ 3 R 235/91-10, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 30. August 1991, GZ T 190/91-7, bestätigt wurde folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Josef P*****, vertreten durch die BANK ***** AG, stellte den Antrag, das Kraftloserklärungsverfahren über folgende in Verlust geratene Urkunde einzuleiten: "EKG 193982, vinkuliert gegen Losungswort, ausgegeben von B***** Filiale *****."

Das Erstgericht hat mit Edikt vom 23. Mai 1991 die Urkunde aufgeboten. Die Aufgebotsfrist wurde gemäß § 7 Z 2 KEG mit zwei Monaten bestimmt.

Die BANK ***** beantragte, die Aufgebotsfrist auf ein Jahr zu verlängern.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterließ es mit der Begründung, dieser sei nicht rein vermögensrechtlicher Natur.

Rechtliche Beurteilung

Die BANK ***** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.

Der Bon, der für kraftlos erklärt werden soll, betrifft ein Effekten-Kassageschäft, also eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit. Daher ist auch der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Kraftloserklärung rein vermögensrechtlicher Natur. Aus diesem Grund hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht.

Erst wenn dieser Ausspruch nachgetragen ist, kann beurteilt werden, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.

Anmerkung

E26805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00581.91.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19911127_OGH0002_0020OB00581_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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