Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Siegfried R*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 2,100.000,-- samt Nebenforderungen, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Oktober 1991, AZ 3 R 244/91 (ON 31), womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12. September 1991, GZ 14 Cg 133/90-23, in seinem Punkt 3 bestätigt wurde und der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen Punkt 4 des genannten Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger stützt seinen klageweise erhobenen Schenkungspflichtteilanspruch auf eine von der Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten bewirkte Übergabe ihres bäuerlichen Anwesens an den Beklagten. Aus Anlaß der Schätzung dieser Liegenschaft beantragte der Beklagte, das Prozeßgericht möge die im Abhandlungsverfahren unterbliebene (formelle) Feststellung der Erbhofeigenschaft des Gutes vornehmen.
Das Prozeßgericht wies diesen Antrag zurück (P.3) und trug dem Beklagten gleichzeitig auf, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft seiner zurückweisenden Entscheidung den Nachweis über die Einleitung eines Erbhoffeststellungsverfahrens (beim Abhandlungsgericht) vorzulegen (P.4).
Der Beklagte kam zwar dem Auftrag nach, erhob aber nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die zurückweisende Entscheidung Rekurs.
Das Rekursgericht bestätigte die Antragszurückweisung und wies den Rekurs gegen den Auftrag zur Erbringung eines Nachweises über die Einleitung eines Erbhoffeststellungsverfahrens (mangels aufrechter Beschwer) zurück.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Weiters sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der bestätigende Teil der angefochtenen Rekursentscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. In diesem Umfang ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
An der Anfechtung des Auftrages zum Nachweis der Einleitung eines Erbhoffeststellungsverfahrens gebrach es dem Rechtsmittelwerber zwar nicht deshalb an der Beschwer, weil er zwischenzeitig dem Auftrag nachgekommen war, sondern deshalb, weil seine prozessuale Lage auch im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages unverändert geblieben wäre. Das Prozeßgericht erwog eine amtswegige Unterbrechung des Rechtsstreites und ordnete eine Erhebung über die Voraussetzungen einer solchen Unterbrechung an. Darin lag noch keine anfechtbare Verfügung. Die Rekurszurückweisung war daher im Ergebnis gerechtfertigt.
Anmerkung
E26860European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00020.91.1128.000Dokumentnummer
JJT_19911128_OGH0002_0060OB00020_9100000_000