Index
E3L E05204010;Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Dezember 2005, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/05660834/2005-10, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2002, mit dem der Beschwerdeführerin mangels Notlage - das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin überstieg nach der Begründung das Ausmaß der Notstandhilfe - keine Notstandshilfe zuerkannt worden ist, als unbegründet abgewiesen.
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die belangte Behörde vom 5. April 2005 die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 69 AVG beantragt hat, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2005/08/0119, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde den genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Notstandshilfe neuerlich abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom OGH behandelte Frage des Verlustes von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stelle keine in einem Verfahren auf Zuerkennung der Notstandshilfe auftretende Vorfrage dar. Auch von Amts wegen hätten keine sonstigen Tatsachen oder Beweismittel festgestellt werden können, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil er "Für den Landesgeschäftsführer" gezeichnet sei.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass im Kopf dieses Bescheides als entscheidende Behörde "Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten" angeführt ist. Dieser Behörde, die für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag auch zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199), ist der angefochtene Bescheid zuzurechnen.
In der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof im (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung über die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung von Notstandshilfe nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und diese Frage auch im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keiner Vorlage an diesen Gerichtshof bedarf.
Dem (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil des OGH vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Klägerin bestimmte Zeiträume nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet wurden, weil sie infolge Anrechnung des Partnereinkommens in diesen Zeiten keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat.
Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Sach- und Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, entschieden hat. Aus dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kann das genannte Urteil des OGH vom 8. März 2005 nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen.
Dass betreffend der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen, insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, dass "zwei Höchstgerichte über eine das Gemeinschaftsrecht betreffende Frage des nationalen Rechts nicht entscheiden".
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080002.X00Im RIS seit
22.02.2006