TE OGH 1992/2/12 9ObA262/91

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Hermann Wachtberger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, Sozialversicherungsangestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei S***** GEBIETSKRANKENKASSE, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt*****, wegen 237.287,12 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1991, GZ 13 Ra 71/91-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 1991, GZ 18 Cga 130/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionswerber gegen die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Vorinstanzen wendet, bei Prüfberichten von Innenrevisoren seien weder sachbezogene Feststellungen noch Rechenvorgänge überprüft worden, sondern nur eine formale Prüfung erfolgt, wogegen die Prüfberichte des Klägers auch in sachlicher Hinsicht zumindest stichprobenweise vom jeweiligen Innenrevisor oder dem Abteilungsleiter überprüft wurden, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) haben folgenden Wortlaut:

"§ 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten

(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:

.....

Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D

.....

Dienstklasse II

.....

9. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, dem Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich ihrer Organisationseinheit ohne unmittelbare Kontrolle (keine oder nur stichprobenweise Überprüfung) übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse I vorgesehen ist:

.....

9.3. Prüfung der Geschäftsführung von Teilbereichen der Verwaltung oder des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Tätigkeit der Innenrevision in bezug auf die stichprobenweise Überprüfung von Arbeitsvorgängen aus Teilbereichen der Verwaltung einer Organisationseinheit oder des Gesundheitsdienstes im nachhinein)

.....

Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E

.....

Dienstklasse III

.....

6. Angstellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:

.....

6.8. Prüfung der Geschäftsführung von Organisationseinheiten oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes des Versicherungsträgers auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, vorgesehen ist.

....."

Legt man neben der eingangs angeführten Feststellung die weiteren für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen zugrunde, wonach der Kläger lediglich Erhebungsaufträge, insbesondere die Prüfung von Honorarabrechnungen mit einzelnen

Vertragsärzten - bei denen der Abteilungsleiter die Zielrichtung und Prüfungstechnik vorgab - eigenverantwortlich erledigte, dann hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Kriterien für die von ihm angestrebte Einreihung in Gehaltsgruppe E Dienstklasse III nach Ziffer 6.8. nicht erfüllt.

Soweit der Kläger wenigstens Teilbereiche einer Organisationseinheit überprüfte - etwa sämtliche Zahnbehandler im Rahmen der Prüfung der gesamten Abteilung 17 durch den Innenrevisor K***** P***** - wurde er nicht eigenverantwortlich tätig (ebenso 4 Ob 157/83); in Eigenverantwortung prüfte der Kläger nicht einmal Teilbereiche von Organisationseinheiten, sondern nur Abrechnungen mit einzelnen Vertragspartnern, worauf das in E III 6.8. genannte Einstufungskriterium "Prüfung der Geschäftsführung von Organisationseinheiten ....." nicht zutrifft.

Der Ansicht des Revisionswerbers, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich, wogegen ihn bei sachlicher Prüfung durch einen Vorgesetzten nur eine Mitverantwortung trifft.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00262.91.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19920212_OGH0002_009OBA00262_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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