TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2004/01/0463

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des T B in L, geboren 1964, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. September 2004, Zl. 223.477/0-XII/36/01, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Togo, reiste nach eigenen Angaben am 21. Februar 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte an diesem Tag Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Juni 2001 gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, Mitglied der oppositionellen Partei UFC zu sein und für diese von Oktober 2000 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat die Funktion eines Bezirkssekretärs von Lama ausgeübt zu haben. Am 1. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer an einer geheimen Sitzung der Verantwortlichen der UFC in der Hauptstadt Lome teilgenommen, bei der besprochen worden sei, wie es gelingen könne, "andere Leute" für die Partei zu gewinnen. Schließlich sei eine weitere Sitzung für den 17. Februar 2001 im Bezirk Lama in Aussicht genommen worden. Noch bevor dieses neuerliche Treffen stattgefunden habe, sei er am 7. Februar 2001 von Soldaten der togolesischen Armee festgenommen und in der Folge mehrere Tage inhaftiert worden. Bei einem Verhör habe er einen Militärangehörigen erkannt, der oft bei Versammlungen der UFC anwesend gewesen sei. Er sei gefragt worden, ob die Aktionen der UFC dazu dienen könnten, die Regierung zu stürzen, habe darauf aber nicht geantwortet. In einer der folgenden Nächte sei er geknebelt, gefesselt und mit verbundenen Augen abtransportiert worden. Aus ihm unbekannten Gründen sei er in der Folge bewusstlos geworden. In der Früh habe ihn ein Bauer wachgerüttelt. Er habe sich auf einem Friedhof einige Kilometer außerhalb der Hauptstadt Lome befunden, sei von dem Bauern mitgenommen worden und habe in der Folge erfahren, dass "zwei andere Tote" gefunden worden seien, die der UFC angehörten. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Togo gemäß § 8 AsylG für zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem ausführte, dass es anlässlich seiner Ersteinvernahme offensichtlich zu einigen Missverständnissen in der Protokollierung gekommen sei. Bei der Rückübersetzung sei ihm lediglich eine Zusammenfassung seines Vorbringens dargelegt worden und es sei ihm daher nicht aufgefallen, dass relevantes Vorbringen keinen Niederschlag im Protokoll gefunden habe. Während der Einvernahme seien ihm auch keine Vorhalte oder näheren Fragen gestellt worden, weshalb er guten Gewissens davon ausgegangen sei, dass man sich mit seinen Angaben zur Überprüfung des asylrelevanten Sachverhaltes zufrieden gebe. Deshalb habe er nicht dargelegt, dass er nicht - wie im erstinstanzlichen Protokoll ausgeführt - bloß einfach bewusstlos geworden sei, sondern dass der ihn transportierende Wagen gestoppt habe, er mit anderen Personen aus diesem Lkw gebracht und vor ein Erschießungskommando gestellt worden sei. Erst anlässlich dieser Situation sei er bewusstlos geworden, was ihm das Leben gerettet habe, da er offensichtlich für tot infolge eines Herzinfarktes oder dergleichen gehalten worden sei.

Über diese Berufung führte die belangte Behörde am 11. Oktober 2002 und 28. Mai 2004 Verhandlungen durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer neuerlich vernommen wurde und seine Aussage - ergänzt um Details und Angaben, die sinngemäß seinem Vorbringen in der Berufung entsprachen - im Wesentlichen gleich lautend wie vor dem Bundesasylamt wiederholte. Zum Nachweis seines Vorbringens legte er u.a. einen Mitgliedsausweis der UFC, eine Beitragskarte dieser Partei sowie eine Bestätigung der Partei über seine Mitgliedschaft, ausgestellt am 18. November 2002, vor. Diese Urkunden übermittelte die belangte Behörde zur Überprüfung ihrer Authentizität an die österreichische Botschaft in Abidjan/Elfenbeinküste, die der belangten Behörde hiezu einen - im Folgenden noch näher zu erörternden - Bericht eines Vertrauensanwaltes vom 2. Februar 2004 übermittelte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Togo für zulässig. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer - nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen - seit 22. Oktober 2000 Mitglied der Partei UFC sei. Nicht festgestellt werden könne hingegen, dass er - wie von ihm vorgebracht - Sekretär der "Federation Departementale" der UFC in Lama gewesen sei und dass er an einer angeblich am 1. Februar 2001 stattgefundenen Versammlung von Parteifunktionären der UFC in Lome teilgenommen habe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er irgendwelche sonstigen Aktivitäten für die Partei UFC gesetzt habe. Sein Vorbringen, wonach er am 7. Februar 2001 inhaftiert, 5 Tage lang festgehalten und in der Folge auf einem in der Nähe von Lome gelegenen Friedhof abgesetzt worden sei, werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor ein Erschießungskommando gestellt worden sei.

In der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde dazu fest, der zentrale Punkt des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich die behauptete Tätigkeit als Sekretär der Föderation des Departement Lama, werde durch den Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes widerlegt. Seine Nachforschungen beim nationalen Büro der UFC hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer niemals Sekretär der Föderation des Departement Lama gewesen sei. Dieses Ergebnis werde auch durch eine Bestätigung des Administrativsekretärs der UFC vom 28. Jänner 2004 bekräftigt, in der ausdrücklich ausgeführt werde, dass zwar der vorgelegte Mitgliedsausweis authentisch sei, die behauptete Parteifunktion des Beschwerdeführers jedoch - nach Durchführung von entsprechenden Ermittlungen - nicht bestätigt werden könne. Weiters habe der Vertrauensanwalt berichtet, dass aufgrund seiner Nachforschungen bei der UFC in der Präfektur Kozah auch die geheime Versammlung der Delegierten am 1. Februar 2001, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, nicht überprüfbar sei und nicht bestätigt werde. Zusammenfassend sei das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Auskunft des Vertrauensanwaltes somit in einem wesentlichen Punkt widerlegt. Da der Beschwerdeführer niemals die von ihm behauptete Parteifunktion innegehabt habe und darüber hinaus die Abhaltung der behaupteten Parteiversammlung nicht bestätigt werden könne, sei zu folgern, dass auch die behaupteten - auf die Parteifunktion und die angebliche Parteiversammlung gestützten - weiteren Fluchtgründe, nämlich die angebliche Inhaftierung und Befragung, nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Stellung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft ein Beweismittel eigener Art darstelle, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen sei, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch darauf zu verweisen, dass der Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes auch durch ein Schreiben der Partei UFC, sohin jener Partei, der der Berufungswerber angehöre, bestätigt werde. Darüber hinaus sei noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur behaupteten politisch motivierten Verfolgung im Zuge des Verfahrens ohne ersichtlichen Grund gesteigert habe. Den Ausführungen in der Berufung, wonach bei der Ersteinvernahme Übersetzungsfehler vorgelegen hätten, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - nach Rückübersetzung seiner Aussage in die französische Sprache - angegeben habe, er habe alles verstanden und es sei nichts zu berichtigen oder hinzuzufügen.

Im Anschluss daran traf die belangte Behörde Feststellungen über die politische Lage in Togo. Danach seien politisch aktive Mitglieder der Opposition in Togo Opfer von (staatlichen) Repressionen. Dabei sei weniger der Rang in oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad der politischen Aktivität ausschlaggebend. Die Führer der Parteien sowie örtliche Funktionsträger seien gefährdet. Soweit feststellbar, blieben jedoch Personen unbehelligt, die lediglich Mitglied einer Oppositionspartei seien.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass für den Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Er habe die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Tätigkeit als Parteisekretär für die UFC, Departement Lama, die Teilnahme an einer angeblichen Parteiversammlung am 1. Februar 2001 und anschließende Verfolgungsmaßnahmen (Inhaftierung, angeblich angedrohte Erschießung durch Erschießungskommando) nicht glaubhaft machen können. Aus der festgestellten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UFC könne eine drohende Verfolgung im Hinblick darauf, dass bloße - politisch nicht aktive - Mitglieder der Oppositionsparteien einer solchen nicht ausgesetzt seien, nicht abgeleitet werden. Der Berufung sei daher hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen und es sei dem Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - auch kein Refoulementschutz zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages damit, dass der Beschwerdeführer lediglich seine Mitgliedschaft zur oppositionellen Partei UFC, nicht aber weitergehende politische Aktivitäten (und daran anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen seitens der togolesischen Sicherheitsbehörden) glaubhaft machen habe können. Die bloße Parteimitgliedschaft führe jedoch - anders als aktive oppositionelle Tätigkeit - zu keiner Verfolgung im Herkunftsstaat. Mit dieser Begründung lässt die belangte Behörde erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wäre es zur Gänze als wahr anzusehen gewesen - im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen einen Asylanspruch rechtfertigen hätte können.

Ausgehend davon ist von entscheidender Bedeutung, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die von der Beschwerde im Einzelnen bekämpft wird, einer Schlüssigkeitsprüfung standhält. Die in diesem Zusammenhang getätigten Überlegungen der belangten Behörde weisen jedoch entscheidungsrelevante Mängel auf.

Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung vor allem auf den (in französischer Sprache abgefassten) Bericht des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft, der in seiner aktenkundigen Übersetzung wörtlich wie folgt lautet:

"Berichtnummer ...

Gegenstand: Überprüfung von Dokumenten und Aussagen

Am 19.12.2003 wurde uns von der Botschaft der Republik Österreich der Elfenbeinküste der Akt von B. T., derzeit in Österreich wohnhaft, mit dem Auftrag übermittelt, die Authentizität der vorgelegten Dokumente, sowie die Richtigkeit der von ihm in diesem Land getätigten Aussagen zu überprüfen. Es folgt unser Untersuchungsbericht:

1) ÜBERPRÜFUNGEN

A: Betreffend die Dokumente: Unsere Nachforschungen am Sekretariat des Nationalen Büros der L Union des Forces du Changement (U.F.C) in Lome/Togo, ermöglichten uns festzustellen, dass

1.

der Mitgliedsausweis Serie N ...

2.

Die Beitragskarte Nummer ...

3.

und die Bestätigung vom 18.11. ...

welche von Herrn B. T. in Österreich vorgelegt wurden, ihm tatsächlich vom Nationalen Büro der U.F.C. in Togo ausgestellt worden sind. Es gelang uns, vom Verwaltungssekretär eine Bestätigung zu erhalten, die die Echtheit dieser Schriftstücke bestätigt (Schriftstück No. 4).

B: Betreffend die Aussagen:

Aus den Nachforschungen, die wir bei der U.F.C. in der Präfektur Kozah durchgeführt haben, ergibt sich, dass die Behauptungen einer geheimen Versammlung der Delegierten am 01. 02. 2001 an der Herr B.T. teilgenommen haben soll, nicht überprüfbar sind und nicht bestätigt werden. Besser gesagt, unsere Nachforschungen am Nationalen Büro ergaben, dass Herr B. T. nie SEKRETÄR DER FÖDERATION DES DEPARTEMENT LAMA war (vgl. unser Schriftstück No. 4).

SCHLUSSFOLGERUNGEN:

a)

Der U.F.C Mitgliedsausweis von Herrn B.T ...

b)

Die Beitragskarte Nummer ...

c)

Die Bestätigung vom 18.11.2002, ...

die von Herrn B.T. in Österreich vorgelegt wurden, sind ordnungsgemäß und echt.

...

Die Aussagen von Herrn B.T. betreffend

              a)              '...seine Eigenschaft als Sekretär des Departements LAMA der U.F.C. Föderation ..."

              b)              '... die Abhaltung einer geheimen Sitzung der Delegierten am 01.02.2001, an der er teilnahm, ..."

sind unrichtig und falsch.

Ausgefertigt in Lome am 02.02.2004"

Bei dem in diesem Bericht zitierten "Schriftstück No. 4" handelt es sich um eine von einem namentlich bezeichneten Verwaltungssekretär der UFC ausgestellte Bestätigung vom 28. Jänner 2004, die ebenfalls in französischer Sprache abgefasst wurde und die - der aktenkundigen Übersetzung zufolge - folgenden Wortlaut hat:

"Wir, die Unterfertigten, UNION DES FORCES DE CHANGEMENT (UFC), bestätigen, dass Herr B.T.M., Mitglied der UFC, eingetragen unter der Mitgliedsnummer ..., Bestätigungsnummer ... vom ..., ist.

Die Bestätigung vom 18.11., die Herrn B. ausgestellt wurde, ist ebenfalls echt.

Nichts desto weniger wird seine Eigenschaft als Sekretär der Föderation von UFC Lama Präfektur Kozah, entsprechend der von uns bei Dr. A.G., 2. Vizepräsident der UFC, beauftragt, mit der Region UFC-Kozah, nicht bestätigt.

Ausgefertigt in Lome am 28.01.2004

Für die UNION DES FORCES DE CHANGEMENT

Verwaltungssekretär, Name".

Bei dieser Beweislage ist zunächst nicht erkennbar, ob und welche (über die Einholung des "Schreibens No. 4") hinausgehenden Nachforschungen der Vertrauensanwalt angestellt haben will, um die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Formulierung seines Berichtes deutet eher darauf hin, dass er seine Schlussfolgerungen hauptsächlich aus dem Schreiben des Verwaltungssekretärs der UFC vom 28. Jänner 2004 ableitete. Dieses lässt jedoch seine Einschätzung, die vom Beschwerdeführer angegebene Parteifunktion sowie die Behauptung der Teilnahme an einer geheimen Sitzung von Delegierten am 1. Februar 2001 seien "unrichtig und falsch" nicht zu.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sitzung vom 1. Februar 2001 wird im "Schreiben No. 4" nicht Stellung genommen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Vertrauensanwalt diesbezüglich weitere (allerdings nicht dargelegte und daher hinsichtlich ihrer Beweiskraft auch nicht überprüfbare) Nachforschungen "bei der UFC in der Präfektur Kozah" vorgenommen hat, darf nicht übersehen werden, dass die Geheimversammlung nach der Aussage des Beschwerdeführers nicht in dieser Präfektur, sondern in der Hauptstadt Lome stattgefunden haben soll, sodass schon zweifelhaft ist, ob Erhebungen in der Region Kozah zuverlässige Auskünfte darüber erbringen konnten. Der Bericht des Vertrauensanwaltes ist aber auch in sich nicht schlüssig, wird doch zunächst angeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, an einer geheimen Versammlung der Delegierten am 1. Februar 2001 teilgenommen zu haben, "nicht überprüfbar" sei und (offenbar deshalb) "nicht bestätigt" werden könne, daraus im Anschluss aber die nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, seine Angaben seien daher "unrichtig und falsch."

Gleiches gilt im Übrigen für die vom Beschwerdeführer ausgesagte Tätigkeit als Funktionär der UFC. Im "Schreiben No. 4" des Verwaltungssekretärs der UFC wird in diesem Zusammenhang festgehalten, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Sekretär der Föderation der UFC Lama Präfektur Kozah könne - nach Rücksprache mit dem in dieser Region beauftragten Vizepräsidenten der Partei - "nicht bestätigt" werden. Aus welchen Gründen eine solche "Bestätigung" der Parteifunktion des Beschwerdeführers (im Jahr 2001) nicht erfolgen konnte, wird in diesem Schreiben nicht dargelegt. Es lässt sich daher - ohne zusätzliche Erhebungen - auch nicht ausschließen, dass die unterbliebene Bestätigung auf ein Informationsdefizit der vom Vertrauensanwalt kontaktierten Personen zurückzuführen ist, worauf auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Bericht des Vertrauensanwaltes in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Mai 2004 im Ergebnis hinauslief. Er hatte nämlich angegeben, dass seit Bestehen der Partei UFC "eigentlich nur die großen Persönlichkeiten" gleich geblieben seien, Sekretäre jedoch immer wieder ausgetauscht würden, sei es auf Grund der Tatsache, dass sie ums Leben gekommen oder verschwunden seien. Der in dem Schreiben vom 28. Jänner 2004 erwähnte Informant Dr. A sei ihm als Mitglied der nationalen Konferenz der Partei bekannt. Dr. A kenne den Beschwerdeführer jedoch nicht und er sei oftmals auf der Flucht außer Landes gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die belangte Behörde mit diesen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers für die unterbliebene Bestätigung seiner Parteifunktion in ihrer Beweiswürdigung auseinander gesetzt hätte.

Insgesamt ist der belangten Behörde zwar zuzugeben, dass der Bericht des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft (und das von ihm beigelegte Schreiben des Verwaltungssekretärs der UFC vom 28. Jänner 2004) das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Parteifunktion und der angeblichen Geheimversammlung vom 1. Februar 2001 zwar nicht bestätigte, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aber auch nicht - nachvollziehbar - widerlegte.

Keine ausreichende Berücksichtigung fand in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl über die Organisationsstruktur der UFC gut Bescheid wusste als auch über die seiner Flucht vorangehenden Ereignisse im Wesentlichen gleich bleibende und detaillierte Angaben machte. Die ihm von der belangten Behörde vorgehaltene Steigerung des Vorbringens erweist sich dabei für sich betrachtet als nicht tragfähig, um seine Unglaubwürdigkeit zu belegen, hat er doch schon in der Berufung darauf hingewiesen, dass seine Angaben vor dem Bundesasylamt zum Teil missverstanden worden seien. Dem konnte - entgegen der Argumentation der belangten Behörde - fallbezogen auch nicht bloß mit dem Hinweis entgegen getreten werden, der Berufungswerber habe nach Rückübersetzung bestätigt, alles verstanden, nichts zu berichtigen und nichts hinzuzufügen zu haben. Ungeprüft und ungewürdigt blieb dabei sein Berufungsvorbringen, ihm sei "im Zuge der Rückübersetzung lediglich eine Zusammenfassung (seines) Vorbringens" dargelegt worden sei und es sei ihm daher nicht aufgefallen, dass zum Teil relevantes Vorbringen im Protokoll keinen Niederschlag gefunden habe. Das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt im Übrigen, dass seitens des Bundesasylamtes keine Vorhalte oder näheren Fragen, und zwar insbesondere zu seiner durchaus aufklärungsbedürftigen Schilderung, er sei beim Abtransport nach der Gefangenschaft "aus (ihm) unbekannten Gründen bewusstlos" geworden und im Anschluss daran von einem Bauern auf einem Friedhof einige Kilometer außerhalb von Lome wachgerüttelt worden, gestellt wurden (weshalb der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge davon ausging, dass man sich mit seinen Angaben zur Überprüfung des asylrelevanten Sachverhaltes zufrieden gebe).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich daher als unschlüssig und vermag die negativen Feststellungen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu tragen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010463.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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