Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter im Verfahren gegen Heinz A*****, vertreten durch Dr.Josef Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Winkelschreiberei infolge Rekurses des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 31.Jänner 1992, GZ 1 b R 10/92-12, womit die Rekursbeantwortung des Beschuldigten zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Anzeige der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer leitete das Erstgericht gegen den Beschuldigten das Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes der Winkelschreiberei ein (ON 3). Mit Beschluß vom 12.12.1991 stellte es die Untersuchung zum größten Teil ein und sprach den Beschuldigten im übrigen vom Tatbestand der Winkelschreiberei frei (ON 7). Dem dagegen von der Anzeigerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 20.1.1992, 1 b R 10/92-13, nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht die vom Beschuldigten erstattete Rekursbeantwortung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursverfahren nach Art IV Z 5 EGZPO sei einseitig.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß seine Rekursbeantwortung "angenommen" werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2, 1709 ff).
Schon bei Erhebung des Rekurses (28.2.1992) hatte dem Beschuldigten diese Beschwer gefehlt, war ihm doch schon am 14.2.1992 die den Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigende und daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt worden. Ein günstigeres Ergebnis hätte der Beschuldigte auch dann nicht erreichen können, wer er im Rekursverfahren gehört worden wäre. Seinem Rechtsmittel liegt nur noch das theoretische Interesse an der Lösung der Rechtsfrage zugrunde, ob in Analogie zu einem der Tatbestände des § 521a ZPO auch Rekurse im Winkelschreiberverfahren zweiseitig sind; das genügt aber nach dem Gesagten nicht.
Aus diesen Erwägungen war der Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E28756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00521.92.0407.000Dokumentnummer
JJT_19920407_OGH0002_0040OB00521_9200000_000