Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hannelore B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellte, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Februar 1992, GZ 32 Rs 4/92-97, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. August 1991, GZ 16 Cgs 1336/87-91, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.3.1986 entzog die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die der Klägerin mit Bescheid vom 5.2.1980 zunächst befristet und mit Bescheid vom 15.5.1981 ab 1.1.1981 weitergewährte Berufsunfähigkeitspension. Diese Entziehung wurde mit Ablauf des 30.4.1986 wirksam.
Das Erstgericht gab dem dagegen gerichteten Klagebegehren statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin auch ab 1.5.1986 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Es stellte fest, daß die am 2.3.1940 geborene Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt war, zuletzt vom 1.8.1974 bis 30.6.1979 als Leiterin der B***** Mietwagenstation eines Mietwagenunternehmens. Die Krankheitszustände, derentwegen der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension seinerzeit gewährt worden war, nämlich dermatologisch zu beurteilende Wundheilungsstörungen mit zahlreichen Komplikationen, die zu mehreren Operationen und stationären Spitalsaufenthalten führten, haben sich im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt gebessert; im übrigen ist die Klägerin infolge ihrer zahlreichen Erkrankungen hinsichtlich ihrer psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt: Sie kann zwar körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, jedoch nur mehr leichte und einfache schematische Büroarbeit verrichten, wobei Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten, die Konzentration, große Felxibilität und Umgang mit Kunden oder Personal erfordern, ausscheiden. Die Klägerin ist für einfache Arbeiten unterweisbar. Nicht festgestellt werden konnte, ob künftige Krankenstände das Ausmaß von acht Wochen jährlich erreichen, über- oder unterschreiten werden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Klägerin, die nach ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stationsleiterin eines Mietwagenunternehmens in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten einzustufen gewesen sei, könne nur mehr leichte, einfache Büroarbeiten verrichten, die in die Beschäftigungsgruppe 1 oder 2 dieses Kollektivvertrages einzureihen seien. Eine Verweisung auf solche Tätigkeiten sei ihr aber wegen des damit verbundenen Abstiegs um zwei Kollektivvertragsgruppen nicht zumutbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es die Klage abwies. Das Krankheitsgeschehen, das im Mai 1981 (offenbar unrichtig 1991) zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension führte, hätte sich soweit gebessert, daß eine Entziehung gemäß § 99 ASVG grundsätzlich berechtigt ist. Das besondere Problem der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestehe darin, daß zwar ein Krankheitsgeschehen sich erheblich gebessert habe, jedoch dieses in der Folge durch ein anderes zumindest teilweise überlagert worden sei, wodurch wiederum auf einem anderen Gebiet eine teilweise Verminderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sei. Daher habe nicht nur ein Vergleich des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung und Entziehung zu erfolgen, sondern überdies eine Wertung der Auswirkungen des zweiten Krankheitsgeschehens; eine solche kumulative Wertung sei dem Sozialversicherungsrecht keineswegs fremd. Zu Recht wende sich die beklagte Partei gegen die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als Stationsleiterin eines Mietwagenunternehmens in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. Das Merkmal der selbständigen Tätigkeit sei nämlich bei dem geringen Dispositionsrahmen der Klägerin nicht gegeben. Das Vorhandensein von zwei, fallweise mehreren Mitarbeitern, denen gegenüber die Klägerin ein inhaltlich sehr eingeschränktes Weisungsrecht gehabt habe, ändere daran nichts, ebensowenig das relativ geringe Budget für Werbemaßnahmen und der geringe Handlungsspielraum beim Abweichen von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen. Ausgehend von der richtigen Einreihung der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beschäftigung in die Beschäftigungsgruppe 3 sei der Klägerin aber noch eine Verweisung auf die in der Beschäftigungsgruppe 2 angeführten einfachen Büroarbeiten, die ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht übersteigen würden, zumutbar; die mit dem Abstieg um eine kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe verbundene Entgelteinbuße überschreite das Ausmaß der Entgelthälfte nicht. Die Klägerin sei beweisbelastet für das Ausmaß der zu erwartenden Krankenstände; diesen Beweis habe sie nicht gebracht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin rügt hier, daß das Berufungsgericht eine die Entziehung der Leistung rechtfertigende Besserung des Gesundheitszustandes festgestellt habe, ohne daß im Berufungsverfahren diesbezüglich die geringste Erörterung erfolgt sei, wogegen das Erstgericht ausdrücklich festgestellt habe, daß "per Saldo" im Gesundheitszustand der Klägerin keine Besserung eingetreten sei.
Richtig ist, daß es einen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens begründen würde, wäre das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen. Dies ist aber nicht der Fall. Auch das Erstgericht stellte fest (S. 10 seines Urteils), daß im dermatologischen Befund eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Zustand laut den Gewährungsbefunden eingetreten ist. Im weiteren Verlauf stellte das Erstgericht fest, daß der lange Krankheitsverlauf den psychischen Zustand der Klägerin beeinflußte und ihre Arbeitsfähigkeit deutlich einschränkte, sodaß insgesamt im Zustand der Klägerin im Vergleich zu den Gewährungsbescheiden keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Diese Feststellungen sind allerdings insoweit mißverständlich, als sie die rechtliche Wertung, ob eine aus ärztlicher Sicht konstatierte Besserung wesentlich sei, vorwegnehmen. Festzustellen ist nämlich, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Lösung der Frage, ob sie wesentlich ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (ähnlich 10 Ob S 308/91 = SSV-NF 5/141 - in Druck - zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes gemäß § 68 ASGG). Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG ist, daß gegenüber dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich und rechtswirksam ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen und körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, daß - im Fall einer Berufsunfähigkeitspension - die Unmöglichkeit einer nach § 273 Abs 1 ASVG zumutbaren geregelten Beschäftigung oder der geregelten Beschäftigung, von der bei Gewährung der Leistung ausgegangen wurde, nachzugehen, weggefallen ist. Bei dieser Prüfung sind die Leidenszustände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestanden. Hat sich in diesem Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Änderung ergeben, die den Leistungswerber instandsetzen würde, nunmehr wieder einer solchen Beschäftigung nachzugehen, so ist der Anspruch neu zu beurteilen und zu prüfen, ob ausgehend vom derzeitigen Zustand unter Berücksichtigung allfällig zwischenzeitig hinzugetretener Leiden die Voraussetzungen für die Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit weiter vorliegen. Dabei trifft dem Versicherungsträger die objektive Beweislast dafür, daß eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, daß ungeachtet der eingetretenen Besserung etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen (10 Ob S 349/91). Von diesen Grundsätzen ist erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es darauf hinwies, daß auch die Auswirkungen des neuen Krankheitsgeschehens zu werten seien.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen des Anspruches auf die Berufsunfähigkeitspension seit dem Entziehungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind (§ 99 Abs 1 ASVG), ist zutreffend. Zunächst ist zwischen den Parteien nicht strittig, daß die seinerzeitige Gewährung der Berufsunfähigkeitspension deshalb zu Recht erfolgte, weil die Klägerin damals auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, ihren bisherigen oder auch einen zumutbaren anderen Angestelltenberuf auszuüben. Dafür, daß der Klägerin seinerzeit die Berufsunfähigkeitspension gewährt worden wäre, obgleich die Voraussetzungen nicht vorgelegen wären, fehlt jeder Anhaltspunkt und auch jede Prozeßbehauptung. Zu prüfen ist, ob die Klägerin nunmehr wieder einer ihr zumutbaren Beschäftigung nachgehen kann, ob also die Änderungen ihres Gesundheitszustandes (Besserung der dermatologischen Beschwerden, Hinzutreten von psychischen Beschwerden) wesentlich im oben genannten Sinn sind. Dies ist aber ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Dabei ist nicht zweifelhaft, daß die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Leiterin einer Mietwagenstation nicht mehr ausüben kann, weil die dabei entstehenden Anforderungen über ihr Leistungskalkül hinausgehen. Dies reicht aber, da die Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 273 Abs 3 ASVG), für die Pensionsgewährung nicht aus.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt begründet, daß es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 2/73 = SZ 61/167). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Innerhalb seiner Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimißt. Die Einstufung einer Tätigkeit im Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinne hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt, daß die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen. Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das bezhalte Gehalt entscheidend (SSV-NF 5/34 mwN).
Die Vorinstanzen haben als Beurteilungsmaßstab den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs herangezogen; dagegen haben beide Streitteile nichts eingewendet. Geht man von dem Beschäftigungsgruppenschema der einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages bildenden Gehaltsordnung aus, so ist kein Zweifel, daß die Klägerin ab dem Entziehungszeitpunkt wieder Tätigkeiten verrichten kann, die der Beschäftigungsgruppe 2 entsprechen (Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen). Genannt sind dort beispielsweise Verkäufer und Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Ein- und Verkauf, Lageranstellte, Expeditangestellt, Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung, Kalkulation, Kartei, Lohn- und/oder Gehaltsverrechnung, Registratur, Statistik, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, Ladenkassiere, Inkassanten, Fakturisten, Maschinschreiber, Stenotypisten, aber auch Telefonisten (dazu 10 Ob S 280/91 = SSV-NF 5/132 - in Druck, teilweise veröffentlicht Jus-Extra 1992/998). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Tätigkeit der Klägerin jenen entspricht, die in der Beschäftigungsgruppe 3 beispielsweise genannt sind (Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen), ist beizustimmen. In Beschäftigungsgruppe 4 sind hingegen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit einzureihen. Berücksichtigt man diese generellen Kriterien bei Beurteilung der dann jeweils folgenden beispielsweisen Aufzählung, dann ist etwa der Filialleiter, der nicht selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen trifft, nicht die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführt, nicht zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt ist und auch nicht für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge trägt, auch dann nicht in Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen, wenn in der Filiale weitere ihm unterstellte Verkäufer beschäftigt sind oder er kaufmännische Lehrlinge auszubilden hat (vgl 9 Ob A 218/89 = JBl 1990, 395 ua). Von Bedeutung ist hier, daß die Klägerin nach den Feststellungen zwar mit der selbständigen Führung der aus weiteren zwei Personen bestehenden Mietwagenstation betraut war, daß sie aber direkt dem Abteilungsleiter des Unternehmens unterstellt war, in dessen Zuständigkeit die Aufnahme und Entlassung der Mitarbeiter der Klägerin, die Personalverrechnung, Tarifgestaltung und Fuhrparkgröße fielen. Auch bei Erteilung eines Werbeauftrages mußte die Klägerin rückfragen. Die Klägerin war bezüglich der Tarifgestaltung, Fuhrparkgröße und der Abstimmungsarbeiten von der in Wr. Neustadt ansässigen Mietwagenabteilung abhängig, die die Verwaltung und Personalabrechnung durchführte und entschied, welche Dienstnehmer aufzunehmen und welche Fahrzeuge zum Einsatz in die Filiale gelangten. Die Mietwagenverträge wurden schriftlich in bereits vorgedruckten Formularen festgehalten; die Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin waren äußerst bescheiden. Daneben führte die Klägerin in Baden die Korrespondenz des Gebietsleiters für Niederösterreich weiter. Auch beim gelegentlichen Abschluß von Versicherungsverträgen benützte sie vorgedruckte Vertragsformulare. Aus all dem folgt, daß die Merkmale für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 überwogen und eine solche in Beschäftigungsgruppe 4 nicht angebracht war. Die Klägerin muß sich daher die Verweisung auf einfache schematische Büroarbeiten, wie sie den in der Beschäftigungsgruppe 2 genannten Tätigkeiten entsprechen, gefallen lassen. Daß für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden. Daß die Klägerin nach ihren Revisionsausführungen ausschließlich als Karteiarbeiterin eingesetzt werden könnte, trifft nicht zu, sodaß auch nicht geprüft werden muß, ob bloße Karteiarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl angeboten werden. Das Problem der Verweisung auf Teilzeitbeschäftigungen stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.
Anmerkung
E29418European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00088.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_010OBS00088_9200000_000