TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/07/0114

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2 Abs1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2 Abs2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §4 Abs3 litb;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §4;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §5 Abs3;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §8;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Dr. I T und des Mag. F T in W, beide vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Juni 2005, Zl. -11-VVG-2/4-2005, betreffend Vollstreckung eines Bescheides nach dem Kärntner Kulturflächenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Oktober 2002 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 6 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997 (K-KFSchG), vorgeschrieben, entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 304/5 der KG R einen Streifen in der Breite von 13,9 m mit einer Länge von ca. 50 m (gemessen von der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 304/2 nach Norden bis zur Einfahrt zum Wohnobjekt auf Grundstück Nr. 304/5) von Holzgewächsen freizuhalten. Des Weiteren sei im Süden des Grundstückes Nr. 304/5 der KG R ein 5 m breiter Streifen entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 304/2 der KG R von Holzgewächsen freizuhalten. Der bescheidmäßige Zustand (Entfernung der aufgeforsteten und angeflogenen nicht landwirtschaftlichen Holzgewächse in den freizuhaltenden Streifen mit Ausnahme der zwei Schwarzerlen und einer Lärche, welche vor dem 1. Juli 1992 gesetzt wurden bzw. durch Naturverjüngung angekommen sind) sei binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen.

Eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2003, 2002/07/0164, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 30. April 2004 drohte die Bezirkshauptmannschaft W (BH) den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme an. Gleichzeitig wurde ihnen für die Herstellung des dem Bescheid entsprechenden Zustandes eine Frist von 4 Wochen eingeräumt.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 ordnete die BH die mit Schreiben vom 30. April 2004 angedrohte Ersatzvornahme an und schrieb den Beschwerdeführern als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von EUR 140,-- vor.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Die belangte Behörde beauftragte einen Amtssachverständigen mit der Durchführung eines Ortsaugenscheins, wobei unter anderem auch geklärt werden sollte, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Erlassung des Titelbescheides in einem wesentlichen Punkt geändert hätten.

Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es, in der Berufung werde vorgebracht, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes durch die Umwidmung in "Bauland-Dorfgebiet" eingetreten sei. Diese Umwidmung stelle aber keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Das K-KFSchG stelle im Hinblick auf seine Anwendbarkeit einerseits auf die "Widmung" sowie andererseits auf die "Nutzung" landwirtschaftlicher Kulturflächen bzw. Grundflächen ab. Dem Gesetz könne aber nicht entnommen werden, dass eine andere Widmung als "Grünland-Landwirtschaft" die tatsächliche Verwendung für eine landwirtschaftliche Nutzung ausschließen könnte. Bei der Anwendbarkeit des K-KFSchG sei daher nicht alleine auf die Widmung abzustellen, sondern in erster Linie darauf, wie die tatsächliche Nutzung von Flächen erfolge. Mit ihrem Vorbringen über die zwischenzeitig erfolgte Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 304/5 hätten die Beschwerdeführer daher keinen Sachverhalt aufzeigen können, der dem Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unterstellt werden könne. Die Berufung erweise sich daher als unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides sei nicht nur die Behörde, sondern es seien auch die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 304/5 im Bereich der den Beschwerdeführern angelasteten Kulturumwandlung um landwirtschaftliche Grundflächen handle, während die Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren hätten feststellen müssen, dass der Großteil der in Frage kommenden Flächen bereits seit Beginn des Verfahrens zur Erlassung des Titelbescheides als Bauland gewidmet sei, also den Vorschriften des K-KFSchG gar nicht hätte unterliegen können. Es liege daher ein Versäumnis der Behörde erster Instanz vor, weil diese es unterlassen habe, die Widmung zu prüfen. Weiters sei mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde W eine weitere Teilfläche von 900 m2 des Grundstückes Nr. 304/5 von "Grünland-Landwirtschaft" in "Bauland-Dorfgebiet" umgewidmet worden, sodass der gesamte von der behördlichen Entscheidung betroffene Grundstücksteil Bauland sei. Eine forstliche Nutzung des Grundstückes sei niemals beabsichtigt oder gegeben gewesen. Die Behörden hätten nicht geklärt, wie das Grundstück tatsächlich genutzt werde. Ein von den Beschwerdeführern beantragter Ortsaugenschein sei nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass die Widmung allein keine Änderung des Sachverhaltes darstelle.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 2 VVG lautet:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."

Als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG ist eine Vollstreckung unter anderem dann anzusehen, wenn seit der Erlassung des Titelbescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind, sodass auf der Grundlage des neuen Sachverhalts ein im Spruch gleich lautender neuer Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1396f, angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Vollstreckung sei unzulässig, weil ihr Grundstück nicht (mehr) dem K-KFSchG unterliege. Sie begründen dies damit, dass dieses Grundstück zum Teil bereits während des Verfahrens zur Erlassung des Titelbescheides die Widmung "Bauland-Dorfgebiet" aufgewiesen habe; zum Teil habe es nach der Erlassung des Titelbescheides diese Widmung erhalten.

Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine die Vollstreckung unzulässig machende Änderung des Sachverhaltes nach der Erlassung des Titelbescheides zu belegen.

Der (behauptete) Umstand, dass ein Teil des Grundstücks der Beschwerdeführer schon während des Verfahrens zur Erlassung des Titelbescheides als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmet war, ist schon auf Grund des zeitlichen Aspekts irrelevant, da nur Änderungen des Sachverhaltes nach Erlassung des Titelbescheides eine Vollstreckung unzulässig machen könnten.

Aber auch die Umwidmung eines Teiles des Grundstückes nach Erlassung des Titelbescheides stellt keine relevante Sachverhaltsänderung dar.

Der Titelbescheid beruht auf dem K-KFSchG.

Die §§ 2, 4 und 6 K-KFSchG lauten:

"§ 2

Genehmigungspflicht

(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.

(2) Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten

a)

die Aufforstung (Pflanzung, Saat),

b)

das Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 419/1996, handelt, und

              c)              die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges).

(3) Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind.

(4) Als landwirtschaftliche Kulturflächen gelten auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.

§ 4

Genehmigungsantrag

(1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

(2) Die Genehmigung ist einzuholen

a) vor der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b und

b) im Falle der Naturverjüngung, bevor die Holzgewächse eine Durchschnittshöhe von einem Meter erreicht haben.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Eigentümers und gegebenenfalls des Nutzungsberechtigten der Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll,

b) die Bezeichnung der Grundflächen, ihr Ausmaß, die Seehöhe, die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung und gegebenenfalls die Neigungsrichtung,

c) Angaben über die geplante Nutzung und die Eignung der betroffenen landwirtschaftlichen Grundflächen hiefür und

d) die Namen und die Anschriften der Grundeigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen, sofern diese Angaben vom Antragsteller mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können.

§ 6

Amtswegige Vorschreibungen

Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichtete unterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen."

§ 2 Abs. 1 K-KFSchG verwendet für das Grundstück, auf dem die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, den Ausdruck "landwirtschaftliche Grundflächen", während das zu schützende Grundstück als "landwirtschaftliche Kulturfläche" bezeichnet wird. In gleicher Weise wird in den §§ 1, 5 Abs. 3 und 8 zwischen dem umzuwandelnden "landwirtschaftlichen Grundstück" und der zu schützenden "landwirtschaftlichen Kulturfläche" unterschieden. Auch spricht das Gesetz an anderen Stellen, wo es die Fläche meint, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von "Grundstück", nicht von "Kulturfläche" (z.B. § 4).

Für den Begriff "landwirtschaftliche Kulturfläche" enthält das K-KFSchG in § 2 eine Definition, für den Ausdruck "landwirtschaftliche Grundfläche" hingegen nicht.

Die Verwendung unterschiedlicher Ausdrücke für die zu schützende Fläche auf der einen und für die aufzuforstende Fläche auf der anderen Seite legt die Annahme nahe, dass mit diesen unterschiedlichen Ausdrücken auch Unterschiedliches gemeint ist und dass daher die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 K-KFSchG nicht zur Ausfüllung des Begriffes "landwirtschaftliche Grundfläche" herangezogen werden kann.

Andererseits verwendet das K-KFSchG aber im § 2 Abs. 4 den Ausdruck "landwirtschaftliche Kulturfläche" in einem Zusammenhang, der darauf hinzudeuten scheint, dass "landwirtschaftliche Kulturfläche" und "landwirtschaftliche Grundfläche" den selben Inhalt haben.

Für den Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, welche der beiden Auslegungsvarianten zutrifft. Das Ergebnis ist in beiden Fällen das selbe.

Geht man davon aus, dass "landwirtschaftliche Kulturflächen" und "landwirtschaftliche Grundflächen" das selbe sind, dann unterliegt eine Kulturumwandlung nur dann den Bestimmungen des K-KFSchG, wenn sie auf landwirtschaftlichen Kulturflächen durchgeführt wird.

Was eine landwirtschaftliche Kulturfläche ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 K-KFSchG.

Für die Eigenschaft einer Fläche als landwirtschaftliche Kulturfläche kommen alternativ zwei Tatbestände in Frage. Eine landwirtschaftliche Kulturfläche liegt vor, wenn entweder der Flächenwidmungsplan eine entsprechende Widmung aufweist oder wenn sie tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird.

Eine Widmung als "Bauland-Dorfgebiet" besagt daher für sich allein noch nichts über die Einstufung einer Grundfläche als landwirtschaftliche Kulturfläche. Auch eine so gewidmete Fläche kann eine landwirtschaftliche Kulturfläche sein, wenn sie tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides selbst immer betont, dass ihr Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde. So heißt es etwa in einem Schriftsatz vom 31. März 1999, das Grundstück werde auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt. In einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2001 bezeichnen sie die Nutzung ihres Grundstückes als "landwirtschaftliche Sonderkultur (Permakultur)".

Das Vorliegen eines der in § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe muss - zur Begründung der Berufungslegitimation - vom Berufungswerber in der Berufung behauptet und begründet werden (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1393, wiedergegebene Rechtsprechung).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen nach der Erlassung des Titelbescheides eine Nutzungsänderung eingetreten sei. Der bloße Hinweis auf den Flächenwidmungsplan stellt keinen tauglichen Beleg für eine solche Änderung dar. Gleiches gilt für eine beabsichtigte zukünftige Bebauung des Grundstückes. All dies besagt nichts über die derzeitige Art der Nutzung des Grundstückes und schließt nicht aus, dass es auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wurde. Ein Vorbringen, aus dem mit ausreichender Deutlichkeit hervorginge, dass das Grundstück der Beschwerdeführer nach Erlassung des Titelbescheides von einer landwirtschaftlichen Nutzung in eine andere Verwendung übergeführt worden sei, haben die Beschwerdeführer nicht erstattet. Sie sind daher ihrer Begründungspflicht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht nachgekommen.

Überdies hat die belangte Behörde entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde durch einen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durchführen lassen, dessen Ergebnis war, dass sich an den Verhältnissen am Grundstück der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Titelbescheides nichts geändert hat.

Es liegt also keine die Vollstreckung unzulässig machende Änderung des Sachverhaltes vor.

Auch wenn man von einer unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe "landwirtschaftliche Kulturfläche" und "landwirtschaftliche Grundfläche" ausgeht, ist das Ergebnis das selbe.

Ein Anhaltspunkt dafür, worin der Unterschied zwischen einer "landwirtschaftlichen Kulturfläche" und einer "landwirtschaftlichen Grundfläche" gelegen sein könnte, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 lit. b K-KFSchG. Danach hat der Antrag auf Genehmigung einer Kulturumwandlung unter anderem "die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung" der umzuwandelnden Grundfläche zu enthalten. Der Unterschied zwischen "landwirtschaftlicher Kulturfläche" und "landwirtschaftlicher Grundfläche" wäre demnach darin zu sehen, dass erstere noch zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, was entweder in einer entsprechenden Widmung oder in einer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung (§ 2 Abs. 3 K KFSchG) zum Ausdruck kommt, während es sich bei letzteren um Flächen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden soll oder bereits aufgegeben wurde, ohne dass sie schon einer neuen Nutzung zugeführt wurden.

Bei dieser Auslegung des Begriffes "landwirtschaftliche Grundfläche" bedürfte eine Kulturumwandlung nicht nur bei Grundstücken, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, einer Bewilligung, sondern auch bei solchen Flächen, die nicht mehr in diesem Sinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, aber noch keiner anderen Nutzung zugeführt wurden. Der Sachverhalt wäre daher im Beschwerdefall auch dann unverändert, wenn das Grundstück der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 3 K-KFSchG für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt wäre, es aber auch noch keiner anderen Nutzung zugeführt worden wäre. Dass dem Beschwerdevorbringen die Zuführung des Grundstückes zu einer anderen Nutzung nicht zu entnehmen ist, wurde bereits dargelegt.

Hat sich aber nach Erlassung des Titelbescheides der Sachverhalt nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die Erlassung eines gleich lautenden Titelbescheides unzulässig wäre, dann ist auch die Vollstreckung nicht unzulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070114.X00

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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