Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.Juni 1992, GZ 1 R 269/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27.April 1992, GZ 6 C 16/92d-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge einer von der beklagten als betreibenden Partei gegen einen Dritten geführten Exekution wurde am 11.2.1992 ein PKW gepfändet.
Die klagende Partei erhob in ihrer am 24.3.1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage gegen die Exekution Widerspruch, weil sie Leasingnehmerin des gepfändeten PKW sei.
Die beklagte Partei bestritt die aktive Klagelegitimation der klagenden Partei.
Das Erstgericht schloß am 21.4.1992 die mündliche Verhandlung und wies das auf Unzulässigerklärung der Exekution gerichtete Klagebegehren ab, weil die Rechte des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag der Vornahme der Exekution nicht entgegenstünden. Das Exszindierungsrecht stehe nur dem Leasinggeber zu.
Am 22.4.1992 wurde die Exekution auf Antrag der beklagten Partei in Ansehung des PKW wegen der Eigentumsansprüche der Leasinggeberin eingestellt.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil im Sinn des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Das dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber zustehende Recht auf Innehabung und Übertragung des Eigentums und das ihm gegenüber dem Verpflichteten zustehende Recht auf Herausgabe des PKW mache die Vornahme der Exekution in Ansehung dieses Gegenstands unzulässig.
Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision ist unzulässig, die von der klagenden Partei erstattete Revisionsbeantwortung ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei ist durch die Stattgebung des Klagebegehrens nicht beschwert, weil die Exekution in Ansehung des von der Klage betroffenen Gegenstands eingestellt wurde. Die von ihr angestrebte Abweisung des Klagebegehrens würde ihr nicht die Möglichkeit bieten, die Exekution fortzuführen, zumal sich die Wirkung eines über die Exszindierungsklage ergehenden Urteils nur auf eine bestimmte Exekution erstreckt (Heller-Berger-Stix I 480; SZ 14/95; JBl 1977, 650 = MietSlg 29.676/16; 3 Ob 90/91). Der Entscheidung in der Hauptsache käme daher nur theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse), das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EvBl 1984/84 uva).
Beschwert kann die beklagte Partei nur durch die Entscheidung über die Verfahrenskosten sein. Diese Beschwer begründet aber ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (SZ 61/6 ua). Die Revision ist daher mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses (Rechtsschutzinteresses) der beklagten Partei unzulässig. Es ist auch über die Kosten der Revision nicht zu entscheiden. § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, kommt nämlich hier nicht zum Tragen, weil die Exekution schon vor Einbringung der Revision eingestellt wurde und das Rechtsschutzinteresse daher nicht erst nachträglich weggefallen ist.
Die von der klagenden Partei am 8.9.1992 beim Erstgericht überreichte Revisionsbeantwortung wurde erst nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist erstattet, weil die Rechtssache gemäß § 224 Z 5 ZPO eine Ferialsache ist und deshalb die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Beginn der Frist keinen Einfluß hatten. Sie endete daher zufolge der Zustellung der Revision am 31.7.1992 gemäß § 507 Abs 2 ZPO schon am 28.8.1992.
Anmerkung
E30782European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00076.92.1014.000Dokumentnummer
JJT_19921014_OGH0002_0030OB00076_9200000_000