Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr.Maximillian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Mag.Helmut D*****, vertreten durch Dr.Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 250.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Oktober 1992 als Rekursgerichtes, GZ 3 R 225/92-16, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 23.September 1992, GZ 6 Cg 22/92b-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15.7.1992 zur Zahlung von S 250.000,--s.A., sowie der Kosten von 37.658,40 an den Kläger verurteilt (ON 10). Diese Entscheidung wurde seinem Rechtsanwalt am 18.8.1992 zugestellt. Der Beklagte gab am 22.9.1992 eine selbstverfaßte Berufung ohne Anwaltsfertigung zur Post, die das Erstgericht als geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückwies. Da der Beklagte selbst absolvierter Jurist sei, und aus dem in diesem Verfahren ergangenen Verbesserungsauftrag zur von ihm ebenfalls selbst verfaßten Klagebeantwortung wisse, daß Anwaltszwang herrsche, stelle die Einbringung einer Berufung ohne Anwaltsfertigung eine bewußte Verfahrensverschleppung dar, weshalb kein Verbesserungsauftrag erfolge. Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil bestätigende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen (vgl MGA ZPO14 § 528/29). Ist ein Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (vgl 3 Ob 80/91).
Anmerkung
E62591 07A06412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00641.92.1210.000Dokumentnummer
JJT_19921210_OGH0002_0070OB00641_9200000_000