TE OGH 1993/1/19 5Ob1105/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Gerhard S*****, Techniker, ***** wegen Abschreibung von Grundstücken der Liegenschaft EZ 31 des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. September 1992, GZ 22 R 378/92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der beim Rekursgericht eingebrachte außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Der beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Antragsteller am 10.11.1992 zugestellt, sodaß die 30tägige Rekursfrist (§ 123 Abs. 1 GBG) mit Ablauf des 10.12.1992 endete, sodaß gemäß § 81 Abs. 2 GBG die Rechtsmittelschrift an diesem Tag beim Erstgericht (§ 122 Abs. 3 GBG) eingelangt sein mußte.

Der Antragsteller erhob gegen den Beschluß des Rekursgerichtes zwei, im wesentlichen gleichlautende, als außerordentliche Rekurse zu wertende "Einsprüche" gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, wobei der an das Erstgericht gesandte dort am 10.12.1992 einlangte, der an das Rekursgericht gesandte jedoch erst am 11.12.1992 beim Erstgericht einlangte. Das letztgenannte Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zum rechtzeitigen außerordentlichen Rekurs des Antragstellers ist folgendes zu sagen:

Die unter C-LNR 1 a, 2 a und 22 a einverleibten Belastungen der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft hindern die Abschreibung der vom Antragsteller gekauften Grundstücke ohne Mitübertragung dieser Lasten, wie es der Antragsteller begehrte. Das unter C-LNR 22 a einverleibte Fruchtgenußrecht belastet die ganze Liegenschaft. Ohne Freilassungserklärung der Fruchtgenußberechtigten könnte daher die Abschreibung von zu dieser Liegenschaft gehörenden Grundstücken nur unter Mitübertragung der Lasten erfolgen. Das Argument des Antragstellers, er könne nicht in die Rechte und Pflichten eines Anerben eintreten, ist in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich, weil es ja darum geht, daß die Sachhaftung für das Fruchtgenußrecht nicht gegen den Willen der Fruchtgenußberechtigten geschmälert werden darf.

Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte (MGA-Grundbuchsrecht4 § 3 LiegTeilG/E 15). Die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der unter C-LNR 1 a und 2 a einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß sich nach dem derzeitigen Grundbuchsstand die Dienstbarkeiten C-LNR 4 a und 5 a auch auf die vom Antragsteller gekauften Grundstücke beziehen, sodaß im Falle eines neuen Antrages auch diesbezüglich eine Freilassungserklärung beizubringen sein wird.

Anmerkung

E30465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01105.92.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19930119_OGH0002_0050OB01105_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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