TE OGH 1993/2/2 14Os8/93

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.September 1992, GZ 31 Vr 1647/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard S***** wurde der Verbrechen (zu A) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall) StGB und (zu B) des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs. 1 StGB sowie des damit in Tateinheit begangenen Vergehens (zu C) des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat S***** in Salzburg seine unmündige (am 16.Oktober 1980 geborene) Stieftochter Michaela S***** von Sommer 1987 bis Juni 1991 wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie - teilweise unter Drohungen mit Ohrfeigen - veranlaßte, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, und sie an ihrem Geschlechtsteil betastete (A, C); ferner hat er etwa Anfang Juni 1991 versucht, mit ihr den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen (B, C).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Die späte - nicht aber, wie die Beschwerde (Z 5) behauptet, völlig fehlende - Auffälligkeit im Verhalten des Mädchens wurde in den Urteilsgründen ebensowenig übergangen (s. US 14), wie der Umstand, daß sich die Minderjährige nach den Angaben der Mutter mit dem Angeklagten gut vertragen hat (US 9) und nach dem Sachverständigengutachten als ein seelisch, geistig wie körperlich normales Kind zu beurteilen ist (US 12 f). Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß der Angeklagte aus psychiatrischer Sicht im Sexualbereich keine Auffälligkeiten aufweist (US 9), die Verständigung der Polizei veranlaßte (US 8) und seine Gattin keine Anzeige erstatten wollte (US 10).

Ein Widerspruch besteht zwar zwischen der Angabe der Petra S***** anläßlich der Anzeige (S 17), wonach sie sich mit dem Angeklagten öfters (Kinder-)Pornofilme angesehen habe, und (insbesondere) der gegenteiligen Aussage der Genannten in der Hauptverhandlung (S 205). Diese Divergenz betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache und bedurfte daher keiner näheren Erörterung, abgesehen davon, daß Petra S***** schon vor dem Untersuchungsrichter (S 61) deponierte, daß die diesbezügliche Angabe in der Anzeige unrichtig sei.

Das Erstgericht war - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.

Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.

Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken. Auf die - über das Vorbringen in der Mängelrüge hinaus - von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang relevierten Inkonstantheiten in der Aussage des Tatopfers über die Häufigkeit und die Tatorte der Unzuchtshandlungen bzw. das Fehlen einer "gesteigerten Sexualität" des Angeklagten wurde hiebei ausdrücklich Bedacht genommen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Anmerkung

E31385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00008.9300006.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0140OS00008_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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