TE OGH 1993/2/11 13Ns24/92

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Feber 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 6 a Vr 7.156/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, das gesamte Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (einschließlich dessen Präsidenten) abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Wien über eine Beschwerde des Anton B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.August 1992, GZ 6 a Vr 7.156/91-77, zu entscheiden, mit dem ein Anspruch auf Entschädigung für eine strafgerichtliche Anhaltung abgelehnt wurde.

In der Rechtsmittelschrift (ON 82) lehnt der Beschwerdeführer das gesamte Oberlandesgericht Wien (einschließlich dessen Präsidenten) - sinngemäß - mit der Begründung als befangen ab, daß die Richter dieses Gerichtshofes als "ranghöhere Komplizen" eine "kurrupte Rechtsprechung" der erstinstanzlichen Richter in Haftentschädigungssachen decken, um die Justiz nicht dem Vorwurf der "Unfähigkeit und Fahrlässigkeit" zum Schaden des Staates auszusetzen.

Über diese Ablehnungserklärung hatte gemäß dem § 74 Abs. 2, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß dem § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der - hier: freigesprochene - Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326 uva). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie hier - aber nicht einzugehen ist (vgl. 14 Ns 11/91 mwN, 14 Ns 17/92).

Der Ablehnung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E34428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130NS00024.9200006.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19930211_OGH0002_0130NS00024_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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