Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB über den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung aller Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht berechtigt.
Über die Ablehnung der übrigen Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschuldigte lehnt alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab, weil dem gegenständlichen Strafverfahren eine Strafanzeige, die ein Richter des Landesgerichtes Linz als Vorsitzender des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz gegen ihn wegen § 223 StGB erstattet habe, zugrunde liege und ihm "in Juristenkreisen verschiedentlich versichert" worden sei, daß es so gut wie immer zu einer Verurteilung des Beschuldigten komme, wenn ein Richter eine Strafanzeige erstatte.
Nur in bezug auf die Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs. 2 dritter Halbsatz StPO).
Eine erfolgreiche Ablehnung hätte zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausgeschlossenheit) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des betreffenden Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorgebracht werden, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel zu ziehen geeignet sind und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).
Derartige Umstände werden im Ablehnungsantrag in Ansehung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht dargetan. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Vermutung aus der (subjektiven) Sicht des Beschuldigten, ohne daß hiefür, bezogen auf den konkreten Straffall, objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Ablehnung des ganzen Oberlandesgerichtes ist daher nicht berechtigt. Über die Ablehnung der übrigen Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO).
Anmerkung
E33306European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150NS00002.9300006.0311.000Dokumentnummer
JJT_19930311_OGH0002_0150NS00002_9300006_000