TE OGH 1993/3/25 2Ob604/92

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Gabriele Ö*****, in Obsorge bei der Mutter Margit Ö*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Unterhalssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 7.Oktober 1992, GZ R 746/92-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 25.August 1992, GZ 2 P 245/90-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kindesvater wurde mit Beschluß vom 30.Mai 1984 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000 für seine mj. Tochter verpflichtet. Dieser Unterhalt wurde im Dezember 1990 und Jänner 1991 gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG bevorschußt. Der die Bevorschussung bewilligende Beschluß wurde am 28.Jänner 1991 durch das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Am 18. März 1991 zog der Unterhaltssachwalter den Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen zurück. Mit Beschluß vom 3.August 1992 wurde davon abgesehen, die Mutter und das Kind gemäß §§ 22, 23 UVG zum Rückersatz der im Dezember 1990 und Jänner 1991 bezogenen Vorschüsse von insgesamt S 4.000 zu verpflichten. Dieser Beschluß blieb unbekämpft.

Nach Erhöhung des vom Kindesvaters für sein Kind zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrages auf S 3.120 (ON 38) bewilligte das Erstgericht am 25.August 1992 gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1.August 1992 bis 31.Juli 1995 monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 3.120.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz begehrt namens des Bundes in seinem Rekurs gegen diesen Beschluß - soweit noch verfahrensgegenständlich - die Anordnung der Einbehaltung der zu Unrecht bezogenen Vorschüsse in der Höhe von S 4.000 in monatlichen Raten a S 500.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 19 Abs 1 UVG sehe die Einbehaltung zu Unrecht ausbezahlter Beträge von künftig fällig werdenden Vorschüssen nur im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages oder mit dem Eintritt eines Falles nach § 7 Abs 1 UVG vor. Die Wendung im ersten Satz leg cit "ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme" könne nur dahin verstanden werden, daß diese Bestimmung auf eine gänzliche Versagung von Vorschüssen - der eine nachträgliche Zurückziehung des Antrages auf deren Gewährung gleichzusetzen sei - nicht zur Anwendung komme. Eine Einbehaltung von in einer früheren Vorschußperiode zu Unrecht ausgezahlter Beträge könne nicht von Unterhaltsvorschüssen, die für eine spätere Periode bewilligt würden, erfolgen, weil die dem Kind gegenüber weitaus günstigeren Voraussetzungen nach § 22 UVG nicht umgangen werden dürften, wenn das Kind infolge des Verhaltens des Unterhaltspflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen angewiesen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei deshalb zuzulassen, weil die Judikatur der Gerichte zweiter Instanz zur Einbehaltung von Übergenüssen aus früheren Vorschußperioden uneinheitlich und eine veröffentlichte Entscheidung des Höchstgerichtes hiezu nicht vorhanden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit welchem die Anordnung der Einbehaltung der im Dezember 1990 und Jänner 1991 bezogenen Übergenüsse von S 4.000 begehrt wird, ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen (EFSlg 57.545, EFSlg 54.816, EFSlg 41.532) zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 19 Abs 1 UVG hat das Gericht die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen, wenn der Unterhalt herabgesetzt wird oder ein Fall des § 7 UVG eintritt, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zugleich ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge - soweit notwendig in Teilbeträgen - von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen. Durch die Möglichkeit der Herabsetzung (oder Erhöhung) der Unterhaltsvorschüsse sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Kindesunterhalt eine der Veränderung unterliegende Größe ist. Im Sinne des Grundsatzes der Übereinstimmung der Unterhaltsvorschüsse mit dem im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag sollte sich daher eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auch in zeitlicher Hinsicht entsprechend auf die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse auswirken, sodaß auch im Falle einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages Unterhaltsvorschüsse mit demselben Zeitpunkt herabzusetzen sind (RV 5 BlgNR 14. GP 18).

Die Regierungsvorlage enthielt allerdings die im letzten Halbsatz des Abs 1 normierte Möglichkeit der Einbehaltung des aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse entstandenen Übergenusses nicht, sondern verwies auf die im § 22 normierte Rückersatzpflicht des Kindes. Nach dieser Bestimmung hat das Kind den entstandenen Übergenuß, soweit er noch nicht für den Unterhalt verbraucht wurde, zurückzubezahlen. Nach dem Ausschußbericht sollte durch die genannte Einbehaltungsmöglichkeit gesichert werden, daß im Fall der Herabsetzung der Vorschüsse ein Übergenuß auf eine möglichst einfache, freilich auch auf die Bedürfnisse des Kindes Bedacht nehmende Weise von diesem hereingebracht werden (AB 199 BlgNR 14. GP 7).

Aus dem im § 19 idF BGBl 1980/278 verwendeten Wort "zugleich" ergibt sich, daß die Einbehaltungsverfügung als ein Teil der Herabsetzungsentscheidung anzusehen ist und daher nur insoweit in Betracht kommt, als eine Herabsetzung des laufenden Unterhaltes erfolgt. Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz nämlich für eine bestimmte Dauer, höchstens für drei Jahre zu gewähren (§ 8) und unter den im § 18 näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils drei Jahre weiter zu gewähren. Auch im Falle der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" (7 Ob 601/90). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des § 18 Abs 1 Z 1 nicht genützt wird, und dann aufgrund eines neuen Antrages Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor (vgl 5 BlgNR 14. GP 17 f; 7 Ob 601/90). Nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, wonach eine bereits erfolgte Überalimentierung des Kindes in einer laufenden Vorschußperiode durch den auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmenden Einbehalt dieses Übergenusses ausgeglichen werden soll, ergibt sich daher, daß die Einbehaltung von Übergenüssen aus bereits abgelaufenen Vorschußperioden bei Gewährung eines neuerlichen Vorschusses nicht angeordnet werden kann (vgl Knoll, Kommentar zum UVG, RZ 7 zu § 19). In einem solchen Fall ist auf die Bestimmung des § 22 Bedacht zu nehmen, wie dies im übrigen der Rekurswerber in seinem Antrag auf Rückzahlung des entstandenen Übergenusses von S 4.000 (ON 40) getan hat.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E31136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00604.92.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0020OB00604_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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