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L70714 Spielapparate Oberösterreich;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. A, Dr. N und Mag. S, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2006, Zl. Pol-070.248/1-2005-St/Wö, betreffend Bewilligung nach dem Oö Spielapparategesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Ansuchens betreffend Aufstellung eines Spielautomaten bestätigt (Spruchpunkt 1) und die Versagung der Aufstellungsbewilligung für ein anders Gerät aufgehoben und an die Erstinstanz zu Sachentscheidung zurückverwiesen worden war (Spruchpunkt 2); er erachtet sich in seinem Recht auf "freies Aufstellen eines Spielapparates" verletzt. Seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen; "die sofortige Bezahlung würde einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken".
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Hier wurde zum Einen das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behaupteten Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu § 13 AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein.
Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein noch ist er einem Vollzug zugänglich (hg. Beschluss vom 13. Februar 1991, AW 91/03/0005); eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des Antragstellers bewirkt (hg. Beschluss vom 8. September 1999, AW 99/21/0191), wovon hier gleichfalls keine Rede sein kann.
Eine "sofortige Bezahlung" wurde dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 27. März 2006
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050025.A00Im RIS seit
30.05.2006