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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der C GmbH in I, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Mai 2004, Zl. Vd-SV-1001-2- 91/5/Ko, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Zahlung von EUR 40.386,41 samt Verzugszinsen.
In der Begründung führte sie aus, die Computer P. GmbH habe in R. ein Computerunternehmen betrieben und schulde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für den Zeitraum Juli 2002 bis Februar 2003 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 42.554,78. Der Betrag habe nicht einbringlich gemacht werden können, weil der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Computer P. GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Februar 2003 mangels Kostendeckung abgewiesen worden sei. Fahrnisexekutionen seien erfolglos geblieben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 2002 sei die beschwerdeführende Partei gegründet worden. Mit Kaufvertrag vom 9. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Computer P. GmbH und der beschwerdeführenden Partei, sei von Letzterer das gesamte Inventar des Betriebes der Computer P. GmbH sowie zwei Domainnamen und die eingetragene Wortbildmarke Computer P. GmbH erworben worden. Gegenstand beider Unternehmen sei das Gewerbe der "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik". Die beschwerdeführende Partei habe eine organisierte Erwerbsgelegenheit, darunter 335 Fahrnisse, gekauft, diese wären wesentlich für die Fortführung des Betriebes gewesen. Sie hafte daher nach § 67 Abs. 4 ASVG.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die beschwerdeführende Partei vor, das mit Kaufvertrag vom 9. Jänner 2003 von der Computer P. GmbH erworbene Inventar sei nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes dieses Unternehmens gewesen. Die Hälfte des von der Computer P. GmbH angeschafften Inventars sei entsorgt oder verschenkt worden. Die beschwerdeführende Partei übe ihren Betrieb in I. aus, der Betrieb der Computer P. GmbH sei in R. gewesen. Zur Aufnahme des Betriebes der beschwerdeführenden Partei sei der Kauf von weiterer Hardware notwendig gewesen. Es sei die von der Vormieterin der beschwerdeführenden Partei benutzte EDV-Anlage samt Netzwerkverkabelung in den gemieteten Betriebsräumlichkeiten angeschafft worden; die Telefonanlage, die Stromverkabelung, die Beleuchtung, die Bodenbeläge und anderes seien ebenfalls übernommen worden. Zwar sei der Domainname der Computer P. GmbH übernommen worden, diese Webadresse werde aber von der beschwerdeführenden Partei nicht verwendet. Auch die Wortbildmarke der Computer P. GmbH sei erworben worden, werde aber nicht benützt. Zwar seien manche der Mitarbeiter der Computer P. GmbH nunmehr auch für die beschwerdeführende Partei tätig, dies gelte aber nicht für die wesentlichen "Know-how-Träger". Von der gesamten "Web-Abteilung" der Computer P. GmbH sei kein einziger Mitarbeiter bei der beschwerdeführenden Partei angestellt worden. Von größter Bedeutung sei das "Know-How" der Mitarbeiter der Computer P. GmbH gewesen, die jetzt zum großen Teil in anderen Unternehmen tätig seien. Auch sei die Software nicht von der Computer P. GmbH übernommen worden; die Softwarelizenzen seien von Microsoft neu erworben worden. Die beschwerdeführende Partei habe ein spezielles Microsoft-basiertes Computerprogramm für Wohnbaugesellschaften entwickelt und unterscheide sich daher im Hinblick auf den Betriebsgegenstand von der Computer P. GmbH. Die Identität des Wortlautes der Gewerbeberechtigung lasse nicht auf die Identität des Betriebsgegenstandes schließen. Die Schwerpunkte des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei seien andere als jene der Computer P. GmbH. Nur 22 von 781 Kunden der Computer P. GmbH seien auch Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft. Der Betrieb des Unternehmens der Computer P. GmbH habe Betriebsräumlichkeiten samt mehreren Schulungsräumen für die Abhaltung von Computerkursen erfordert.
Im Schriftsatz vom 26. Februar 2004 brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass ein großer Teil jener Betriebsmittel, die von der Computer P. GmbH gekauft worden seien, nicht mehr funktionstüchtig bzw. für die beschwerdeführende Partei nicht brauchbar gewesen sei. Dies insbesondere, weil die beschwerdeführende Partei einen völlig anderen Betätigungsbereich als die Computer P. GmbH habe. Dieser liege bei der beschwerdeführenden Partei auf dem Gebiet der Softwareentwicklung, bei der Computer P. GmbH sei er im Webdesignbereich gelegen. Durch den Erwerb der Betriebsmittel von der Computer P. GmbH wäre die beschwerdeführende Partei nicht in die Lage versetzt worden, den Betrieb, auch nicht als Teilbetrieb, fortzuführen. Die in der Inventarliste angeführten Softwareapplikationen hätten für die beschwerdeführende Partei keine Bedeutung gehabt, da sie zu keinem Zeitpunkt für den Betrieb des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei hätten verwendet werden können. Die gesamte Software, die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingesetzt werde, sei neu angeschafft worden. Diese Software sei lizenziert und könne für eine bestimmte Dauer von der beschwerdeführenden Partei genutzt werden. Es sei nicht möglich, dass ein Betriebssystem oder Anwendersoftware übertragen werde bzw. von einem Unternehmen an ein anderes verkauft werden könne. So seien Betriebssysteme und Entwicklerlizenzen anderer wichtiger Softwarepakete von der beschwerdeführenden Partei deswegen gekauft worden, weil mit den entsprechenden Programmen der Computer P. GmbH nicht habe gearbeitet werden können. Erst durch den Kauf dieser Software sei jener Teil der Betriebsmittel erworben worden, der ein Führen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei ermöglicht habe. Die von der beschwerdeführenden Partei von der Computer P. GmbH übernommenen Mitarbeiter hätten nicht das nötige Know-How gehabt, um den Betrieb - auch nicht als Teilbetrieb - weiter zu führen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung stellte sie den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, gab die einschlägige Rechtslage wieder und ging von folgendem Sachverhalt aus (Wiedergabe wie Original):
"Die Fa. (Computer P. GmbH) hat in ... R., S.allee 9 ein Computerunternehmen betrieben. Der gegen diese Firma eingebrachte Konkursantrag wurde am 17.02.2003 mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbrucks mangels Kostendeckung abgelehnt. Die eingeleiteten Fahrnisexekutionen sind mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos geblieben. Die Firma (Computer P.) GmbH hat bei der Tiroler Gebietskrankenkasse für die Monate Juli 2002 bis Feber 2002 Außenstände in der Höhe von EUR 38.682,48, außerdem Zinsen in der Höhe von EUR 1.035,58, Exekutionskosten in der Höhe von EUR 628,35 und einem Strafbeitrag in der Höhe von EUR 40,--. Damit belaufen sich die Schulden der fa. (Computer P. GmbH) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse auf EUR 40.386,41. Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.11.2002 ist die Firma (beschwerdeführende Partei) gegründet worden und im Firmenbuch
(d)es Landesgerichtes Innsbruck ... eingetragen worden. Mit
Kaufvertrag vom 09.01.2003, abgeschlossen zwischen der Fa. (Computer P. GmbH) als Verkäufer und der Firma (beschwerdeführende Partei) als Käufer, sind nachstehende Kaufgegenstände erworben worden:
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die unter dem Aktenzeichen AM3301/2001 und der Registriernummer 201740 beim österreichischen Patentamt in 1014 Wien, Kohlmarkt 8-10 eingetragenen Wortbildmarke (Computer P. GmbH) GmbH;
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die Domainnamen (www.Computer P. GmbH.at_) und (www.ComputerP.at);
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das gesamte Inventar laut Inventarliste.
Der Käufer hat dem Verkäufer für diese Kaufgegenstände EUR 50.000,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer und 3.500,-- exklusive 20 % Umsatzsteuer bezahlt. Weiters hat die (beschwerdeführende Partei) von der Firma (L.) GmbH und Co KG, ... eine gebrauchte EDV-Anlage (reine Hardware für EUR 1.800,-- inklusive 20 % Mehrwertsteuer) gekauft. Beim Verkäufer hat es sich um den Vormieter der (beschwerdeführenden Partei) gehandelt. Die (beschwerdeführende Partei) hat mit der Firma (Ing. A.) GesmbH, ... 6020 Innsbruck einen Mietvertrag für Büroräume, Lagerabstellplätze und Tiefgaragenplätze abgeschlossen. Die (beschwerdeführende Partei) ist im Bereich des Gewerbes 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik' tätig. In diesem Bereich arbeitet die Firma in der Entwicklung von Softwareprodukten. Die (beschwerdeführende Partei) hat am 11.03.2003 einen Vertrag mit der Firma Microsoft-Business Solutions Österreich GmbH ('Navision') abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält unter den Unterschriften einen Stempel mit der Wortbildmarke (Computer P. GmbH Austria) und dem Schriftzug (der beschwerdeführenden Partei). Die Mitarbeiter der (beschwerdeführenden Partei) sind alle, mit Ausnahme der Gesellschafter V. und R. und dem Lehrling B., ehemalige Mitarbeiter der Fa. (Computer P. GmbH). Die von der (beschwerdeführenden Partei) erstandene Domain (www.Computer P. GmbH.at_) ist am 26.03.2003 noch auf die alten Gesellschafter der Fa. (Computer P. GmbH) eingetragen gewesen."
Nach einer Darstellung der einschlägigen Rechtslage führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, die beschwerdeführende Partei habe von der Computer P. GmbH das Inventar im Wert von EUR 50.000,-- erworben. Das weitere erworbene Material habe einen Wert von nur EUR 1.800,-- gehabt. Den Erwerb weiterer Betriebsmittel habe die beschwerdeführende Partei nicht nachweisen können. Aus dem Verhältnis der Kaufsummen zueinander ergebe sich, dass es sich bei dem von der Computer P. GmbH erworbenen Inventar um die Grundlage des Betriebes der beschwerdeführenden Partei handle. Dem Argument, dass die beschwerdeführende Partei ohne die neuerlich erworbene Software nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Betrieb aufzunehmen, könne nicht gefolgt werden; es sei in der Computerbranche üblich, dass Software regelmäßig erneuert werden müsse. Auch sei weder der genaue Umfang noch seien die genauen Kosten für die neu erworbene Software nachgewiesen worden. Auch hätten bis auf den Geschäftsführer und einen Lehrling alle übrigen Dienstnehmer bereits bei der Computer P. GmbH gearbeitet. Eine Identität der Betriebsräumlichkeiten sei für eine Betriebsnachfolge nicht erforderlich. Hinsichtlich der neu abgeschlossenen Verträge ist darauf zu verweisen, dass eine Änderung der Betriebstätigkeit eine Betriebsnachfolge nicht ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet die beschwerdeführende Partei, sie habe "nicht die Möglichkeit eingeräumt (bekommen), den Sachverhalt im Zuge einer Anhörung zu erörtern" sowie es sei ein von ihr vorgelegtes Gutachten nicht gewürdigt worden. Zur Feststellung der im Beschwerdefall wesentlichen Tatsachen wäre "aufgrund des komplexen Sachverhaltes" von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
Mit diesen Ausführungen behauptet die beschwerdeführende Partei zwar das Vorliegen von Verfahrensmängel, sie unterlässt es jedoch, die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen und zeigt auch nicht auf, welche Tatsachen die belangte Behörde mit Aussicht auf ein anderes Verfahrensergebnis festzustellen gehabt hätte. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan, weshalb auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen werden konnte.
Im Übrigen geht die beschwerdeführende Partei - wie auch das unten wiedergegebene Beschwerdevorbringen in der Rechtsrüge zeigt -
von einem unzutreffenden Verständnis der - anschließend dargestellten - rechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsnachfolgehaftung gemäß § 67 Abs. 4 ASVG aus.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die beschwerdeführende Partei den Betrieb der Computer P. GmbH erworben hat und deshalb gemäß § 67 Abs. 4 ASVG für Beiträge, die die Computer P. GmbH zu zahlen gehabt hätte, haftet.
Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG haftet bei der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjeniger Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. dazu aus der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 4 ASVG grundlegend das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Zl. 82/08/0021, Slg. Nr. 11.241/A).
Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0047).
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vor, sie habe von der Computer P. GmbH nur einen Mitarbeiter übernommen, der als Trainer Schulungen abgehalten habe. Mit lediglich einem Trainer wäre die Computer P. GmbH nicht in der Lage gewesen, Schulungen in einem Ausmaß durchzuführen, um ein Unternehmen zu führen, dessen wesentlicher Betriebsgegenstand bzw. Betriebszweck in der Durchführung von Schulungen in unterschiedlichen EDV-Bereichen bestanden habe. Dazu wären jedenfalls mehrere Trainer erforderlich gewesen. Schon aus diesem Grund sei es für die beschwerdeführende Partei nicht möglich gewesen, den Betrieb der Computer P. GmbH mit dem Schwerpunkt Schulung fortführen zu können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0248).
Die beschwerdeführende Partei hat nicht behauptet, dass für die Durchführung von Schulungen die ehemaligen Mitarbeiter der Computer P. GmbH unentbehrlich wären, sondern dass dafür ein gewisses "Know-How" erforderlich sei. Damit hat sie keinen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Computer P. GmbH und deren Mitarbeitern in dem Sinne behauptet, dass diese über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, ohne die die Computer P. GmbH nicht in der Lage gewesen wäre, Schulungen durchzuführen.
Auch hinsichtlich des Bereiches "Erstellen von Webseiten" hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht, dass die Mitarbeiter der Computer P. GmbH unentbehrlich gewesen seien. Ist das aber nicht der Fall gewesen, zählten die Arbeitskräfte - auch die Schulungen betreffend - nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes der Computer P. GmbH, sodass der Umstand, dass nur ein Mitarbeiter übernommen wurde, der Annahme einer Betriebsübereignung nicht entgegensteht.
Hinsichtlich der Software führt die beschwerdeführende Partei - wie schon im Verwaltungsverfahren - aus, es sei ihr rechtlich gar nicht möglich gewesen, die von der Computer P. GmbH im Rahmen ihres Betriebsgegenstandes verwendete Software zu übernehmen. Die beschwerdeführende Partei hätte einen gesonderten Lizenzvertrag abschließen müssen, um die von der Computer P. GmbH verwendete Software nutzen zu können. Für den Betrieb des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei sei die Software nicht brauchbar gewesen.
Welche Software die beschwerdeführende Partei bei der Führung ihres Betriebes benötigte, ist nach der dargestellten Rechtsprechung zur Beantwortung der wesentlichen Rechtsfrage, ob der erworbene Betrieb fortgeführt hätte werden können, unerheblich. Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass die Software für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen wohl zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes zählt. Kann aber - dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei folgend - die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel vgl. die Erkenntnisse vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104). Auch im Hinblick auf die Software ist die belangte Behörde demnach zutreffend von der Möglichkeit einer Fortführung des Betriebes der Computer P. GmbH ausgegangen.
Hinsichtlich des Kundenstocks führt die beschwerdeführende Partei aus, dass gegen einen Betriebsübergang spreche auch, dass lediglich 22 von 781 Kunden von der Computer P. GmbH übernommen worden seien.
Der Kundenstock ist bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0211). Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihrem Argument jedoch, dass es nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" ankommt, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebes die Kunden weiter hätten betreut werden können. Dies hat die beschwerdeführende Partei nicht bestritten. Der Umstand, dass - wie noch in der Beschwerde behauptet - die Kunden sich ausschließlich in Tirol befunden hätten, spricht nicht gegen eine solche Annahme, zumal nicht feststeht, dass es sich um standortbezogene Laufkundschaft gehandelt hätte.
Soweit sich das Vorbringen in der Beschwerde auf Betriebsmittel des von der beschwerdeführenden Partei geführten Betriebes bezieht, ist es für die vorzunehmende Beurteilung nicht wesentlich, weil es nur auf die Möglichkeit der Fortführung des erworbenen Betriebes mit Hilfe des erworbenen Inventars ankommt.
In Anbetracht der dargestellten Umstände und im Hinblick auf die Übernahme der Domainnamen und der Wortbildmarke der Computer P. GmbH (mag diese von der beschwerdeführenden Gesellschaft verwendet werden oder nicht), kann der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Gesellschaft habe die wesentlichen Betriebsmittel zur Fortführung des Betriebes der Computer P. GmbH erworben und es habe somit eine Betriebsübereignung im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG stattgefunden, weshalb die beschwerdeführende Partei als Erwerberin für die Beiträge des Vorgängerunternehmens hafte, nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch ein "civil right" im Sinne der EMRK betrifft, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080122.X00Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012