TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/3 2005/10/0022

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Veröffentlicht am 03.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
69/03 Soziale Sicherheit;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SozVersAbk Eur Art2 Abs1;
StubeiV 2004 Anl3 idF 2004/II/366;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z3 idF 2004/I/096;
UniversitätsG 2002 §92 idF 2004/I/096;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des M C in W, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/26, gegen den im Namen des Senates der Universität Wien erlassenen Bescheid der Rechtsmittelkommission vom 17. Dezember 2004, Zl. ReMiK 62/4- 2004/05, betreffend Erlass des Studienbeitrages nach dem Universitätsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2004 wies der Vizerektor der Universität Wien einen Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2004 auf Erlass des Studienbeitrages gemäß §§ 91f. des Universitätsgesetzes 2002 ab.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als türkischer Staatsbürger am 21. Oktober einen Antrag auf "Aufhebung der Studiengebührenvorschreibung", gemeint auf Erlass des Studienbeitrages, gestellt und dies damit begründet, dass ihm am 12. März 2001 der Erlass des Studienbeitrages antragsgemäß genehmigt worden sei. Nach Wiedergabe von § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 wurde ausgeführt, die zitierten Bestimmungen hätten den Bestimmungen des Hochschul-Taxengesetzes 1972 mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 zur Gänze derogiert, und zwar gemäß § 143 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit im Namen des Senates der Universität Wien erlassenen Bescheid der Rechtsmittelkommission vom 17. Dezember 2004 abgewiesen und ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe den Studienbeitrag in Höhe von EUR 726,72 zuzüglich EUR 14,50 Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und EUR 0,36 Sonderbeitrag (Versicherungsbeitrag), also insgesamt EUR 741,58, für das Sommersemester als Voraussetzung der Zulassung zum Studium für das genannte Semester zu entrichten.

Begründend führte die Rechtsmittelkommission aus, auf Grund der amtswegigen Übermittlung eines Zahlscheines für die Einzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2004/2005 habe der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2004 einen Antrag auf Aufhebung der Studiengebührenvorschreibung gestellt, weil ihm antragsgemäß für die Studiendauer der Erlass des Studienbeitrages genehmigt worden sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtslage führte die Rechtsmittelkommission weiter aus, der Beschwerdeführer habe nach Einführung der Studienbeiträge an den Universitäten Österreichs einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gestellt, der auch für die Dauer des Studiums bewilligt worden sei. Der seinerzeitige Erlass des Studienbeitrages habe auf den Regelungen des Hochschul-Taxengesetzes 1972 beruht, welches durch das Universitätsgesetz 2002 außer Kraft gesetzt worden sei, wobei das Universitätsgesetz 2002 zunächst eine dem Hochschul-Taxengesetz 1972 nachgebildete Regelung enthalten habe. Dies sei jedoch durch die Novelle zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 96/2004, geändert worden. Nach dieser Neuregelung, die seit 31. Juli 2004 in Kraft sei, sei ein Erlass von Studienbeiträgen nur mehr möglich, wenn ein entsprechendes universitäres Partnerschaftsabkommen besteht bzw. bei Studierenden, die aus bestimmten, durch Verordnung festgesetzten Ländern kommen, wobei die Türkei in der diesbezüglichen Verordnung nicht genannt sei. Aus den Materialien zur erwähnten Novelle zum Universitätsgesetz 2002 werde deutlich, dass der Gesetzgeber den Geltungsbereich der Neuregelung auch auf bereits begonnene Studien habe erstrecken wollen. Da weder ein entsprechendes universitäres Partnerschaftsübereinkommen bestehe noch die Türkei in der Studienbeitragsverordnung 2004 als Land genannt sei, dessen Angehörigen der Studienbeitrag zu erlassen ist, bestehe eine Verpflichtung, den Studienbeitrag zu entrichten. Wenn eingewendet werde, dass der Studienbeitrag für die Studiendauer erlassen worden sei, so sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Rechtskraft von Bescheiden nur in bestimmten subjektiven und objektiven Grenzen bestehe. Es liege nicht mehr dieselbe, sondern eine andere Verwaltungssache vor, wenn sich der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt ändere bzw. wenn derselbe Sachverhalt einer anderen, insbesondere einer späteren, Rechtsvorschrift unterstellt werde. Änderten sich also wie im Falle des Beschwerdeführers die Rechtsvorschriften, so entstehe eine neue Sache, für die ein früherer Bescheid nicht gelte. Gelte dies für einen Bescheid, so müsse dies umso mehr für eine "Handlungsanweisung" gelten. Auf die Frage der Rechtsnatur des seinerzeitigen Erlasses des Studienbeitrages brauche deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Es sei im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages bestehe und ein Erlass nicht verfügt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im subjektiven Recht auf Erlass der Studiengebühren für die Dauer seines Studiums der Politikwissenschaft an der Universität Wien auf Grund des Bescheides vom 12. März 2001 verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 lauteten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise):

"Studienbeitrag

§ 10. (1) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jeden Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 EUR pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31a UniStG) um 10 vH.

(2) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jeden Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 EUR pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

...

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. ... .

...

Erlass des Studienbeitrages

§ 11. (1) Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist zu erlassen

1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

3. Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens."

1.2.1. Die §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 lauteten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 120 (auszugsweise):

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 EUR zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.

(2) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Abs. 1 anzuwenden ist, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 EUR zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.

...

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. ... .

...

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

4. Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.

..."

Gemäß § 143 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 trat das Hochschul-Taxengesetz 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Die §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 traten gemäß § 143 Abs. 2 leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

1.2.2. § 92 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 lautet in der am 31. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2004 (auszugsweise):

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

...

3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;

..."

In den Materialien (AB 603 BlgNR 22. GP, 2 f) wird hiezu

(auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"Zu Z 3 (§ 92):

Derzeit ist in § 92 Abs. 1 Z 3 der Erlasstatbestand der Reziprozität geregelt. Dies bedeutet, dass der Studienbeitrag jenen ausländischen Studierenden zu erlassen ist, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrags gewährt.

Derzeit sind Studierende mit einer Staatsangehörigkeit von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Türkei und Weißrussland auf Grund dieser Bestimmung reziprok befreit.

Mittlerweile wurde seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten festgestellt, dass Studierende aus Albanien, der Türkei und Weißrussland nicht mehr unter die Reziprozitätsregelung fallen, da Studierende mit österreichischer Staatsangehörigkeit in diesen Ländern von den dortigen Kosten und Gebühren für Studien nicht befreit sind.

Die Reziprozität kann sich von Semester zu Semester bzw. von Studienjahr zu Studienjahr unterschiedlich darstellen, da eine Änderung nicht vom österreichischen Gesetzgeber oder Verordnungsgeber abhängt, sondern vom jeweiligen ausländischen Staat. Wenn ein ausländischer Staat Kosten und Gebühren für Studien für die eigenen Staatsangehörigen einhebt und die österreichischen Staatsangehörigen von diesen Kosten und Gebühren für Studien befreit, ist damit automatisch die Reziprozität gegeben. Dies bedeutet, dass Studierende aus diesen Ländern automatisch und ohne weiteres Zutun von österreichischer Seite in den Genuss der Befreiung der Studienbeiträge kommen.

Die Reziprozitätsregel hat sich in letzter Zeit als ungleichgewichtig und gegenüber den inländischen Studierenden nicht mehr rechtfertigbar herausgestellt. Überdies ist eine derartige Befreiungsbestimmung auf staatlicher Ebene im europäischen Vergleich unüblich.

Es wird daher vorgeschlagen, den Studienbeitrag nur jenen ausländischen Studierenden - somit Studierenden, die nicht eine EUbzw. EWR-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen - zu erlassen, deren zuletzt besuchte Universität mit einer österreichischen Universität ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat. Dieses Partnerschaftsabkommen muss auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsehen. Dabei können sowohl die Zahl der ausländischen Studierenden als auch die Voraussetzungen, unter denen der Studienbeitrag erlassen wird, vereinbart werden. Es liegt somit im Ermessen der österreichischen Universitäten, derartige Abkommen abzuschließen.

Ergänzend zur bisherigen Kann-Bestimmung in § 92 Abs. 9 wird für die Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister vorgeschlagen, welche die Festlegung von Staaten ermöglicht, deren Studierenden der Studienbeitrag jedenfalls zu erlassen ist. Es handelt sich dabei um jene Länder, die gemäß der Liste des Development Assistance Committee (DAC) der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) als 'Least Developed Countries' ('am wenigsten entwickelte Länder') bezeichnet werden."

In Anlage 3 zu dem auf Grund des § 92 Abs. 1 Z. 3 ergangenen § 3a der Studienbeitragsverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2004 ist die Türkei nicht angeführt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet:

Einleitend ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Studienbeitrags verpflichtet ist bzw. ob ein Erlass dieser Entrichtung des Studienbeitrags in Frage kommt, ausschließlich die §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 in der am 31. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2004 maßgeblich sind. Für die Annahme, dass sich das Universitätsgesetz 2002 in der Stammfassung bzw. in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2004 nicht auf bereits zum Inkrafttretenszeitpunkt begonnene Studien beziehen sollte, gibt es - schon mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen oder einer aus den Materialien erkennbaren diesbezüglichen Absicht des Gesetzgebers - nicht den geringsten Anhaltspunkt. Gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, infolge der Neufassung der Z. 3 (Entfall der Reziprozitätsregel) mangels Erwähnung der Türkei in Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 ein Erlass des Studienbeitrags für Studierende türkischer Staatsangehörigkeit nicht mehr vorgesehen (ein Erlass auf Grund eines bestehenden Partnerschaftsabkommens ist im Beschwerdefall nicht von Relevanz).

Mit seinem Vorbringen, der Anwendung der dargelegten neuen Rechtslage stehe der von ihm bereits im Verwaltungsverfahren erwähnte Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 12. März 2001, mit dem ihm für die Dauer des Studiums die Entrichtung des Studienbeitrags erlassen wurde, entgegen, verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst dann, wenn diese Erledigung vom 12. März 2001 einen bescheidmäßigen Abspruch über den Erlass des Studienbeitrags für die Dauer seines Studiums darstellte, die Rechtskraft eines solchen Abspruches nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauerte. Der durch die erwähnte Novelle zum Universitätsgesetz 2002 geänderten Rechtslage könnte die Rechtskraft eines Erlassbescheides, der noch auf der früheren Rechtslage beruhte, nicht mehr erfolgreich entgegen gehalten werden. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0124, weil auch darin ausdrücklich die Auswirkungen einer Änderung der Rechtslage auf die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch hervorgehoben werden.

Soweit der Beschwerdeführer im Abgehen von der Befreiung von den Studiengebühren und deren nunmehriger Verdopplung im Vergleich zu Inländern bzw. diesen gleichgestellten Personen eine unvorhersehbare Härte erblickt, die dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, widerspreche, ist ihm zu entgegnen, dass Rechtsvorschriften über Studiengebühren nicht zu denjenigen Rechtsvorschriften zählen, auf die sich das Abkommen nach seinem Art. 2 Abs. 1 bezieht.

Angesichts dieser Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im ausschließlich geltend gemachten Recht auf Erlass der Studiengebühren verletzt wurde.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. April 2006

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100022.X00

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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