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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/18/0085Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1977, vertreten durch Dr. Ulla Ulrich-Mossbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 35, gegen 1. den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Dezember 2003, Zl. SD 1199/03, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid (hg. Zl. 2004/18/0084), und
2. den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Dezember 2003, Zl. SD 1198/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen diesen Bescheid (hg. Zl. 2004/18/0085), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, insgesamt daher EUR 2.342,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß "§ 36 Abs. 1 Z. 1, § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 und 8 iVm Abs. 4" des Fremdengesetzes 1997 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, erstangefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den vorgenannten Aufenthaltsverbotsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Hiebei sind die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und die Zurückweisung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten.
Die angefochtenen Bescheide waren daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung, - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2006
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180084.X00Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012